Leistungsreduktion zwecks Verrechnung
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Rechtsgrundlagen
Art. 62 OR § 26 SHG SKOS-Richtlinien, Kapitel E.3
Erläuterungen
1.Allgemeines
Wurde eine Rückerstattung wegen unrechtmässigen Verhaltens gemäss § 26 SHG (vgl. Ka-pitel 15.1.01) oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR (vgl. Kapitel 15.1.02) beschlossen, kann die Schuld der Klientin bzw. des Klienten mit dem laufenden An-spruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden. Verrechnungen mit nachträglich eingegangenen Leistungen Dritter oder Rückerstattungen gemäss § 27 SHG fallen nicht unter dieses Kapitel (vgl. Kapitel 15.2.02).
2.Voraussetzungen
Eine Verrechnung von Leistungen ist nur möglich, wenn
- die Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen und gleichartig sind (der Rückerstattungsanspruch muss also der zur Ausrichtung der lau-fenden Unterstützung zuständigen Gemeinde zustehen),
- ein rechtskräftiger Rückerstattungsbeschluss und eine fällige Rückforderung vorliegen (die Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein),
- die Verrechnung ausdrücklich erklärt worden ist und
- die Forderung noch nicht verjährt ist.
3.Umfang und Dauer
In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung nur in jenem Rahmen zuläs-sig, wie er nach den SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2, bei der Kürzung von Leistungen ge-mäss § 24 SHG (vgl. Kapitel 14.2.01) zu beachten wäre. Auch bei der Leistungskürzung infolge Verrechnung ist die Verhältnismässigkeit zu beach-ten.
Rechtsprechung
VB.2002.00223: Trotz des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzips können unter näher bezeichneten Voraussetzungen Rückerstattungsansprüche auf dem Wege der Verrechnung mit laufenden Leistungsansprüchen der rückerstattungspflichtigen Person gel-tend gemacht werden. Dem Bedarfsdeckungsprinzip (wonach die Sozialhilfe einer individuel-len, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden soll) wird hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Verrechnung von Rückerstattungsforde-rungen mit laufenden Ansprüchen des Bezügers und Rückerstattungspflichtigen in betrags-mässiger und zeitlicher Hinsicht der Rahmen gewahrt wird, wie er nach der Praxis bei Leis-tungskürzungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten ist (E. 4).
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe