Jugendstrafrechtliche Massnahmen

Details

Kapitelnr.
12.2.07.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.2. Massnahmen für Kinder/Jugendliche
Aufhebungsdatum
31. Dezember 2021

Rechtsgrundlagen

Hinweis

Mit Inkrafttreten des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes (KJG) per 1. Januar 2022 wurden die bisherigen Unterkapitel von 12.2 aufgehoben und ersetzt durch Unterkapitel, die die neue Rechtslage abbilden. Bitte beachten Sie, dass das Kapitel 12.2 eine neue Struktur hat.

Erläuterungen

Kinder und Jugendliche, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen haben, unterliegen den Regelungen des Jugendstrafrechtes. Dieses sieht neben Strafen wie Bussen, persönliche Leistungen und Freiheitsentzug auch verschiedene Schutzmassnahmen vor. Darunter fallen z.B. ambulante Massnahmen wie die Anordnung einer Therapie oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie stationäre Massnahmen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung.

Begehen Kinder unter 10 Jahren eine Straftat, so werden die gesetzlichen Vertreter und bei Anzeichen von besonderen Hilfsbedürftigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt.

Näheres zu den jugendstrafrechtlichen Massnahmen vgl. Kapitel 16.2.02.

Zu den Nebenkosten siehe Kapitel 12.2.08.


Rechtsprechung


Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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