Jugendstrafrechtliche Massnahmen
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Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG), SR 311.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessord-nung, JStPO), SR 312.1
Erläuterungen
Kinder und Jugendliche, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Alters-jahr eine Straftat begangen haben, unterliegen den Regelungen des Jugendstrafrechtes. Dieses sieht neben Strafen wie Bussen, persönliche Leistungen und Freiheitsentzug auch verschiedene Schutzmassnahmen vor. Darunter fallen z.B. ambulante Massnahmen wie die Anordnung einer Therapie oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie stationä-re Massnahmen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Erziehungs- oder Be-handlungseinrichtung. Begehen Kinder unter 10 Jahren eine Straftat, so werden die gesetzlichen Vertreter und bei Anzeichen von besonderen Hilfsbedürftigkeit die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt. Näheres zu den jugendstrafrechtlichen Massnahmen vgl. Kapitel 16.2.02. Zu den Nebenkosten siehe Kapitel 12.2.08.
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe