Leistungsreduktion zwecks Verrechnung

Kapitelnr.
15.1.03.
Publikationsdatum
26. Januar 2017

Rechtsgrundlagen

Art. 62 OR § 26 SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3

Erläuterungen

1.Allgemeines

Wurde eine Rückerstattung rechtskräftig beschlossen, kann die Forderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3). Verrechnungen mit nachträglich eingegangenen Leistungen Dritter (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG) fallen nicht unter dieses Kapitel (vgl. Kapitel 15.2.02).

2.Voraussetzungen

Eine Verrechnung von Leistungen ist nur möglich, wenn

  • die Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und gleichartig sind (der Rückerstattungsanspruch muss also der zur Ausrichtung der lau-fenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehen),
  • ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss und eine fällige Rückforderung vorliegen (die Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein),
  • die Verrechnung ausdrücklich erklärt worden ist und
  • die Forderung noch nicht verjährt ist.

3.Umfang und Dauer

In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung nur in jenem Rahmen zuläs-sig, wie er nach den SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2, bei der Kürzung von Leistungen ge-mäss § 24 SHG (vgl. Kapitel 14.2.01) zu beachten wäre (maximal 30% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zuzüglich allfällige Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge). Auch bei der Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die Verhältnismässigkeit zu beach-ten. Insbesondere sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu berücksichtigen.

Rechtsprechung

VB.2002.00223: Trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzips können unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen Person gel-tend gemacht werden. Dem Bedarfsdeckungsprinzip (wonach die Sozialhilfe einer individuel-len, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Verrechnung von Rückerstattungsforde-rungen mit laufenden Ansprüchen des Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betrags-mässiger und zeitlicher Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leis-tungskürzungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (E. 4).

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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