Leistungsvereinbarungen

Details

Kapitelnummer
4.2
Publikationsdatum
21. November 2023
Kapitel
Leistungsabgeltung
Unterkapitel
Leistungsvereinbarungen
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2024

Anforderungen

Damit eine Institution eine Leistungsvereinbarung mit dem Kantonalen Sozialamt abschliessen kann, muss sie

  • über eine Beitragsberechtigung verfügen.
  • über ungedeckten Kosten gemäss Kapitel 4.1 in den Leistungsbereichen Wohnen, Arbeit oder Tagesgestaltung verfügen.

Inhalt der Leistungsvereinbarung

Der Anspruch auf Betriebsbeiträge wird in Form von Leistungsvereinbarungen festgehalten, die das Kantonale Sozialamt mit jeder beitragsberechtigten Institution je Leistungsbereich abschliesst. Die Vereinbarungen gelten für ein Jahr oder mehrere Jahre.

Eine Leistungsvereinbarung regelt die Grundsätze der Leistungserbringung, -abgeltung und -überprüfung. Sie enthält insbesondere die folgenden Punkte:

  • Anzahl Plätze
  • Beitragsdach
  • Tagessatz je Leistungseinheit innerkantonal
  • Durchschnittliche IBB-Stufe
  • Erwartungswert individuelle Erträge
  • Institutionsspezifische Sachverhalte
  • Beitrag je Leistungseinheit ausserkantonal
  • Akontozahlung

Können sich die Institution und das Kantonale Sozialamt nicht auf eine Leistungsvereinbarung einigen, erlässt das Kantonale Sozialamt eine entsprechende Verfügung.


Vereinbarte Platzzahl

Die vereinbarte Anzahl Plätze wird in der Regel aus dem Vorjahr übernommen. Ausnahmen hiervon sind:

  • Die Auslastung der Plätze sinkt deutlich und zeitüberdauernd unter 95%.
  • Die bewilligte Platzzahl wird reduziert.
  • Zusätzliche Plätze werden vom Kantonalen Sozialamt als beitragsberechtigt anerkannt.

Tagessätze je Leistungseinheit

Das Kantonale Sozialamt legt die Tagessätze je Leistungsbereich und je anrechenbarer Leistungseinheit fest:


 

Leistungsbereich Sätze innerkantonal
(Anhang zur Leistungsvereinbarung)
Maximal abrechenbar pro Monat Sätze IVSE
(Anhang zur Leistungsvereinbarung)
Maximal abrechenbar pro Monat Differenzierung IBB
Wohnen Tagessatz Beitrag Kanton 30 Monatspauschale IVSE-Nettoaufwand 1 Regelfall
Tagesgestaltung Tagessatz Beitrag Kanton 21.666̅ Monatspauschale IVSE-Nettoaufwand 1 Regelfall
Arbeit Tagessatz Beitrag Kanton 21.666̅ Monatspauschale IVSE-Nettoaufwand 1 Nein

Die Tagessätze orientieren sich an den für eine effiziente Leistungserbringung benötigten Ressourcen (Personal, Infrastruktur etc.) unter Berücksichtigung der anrechenbaren Erträge. Das Kantonale Sozialamt ermittelt diesen Einheitssatz insbesondere durch Betriebsvergleiche. Die Tagessätze sind bei vergleichbaren Leistungen hinsichtlich der Art der Behinderung, der Angebotsform, der Leistungseinheit und des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) einheitlich. In folgenden Fällen kann das Kantonale Sozialamt von diesem Grundsatz abweichen:

  • Die Institution befindet sich im Anpassungsprozess an die vorgegebenen Einheitssätze.
  • Der anrechenbare Nettoaufwand weist keinen direkten Bezug zum Betreuungsbedarf gemäss IBB auf (z.B. Werkstätten) oder weicht gemäss Feststellung des Kantonalen Sozialamts aufgrund der Angebotsstruktur systematisch und deutlich von den Einheitssätzen ab.
  • Der definierte Plafond des Schwankungsfonds (vgl. Kapitel 4.3) wird überschritten.

Um den Tagessatz festzulegen, wird der Einheitssatz um folgende Werte korrigiert:

  • Erwartete individuelle Erträge: Dazu gehören insbesondere die Taxen sowie Einnahmen aus KVG-Leistungen.
  • Investitionsbeiträge: Die Institution profitiert von niedrigeren Abschreibungs- und Fremdkapitalkosten, da sie mit kantonalen Investitionsbeiträgen im Sinne von §15 IEG unterstützt wurde. Investitionsbeiträge des Kantons werden dabei während der vom Kanton festgelegten Nutzungsdauer in jährlichen Raten bis zur halben Höhe von der Pauschale in Abzug gebracht.

Für die Leistungsabgeltung gemäss IVSE wird der Tagessatz in einen Monatssatz umgerechnet.

Beitragsdach

Das Beitragsdach (Maximalbeitrag) bemisst sich aus

  • den maximal abrechenbaren Tagen pro Jahr und Platz
  • den vereinbarten Plätzen
  • der durchschnittlichen IBB-Stufe
  • einem Auslastungskoeffizienten
  • der durchschnittlichen IBB-Stufe des Folgejahres.

Der Betriebsbeitrag kann das in der Leistungsvereinbarung vermerkte Beitragsdach, multipliziert mit dem effektiven Anteil an Leistungen für Menschen mit Behinderung mit massgeblichem Wohnsitz im Kanton Zürich, nicht überschreiten. Anpassungen an die tatsächlichen (höheren) IBB-Werte sind durch die Institutionen zu beantragen.
 

Anpassung der Leistungsvereinbarung

Die in der Leistungsvereinbarung bzw. in deren Anhängen aufgeführten Beiträge können angepasst werden, insbesondere für einen allfälligen Teuerungsausgleich und für allfällige Veränderungen der Anzahl Plätze. Die Anpassung erfolgt durch Ersatz bestehender Anhänge oder mit Nachträgen zur Leistungsvereinbarung.

Den Institutionen kann ein pauschaler Teuerungsausgleich gewährt werden. Der Teuerungsausgleich wird auf Grundlage der allgemeinen Teuerung sowie der für die Kantonale Verwaltung massgeblichen Teuerung durch das Kantonale Sozialamt festgelegt.

Falls die Leistungsvereinbarung die Abstufung der Beiträge nach dem Individuellen Betreuungsbedarf IBB vorsieht, kann ein erhöhter Betreuungsbedarf über die nach IBB gestuften Pauschalen gedeckt werden. Institutionen, die einen deutlich erhöhten zukünftigen Betreuungsbedarf nachweisen, können beim Kantonalen Sozialamt schriftlich eine Neufestsetzung des Beitragsdachs beantragen.

Bei Institutionen mit einem gegenüber den Vorjahren niedrigeren Betreuungsbedarf kann das Kantonale Sozialamt das Beitragsdach neu festsetzen (Leistungsvereinbarung mit IBB-Abstufung) oder die Tagessätze je Leistungseinheit anpassen (Leistungsvereinbarung ohne IBB-Abstufung).
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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