Anspruch des Wohnkantons
Auf dieser Seite
Details
Rechtsgrundlagen
Art. 8 ZUG Art. 16 ZUG Art. 17 ZUG
Erläuterungen
1.Voraussetzungen
Hat eine Person weniger als zwei Jahre ununterbrochen Wohnsitz in einem Kanton, erstattet der Heimatkanton dem Wohnkanton die Sozialhilfekosten, die dieser selber ausgerichtet o-der einem Aufenthaltskanton nach Art. 14 ZUG vergütet hat (Art. 16 ZUG). Bei der Bemessung der Wohnsitzdauer ist das Zuzugsdatum in den Kanton und nicht das Zuzugsdatum in die Gemeinde massgebend. Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons unterbrechen die zweijährige Kostenersatzpflicht des Heimatkantons nicht. Anders verhält es sich, wenn eine Person ihren Unterstützungs-wohnsitz verliert und nicht sogleich einen neuen Unterstützungswohnsitz begründet (vgl. da-zu Kapitel 3.2.01). In einem solchen Fall beginnt die zweijährige Kostenersatzplicht des Hei-matkantons erneut zu laufen, wenn die Person einen neuen Unterstützungswohnsitz be-gründet. Im Zeitraum, in welchem die Person keinen Unterstützungswohnsitz mehr hatte, kommt die Kostenersatzpflicht nach Art. 15 ZUG zur Anwendung (vgl. dazu Kapitel 18.2.01).
2.Ermittlung des zuständigen Heimatkantons
Verfügt eine bedürftige Person über mehr als ein Bürgerrecht, ist gemäss Art. 17 ZUG das Bürgerrecht massgebend, das die bedürftige Person oder ihre Vorfahren zuletzt erworben haben. Nach Art. 161 ZGB erhält die Ehefrau das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Eheman-nes, ohne das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte. Das für die Weiterverrechnung massgebende Bürgerrecht der Ehefrau ist, weil mit der Heirat und damit zuletzt erworben, dasjenige ihres Ehemannes.
Beispiel:
Eine Frau mit dem Bürgerrecht St. Gallen heiratet einen Churer Bürger. Mit der Heirat erwirbt sie das Bürgerrecht ihres Ehemannes. Falls die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist neu der Kanton Graubünden Kosten tragender Heimatkanton.
Vor dem 1. Januar 1988 war dies aber anders. Damals erwarb zwar die Ehefrau mit der Hei-rat das Bürgerrecht ihres Ehemannes, verlor aber ihr angestammtes Bürgerrecht. Mit der per 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts wurde den Frauen die Möglich-keit eröffnet, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimat-kantons das ehemalige Bürgerrecht wieder anzunehmen (Art. 8b SchlT ZGB). Für die Wei-terverrechnung ist hier zu beachten, dass es sich nicht um einen Neuerwerb eines Bürger-rechts handelt, sondern um die Wiedereinsetzung in eine vorbestandene Rechtsstellung. Das zuletzt erworbene Bürgerrecht ist in einem solchen Fall das mit der Heirat erworbene Bürgerrecht des Ehemannes (vgl. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zustän-digkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.A., Zürich 1994 N 215 mit Hinweis). Hat eine Person durch Abstammung mehrere Bürgerrechte erworben, ist nötigenfalls durch Konsultation des Familienregisters das Bürgerrecht zu eruieren, welches die Vorfahren der bedürftigen Person zuletzt erworben haben. Diese Abklärungen nehmen die zuständigen Zi-vilstandskreise auf entsprechende Anfrage vor. Wird eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit eingebürgert und erhält sie durch die Einbürgerung die Bürgerrechte ihres Ehegatten, so ist das für die Weiterverrechnung massgebende Bürgerrecht dasjenige, welches der Ehegatte oder dessen Vorfahren zuletzt erworben haben.
3.Anrechnung der Wohndauer für die Festlegung der Kostenersatzpflicht
Für Ehegatten, eingetragene Partner oder Partnerinnen sowie minderjährige Kinder gelten bei der Berechnung der Wohndauer spezielle Regeln. Art. 8 ZUG sieht (aus Sicht des Hei-matkantons) eine Meistbegünstigung vor, indem bei unterschiedlicher Wohndauer innerhalb der Familie grundsätzlich für alle Familienmitglieder mit gleichem Bürgerrecht die längere Wohndauer massgebend ist. Man spricht hier von abgeleiteter Wohndauer. Die Meistbe-günstigung nach Art. 8 ZUG kommt also nur zum Tragen, wenn die Familienmitglieder eine rechnerische Unterstützungseinheit Sinne von Art. 32 Abs. 3 ZUG bilden (vgl. dazu Kapitel 6.2.01). Dies ist bei Personen mit unterschiedlichem Bürgerrecht zum vornherein nicht der Fall. Hier gelangt Art. 19 ZUG zur Anwendung, der bei zusammen lebenden Familienange-hörigen mit unterschiedlichem Kantonsbürgerrecht eine Aufteilung der Kosten auf die ver-schiedenen Heimatkantone entsprechend dem Kopfteilungsprinzip vorsieht (vgl. dazu Kapitel 18.1.01). Diese Regelung gilt sinngemäss auch, wenn einzelne Familienangehörige ein aus-ländisches Bürgerrecht besitzen. Demzufolge kann sich ein ersatzpflichtiger Heimatkanton nicht auf die (längere) Wohnsitzdauer des ausländischen Ehegatten seiner Bürgerin berufen. Vielmehr ist nur deren eigene Wohnsitzdauer für die Kostenersatzpflicht massgeblich (Ent-scheid des EJPD vom 26. Mai 1999, in Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2000 S. 28 f.). Im Einzelnen sieht Art. 8 ZUG Folgendes vor:
- Leben Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen zusammen, ist ihre Wohndauer im Kanton aber unterschiedlich lang, so ist für die Weiterverrechnung stets die längere massgebend (Art. 8 lit. a ZUG).
- Die längere Wohndauer bleibt auch massgebend, wenn die Ehegatten bzw. eingetrage-ne Partner oder Partnerinnen den gemeinsamen Haushalt zwar auflösen, jedoch im bis-herigen Wohnkanton bleiben (Art. 8 lit. b ZUG).
- Verlässt hingegen einer der Ehegatten bzw. Partner oder Partnerin den bisherigen Wohnkanton, so ist mit Bezug auf die wegziehende Person der Zeitpunkt der Wohnsitz-begründung im neuen Wohnkanton für die Kostenersatzpflicht massgebend. Für die im bisherigen Wohnkanton verbleibende Person gilt weiterhin die bisherige, also die abge-leitete Wohndauer.
- Hat ein Ehegatte bzw. Partner oder eine Partnerin unter Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes den Wohnkanton verlassen und zieht sie später wieder im früheren Wohn-kanton mit dem Ehegatten bzw. Partner oder der Partnerin zusammen, übernimmt sie die Wohndauer der im bisherigen Wohnkanton verbliebenden Person.
- Für das minderjährige Kind, das mit den Eltern (oder dem sorgeberechtigten Elternteil) zusammenlebt, gilt ebenfalls die längere Wohndauer.
- Erhält das minderjährige Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz (Art. 7 Abs. 3 ZUG, vgl. dazu Kapitel 3.2.03), wird ihm weiterhin die von den Eltern abgeleitete Wohn-dauer angerechnet, wenn es den Wohnkanton nicht verlässt (Art. 8 lit. c ZUG).
- Erhält das minderjährige Kind aber einen eigenen Unterstützungswohnsitz (Art. 7 Abs. 3 ZUG, vgl. dazu Kapitel 3.2.03) und verlässt es dabei den bisherigen Wohnkanton, fängt die zweijährige Kostenersatzpflicht des Heimatkantons für das Kind nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013, 8C_31/2013) nur in den Fällen von Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und d ZUG von Neuem zu lau-fen. Der eigene Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs.1 und 2 ZUG verbleibt demgegenüber weiterhin am letzten von den Eltern bzw. vom sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten Ort. Da es damit den Wohnkanton - im Sinne des Unterstützungswohnsitzes - nicht verlässt, ist ihm die bishe-rige Wohnsitzdauer weiterhin anzurechnen. (E.4.2.2).
Beispiele:
Eine St. Gallerin, die auch in St. Gallen wohnt, heiratet einen seit drei Jahren in Zürich wohnhaften Churer und zieht zu ihm nach Zürich. Die St. Gallerin erhält einerseits das Bür-gerrecht ihres Mannes und andererseits leitet sich ihre Wohndauer im Kanton Zürich gestützt auf Art. 8 lit. a ZUG auch von derjenigen ihres Mannes ab, d.h. ihre für die Weiterverrech-nung massgebende Wohndauer beträgt drei Jahre. Damit ist der Heimatkanton Graubünden nicht mehr kostenersatzpflichtig. Das bleibt auch so, wenn sich die Eheleute nach einem Jahr Ehe trennen und die Ehefrau nach Uster zieht. Die Wohndauer beider Ehegatten beträgt dann vier Jahre, der Kanton Graubünden ist nicht kostenersatzpflichtig. Trennen sich die Eheleute aber nach einem Jahr Ehe und zieht der Ehemann nach Aarau, während die Ehefrau in Zürich bleibt, so behält die Ehefrau die bisherige abgeleitete Wohn-dauer von 4 Jahren. Kehrt der Ehemann nach einem halben Jahr zu seiner Ehefrau nach Zü-
rich zurück, übernimmt er die Wohndauer der Ehefrau, beide haben also Wohndauer von vier Jahren, der Heimatkanton ist nicht kostenersatzpflichtig. Kehrt der Ehemann indes nach einem halben Jahr zwar in den Kanton Zürich zurück, zieht er aber nicht wieder mit der Ehe-frau zusammen, ist seine eigene Wohndauer massgebend, d.h. mit dem erneuten Einzug in den Kanton Zürich fängt die zweijährige Kostenersatzpflicht des Heimatkantons an zu laufen. Lebt ein 1-jähriges Kind mit seiner seit drei Jahren in Zürich wohnhaften sorgeberechtigten Churer Mutter zusammen, gilt für das Kind eine Wohnsitzdauer von drei Jahren, der Heimat-kanton ist damit nicht kostenersatzpflichtig. Wird der Churer Mutter das Sorgerecht über ihr 1-jähriges Kind entzogen, wird dem Kind durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich ein Vormund bestellt und wird es in eine Pflegefamilie im Kanton Zürich platziert, gilt für das Kind weiterhin die von der Mutter abgeleitete dreijährige Wohnsitzdauer, der Heimatkanton ist nicht kostenersatzpflichtig. Wird der Churer Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und wird das 1-jährige Kind in ein Kinderheim im Kanton Aargau platziert, fängt die zweijährige Kostenersatzpflicht des Heimatkantons mit der Platzierung gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 17. Juli 2013, 8C_31/2013) nicht von Neuem an zu laufen, da es den Wohnkan-ton - im Sinne des Unterstützungswohnsitzes - nicht verlassen hat.
Rechtsprechung
Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2013, 8C_31/2013: Der in X./ZH heimatberechtigte A., geboren 1994, lebte bis Oktober 2010 bei seiner in Y./SO wohnhaften, sorgeberechtigten Mutter und teilte gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG ihren Unterstützungswohnsitz. Ab Oktober 2010 wechselte er von einer Tagesschule in SO in ein Schul- und Jugendheim in Z./BE. Damit be-gründete er entweder einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG aufgrund der Fremdplatzierung oder er teilte, sofern eine dauerhafte Fremdplatzierung zu verneinen ist, weiterhin den Unterstützungswohnsitz seiner Mutter. In Änderung seiner Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2008, 8C_829/2007), wonach die bisherige Wohnsitzdauer im Wohnkanton nach einer Umplatzierung in einen weiteren Kanton nicht anrechenbar war, entschied das Bundesgericht, dass A. den Unterstützungswohnsitz, welcher nach der Begrifflichkeit des ZUG als Wohnkanton gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG), auch bei Annahme eines eigenständig begründeten Unterstützungswohnsitzes nicht verlässt. (Art. 8 lit. c ZUG). Der Umstand, dass das minderjährige Kind den bisherigen Wohnkanton mit der dauerhaften Fremdplatzierung tatsächlich verlassen hat, ändert nichts an der Tatsache, dass sich der nach ZUG relevante eigene Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG weiterhin am letzten von den Eltern bzw. vom sorgebe-rechtigten Elternteil abgeleiteten Ort befindet. Damit wird die bisherige, vor dem Eintritt in das Schulheim absolvierte Wohnsitzdauer angerechnet.
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe