Leistungsreduktion zwecks Verrechnung

Kapitelnr.
15.1.03.
Publikationsdatum
26. September 2017

Rechtsgrundlagen

Art. 62 OR § 26 SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3

Erläuterungen

1.Allgemeines

Wurde eine Rückerstattung rechtskräftig beschlossen, kann die Forderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3). Verrechnungen mit nachträglich eingegangenen Leistungen Dritter (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG) fallen nicht unter dieses Kapitel (vgl. Kapitel 15.2.02).

2.Voraussetzungen

Eine Verrechnung von Leistungen ist nur möglich, wenn

  • die Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und gleichartig sind (der Rückerstattungsanspruch muss also der zur Ausrichtung der lau-fenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehen),
  • ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss und eine fällige Rückforderung vorliegen (die Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein),
  • die Verrechnung ausdrücklich erklärt worden ist und
  • die Forderung noch nicht verjährt ist.

3.Umfang und Dauer

In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung nur in jenem Rahmen zuläs-sig, wie er nach den SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2, bei der Kürzung von Leistungen ge-mäss § 24 SHG (vgl. Kapitel 14.2.01) zu beachten wäre (maximal 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich allfällige Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge). Auch bei der Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die Verhältnismässigkeit zu beach-ten. Insbesondere sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

VB.2015.00221: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe; Tilgung mit-tels Verrechnung mit dem Grundbedarf. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin richten sich hauptsächlich gegen den Bestand bzw. den Umfang der Rückerstattungsforderung, über die jedoch bereits rechtskräfitg entschieden ist, und verfangen damit nicht. Die angeordnete Verrechnung im höchstmöglichen Umfang erscheint auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführe-rin nicht als unverhältnismässig: Besondere, das übliche Mass überschreitende Auswirkun-gen auf die Situation ihres Sohns werden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar, und das absolute Existenzminium bleibt unangetastet (E. 4.1). VB.2002.00223: Trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzips können unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen Person gel-tend gemacht werden. Dem Bedarfsdeckungsprinzip (wonach die Sozialhilfe einer individuel-len, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Verrechnung von Rückerstattungsforde-rungen mit laufenden Ansprüchen des Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betrags-mässiger und zeitlicher Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leis-tungskürzungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (E. 4).

Praxishilfen

Kontakt

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E-Mail

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