Anerkennung als Privatperson

Details

Kapitelnummer
3
Publikationsdatum
17. April 2024
Kapitel
Anerkennung als Privatperson
Gültig seit / in Kraft seit
1. Januar 2024

Gesuch und Mindestanforderungen

Übersicht Gesuch und Nachweise

Für die Anerkennung als beitragsberechtigte Leistungserbringende müssen Privatpersonen ein entsprechendes Gesuch stellen und die Erfüllung und Einhaltung der Mindestanforderungen gegenüber dem Kantonalen Sozialamt mit Nachweisen belegen. Das Gesuch wird über SEBE Digital eingereicht.

Das Kantonale Sozialamt verlangt entweder konkrete Nachweise oder summarische Bestätigungen (Selbstdeklarationen), dass Privatpersonen die Erfüllung der Anforderungen garantieren.
 

Das muss für eine Anerkennung eingereicht werden:

Vorteile:

Wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind, schliesst die Privatperson mit dem Kantonalen Sozialamt eine Leistungsvereinbarung ab.

Mindestanforderungen

Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Anerkennung als Privatperson. Mit der Selbstdeklaration bestätigen Privatpersonen schriftlich die Erfüllung und Einhaltung der jeweiligen Mindestanforderungen, soweit nicht spezifische Nachweise verlangt werden.

Mindestanforderungen Nachweise und Vorgehen
Privatpersonen müssen volljährig sein. Einreichung der Kopie des Schweizer Passes oder der Schweizer Identitätskarte oder des Ausländerausweises
Privatpersonen müssen entweder die Schweizer Staatsangehörigkeit oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Einreichung der Kopie des Schweizer Passes oder der Schweizer Identitätskarte oder des Ausländerausweises
Privatpersonen müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sozialversichert sein. Einreichung der Kopie des Versicherungsausweises AHV/IV (AHV-Karte)
oder der Krankenversicherungskarte
 
Privatpersonen verfügen über einen guten Leumund (keine Einträge mit Relevanz für die Begleitung und Betreuung). Einreichung des aktuellen Privatauszuges aus dem Strafregister. Dieser kann hier bestellt werden.
Privatpersonen müssen die Persönlichkeitsrechte und Teilhabe von Menschen mit Behinderung wahren und die Begleit- und Betreuungsleistungen gemäss Kapitel 2.2 erbringen. Einreichung der "Selbstdeklaration Privatpersonen"
Privatpersonen müssen die Leistungen persönlich erbringen. Einreichung der "Selbstdeklaration Privatpersonen"
Privatpersonen sind Personen aus dem Umfeld des Menschen mit Behinderung, die den Menschen mit Behinderung bereits begleiten und betreuen oder mit ihm/ihr in Kontakt stehen und zukünftig begleiten und betreuen werden. Einreichung der "Selbstdeklaration Privatpersonen"
Privatpersonen verfügen über einen angemessenen Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung).
Einreichung der "Selbstdeklaration Privatpersonen"
Privatpersonen dürfen nicht gleichzeitig Beiständin oder Beistand des Menschen mit Behinderung sein, den sie begleiten und betreuen möchten. Einreichung der "Selbstdeklaration Privatpersonen"

Die Informationen zum konkreten Vorgehen, wie das Gesuch und die Dokumente digital eingereicht werden können, finden sich hier.

Eingereichte Gesuche werden vom Kantonalen Sozialamt geprüft. Dabei sind folgende Punkte von Bedeutung:

  • Nach der Einreichung der erforderlichen Unterlagen gemäss Kapitel 3 erhält die Privatperson eine Eingangsbestätigung.
  • Die Prüfung des Gesuchs kann bis zu zwei Monate dauern. Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.
  • Für die Anerkennung (Beitragsberechtigung) müssen grundsätzlich alle Anforderungen erfüllt sein.
  • Das Kantonale Sozialamt kann bei Bedarf zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen.
  • Die Erfüllung der Mindestanforderungen für die Anerkennung des Kantonalen Sozialamts ersetzt nicht allfällig weitere, aufgrund anderer Vorschriften notwendige Voraussetzungen


 

Anerkennung und Leistungsvereinbarung

Nach erfolgter Prüfung und Erfüllung der Mindestanforderungen erhält die Privatperson vom Kantonalen Sozialamt die Verfügung zur SEBE-Anerkennung als Privatperson gemäss § 23 SLBG (Beitragsberechtigung). Die Verfügung zur Anerkennung wird befristet bis maximal fünf Jahre ausgestellt.

Gleichzeitig stellt das Kantonale Sozialamt der Privatperson die Leistungsvereinbarung zur Gegenzeichnung zu.
 

Inhalt der Leistungsvereinbarung

Damit Privatpersonen Leistungen der Begleitung und Betreuung abrechnen können, müssen sie als Privatperson eine Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt abschliessen.

Die Leistungsvereinbarungen bestehen aus einem Hauptteil und einem Anhang:

  • Im Hauptteil sind die Vertragsgrundsätze dargestellt, insbesondere die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung, Voraussetzungen der Leistungsabgeltung, die Pflichten, die mit der Leistungserbringung einhergehen, sowie die Auszahlungsmodalitäten. Der Hauptteil wird gegenseitig unterzeichnet.
  • Im Anhang der Leistungsvereinbarung werden die Leistungen sowie die Höhe der Abgeltung geregelt.

Die Leistungsvereinbarung gilt in der Regel unbefristet. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn die Privatperson über keine SEBE-Anerkennung mehr verfügt.

Tarife und Abgeltung

Die Begleit- und Betreuungsleistungen von Privatpersonen werden mit einem Tarif abgegolten, der sich betragsmässig nach den Ansätzen der Assistenzpersonen der Invalidenversicherung (§ 34 Abs. 2 SLBG) richtet.

Tarif

  • Der Stundensatz für das Jahr 2024 beträgt Fr. 34.30.
  • Er enthält alle Sach- und Fahrkosten.
  • Der Stundensatz wird analog der Ansätze für Assistenzpersonen der Invalidenversicherung der Teuerung angepasst.
  • Von diesem Stundensatz werden die Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht.

Abgeltung

  • Privatpersonen können höchstens 400 Stunden pro Jahr abrechnen (§ 34 Abs. 3 SLBV).
  • Wenn eine Privatperson mehrere Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut, darf die Summe aller abgerechneten Leistungen 400 Stunden pro Jahr nicht übersteigen.
  • Die für unselbständig erwerbstätige Personen gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben werden durch das Kantonale Sozialamt abgerechnet (§ 34 Abs. 4 SLBV).
  • Die Dauer des Einsatzes wird dem Menschen mit Behinderung vom Voucher abgebucht und der Privatperson gemäss Tarif in der Leistungsvereinbarung entschädigt.
  • Das Kantonale Sozialamt entschädigt nur Leistungen, die in den Vereinbarungen mit dem Kantonalen Sozialamt und mit dem Menschen mit Behinderung (vgl. Kapitel 4) vereinbart sind.

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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