Beitragsberechtigung
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Details
Anforderungen
Voraussetzung für die Kostenbeteiligung des Kantonalen Sozialamts ist eine Beitragsberechtigung. Das Kantonale Sozialamt stellt eine Beitragsberechtigung aus, wenn die Institution über eine Betriebsbewilligung verfügt und die zusätzlichen Anforderungen zur Erlangung der Beitragsberechtigung erfüllt.
Zusätzliche Anforderungen Beitragsberechtigung
Thema | Beschreibung der Anforderungen |
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Trägerschaft | Die Trägerschaft muss
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Fachpersonal | Die Anforderungen zum Fachpersonal gemäss dem Anhang »Anforderungen an das Fachpersonal in Institutionen gemäss IFEG” sind erfüllt. |
Ungedeckte Kosten | Der Institution entstehen ungedeckte anrechenbare Kosten aus der Leistungserbringung nach Berücksichtigung von Produktionserlösen, Taxeinnahmen, individuellen Versicherungsleistungen und zweckgebundenen Leistungen der öffentlichen Hand. Die Ermittlung der ungedeckten Kosten gemäss Kapitel 4.3.5. erfolgt je Leistungsbereich (Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung) separat. |
Bedarfsgerechte Leistungserbringung | Um den zweckmässigen Einsatzes von Staatsbeiträgen zu begründen, müssen für eine Beitragsberechtigung gegenüber den Bewilligungsanforderungen zusätzliche Bedarfsnachweise erbracht werden. Dazu gehören die regionale Verteilung der Angebote, die Abdeckung der Zielgruppe Menschen mit Behinderung mit Spezialbedarfen sowie vom Kantonalen Sozialamt priorisierte Bereiche der Angebotsentwicklung. Der Bedarfsnachweis erfolgt jeweils je Leistungsbereich (Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung). Nur für Leistungsbereiche mit ungedecktem Bedarf besteht ein Anspruch auf eine Leistungsvereinbarung. |
Anforderungen der IVSE | Die Institution erfüllt die Anforderungen der IVSE-Richtlinien, was mit dem IVSE-Formular «Gesuch Unterstellung IVSE Bereich B» zu bestätigen ist. |
Institutionenverbunde | Teilnahme der beitragsberechtigten Institutionen gemäss IFEG an den regional organisierten Institutionenverbunden |
Gesuchstellung und Nachweise
Bei Institutionen mit bestehender Beitragsberechtigung wird die Beitragsberechtigung ab dem Jahr 2024 antragsfrei durch das Kantonale Sozialamt erteilt. Die antragsfreie Verlängerung erfolgt für Leistungsbereiche mit einer Leistungsvereinbarung für das Jahr 2023.
Institutionen mit Beitragsberechtigung, jedoch ohne Leistungsvereinbarung für Teilbereiche, oder Institutionen ohne Beitragsberechtigung können ein Gesuch für die Beitragsberechtigung stellen. Es beinhaltet geeignete Nachweise, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäss den Vorgaben in diesem Kapitel belegen.
Die Beitragsberechtigung wird durch Verfügung des Kantonalen Sozialamts festgestellt. Die Beitragsberechtigung gilt gleichzeitig als IVSE-Anerkennung.
Entzug
Erfüllt eine Institution die Voraussetzungen nicht mehr, die für die Erteilung der Beitragsberechtigung zu erfüllen sind, ergreift das Kantonale Sozialamt die folgenden Schritte:
- Bezeichnung der Mängel und Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
- Bei Nichtbehebung der Mängel innert Frist Verfügung von Auflagen und Verwarnung mit Androhung des Entzugs der Beitragsberechtigung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
- Verfügung des Entzugs der Beitragsberechtigung bei Nichterfüllung der Auflagen innert der angesetzten Frist
Bei einem Entzug der Betriebsbewilligung fällt die Beitragsberechtigung automatisch dahin.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE