Begeht eine Person zwischen zehn und achtzehn Jahren eine Straftat, gilt für sie das Jugendstrafrecht. Jugendliche, die einer Straftat beschuldigt werden, sowie ihre Eltern finden hier weiterführende Informationen.
Allgemeine Informationen
Wird eine minderjährige Person einer Straftat beschuldigt, eröffnet die zuständige Jugendanwaltschaft ein Strafverfahren. Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt dabei die Unschuldsvermutung. Das heisst: Die beschuldigte Person gilt solange als unschuldig, bis ihr bei Abschluss des Verfahrens nachgewiesen werden kann, dass sie effektiv eine Straftat begangen hat.
Amtliche Verteidigung
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Wahlverteidigung
Beschuldigte Jugendliche oder ihre gesetzliche Vertretung können jederzeit eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf eigenes Kostenrisiko als Wahlverteidigung beauftragen.
Notwendige Verteidigung
Beschuldigte Jugendliche müssen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verteidigt werden, wenn
- ihnen ein unbedingter Freiheitsentzug von mehr als einem Monat, ein bedingter Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten oder eine Unterbringung droht,
- sie ihre Interessen nicht ausreichend wahren können und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist,
- sie sich seit mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft befinden,
- sie vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden sind, oder
- wenn die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt an der Hauptverhandlung vor Gericht persönlich auftritt.
In diesen Fällen spricht man von einer notwendigen Verteidigung.
Amtliche Verteidigung
Ist eine Verteidigung notwendig, aber keine Wahlverteidigung beauftragt, wendet sich die Verfahrensleitung, also die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt, an den Jugendanwalt für amtliche Mandate. Dieser prüft allfällige Vorschläge für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt und bestellt dann eine amtliche Verteidigung.
Wird eine amtliche Verteidigung bestellt, schiesst die Staatskasse die dafür anfallenden Kosten vor. Beim Abschluss des Verfahrens wird entschieden, wer die Kosten der amtlichen Verteidigung übernehmen muss.
Sowohl die Wahlverteidigung als auch die amtliche Verteidigung vertreten ausschliesslich die Interessen der beschuldigten Person.
Der gemeinsame Leitfaden der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft gibt Auskunft über die Einsetzung und Entscheidung amtlicher Mandatsträger im Kanton Zürich.
Interessierte Anwältinnen und Anwälte können ihr Interesse an amtlichen Mandaten in Jugendstrafverfahren über das untenstehende Serviceformular anmelden.
Zuständige Jugendanwaltschaft finden
Im Jugendstrafrecht gilt das Wohnortsprinzip. Geben Sie hier die Postleitzahl Ihrer Wohngemeinde ein und finden Sie heraus, wer für Sie zuständig ist.
Eintrag ins Strafregister
Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, ist sie oder er vorbestraft. Nicht in jedem Fall ist dies gleichbedeutend mit einem Eintrag ins Strafregister.
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Jugendliche werden nur dann im Strafregister eingetragen, wenn sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt und
- ein Freiheitsentzug,
- eine Unterbringung oder
- eine ambulante Behandlung
angeordnet wurde.
Bei Jugendlichen gelten folgende Fristen für die Entfernung eines Strafregistereintrags:
- Fünf Jahre bei Urteilen, die einzig eine ambulante Behandlung enthalten.
- Sieben Jahre bei Urteilen, die eine offene Unterbringung enthalten.
- Zehn Jahre bei Urteilen, die einen Freiheitsentzug oder eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung enthalten.
Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone ein zentrales, vollautomatisiertes Strafregister (VOSTRA). Die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, welche zum Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich gehört, übermittelt die eintragungspflichtigen Daten an das Register.
Jede Privatperson kann ihren eigenen Strafregisterauszug anfordern.
Folgende Behörden haben ausserdem die Möglichkeit, auf das Strafregister zuzugreifen: das Bundesamt für Justiz, die Straf- und Militärjustizbehörden, die Strafvollzugsbehörden, die Koordinationsstellen der Kantone, die Migrations-, Einbürgerungs- und Vormundschaftsbehörden sowie das Strassenverkehrsamt.
Bestellt die oder der Jugendliche selber einen Auszug, erscheinen die Verurteilungen nur dann, wenn er als Erwachsener wegen weiterer Straftaten verurteilt wurde, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.
Nimmt eine Behörde Einsicht in das Strafregister, erscheinen alle Urteilsdaten und unter gewissen Voraussetzungen auch Daten über hängige Strafverfahren.
Allgemeine Informationen für Eltern
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Informationen für Eltern bei Untersuchungshaft
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Kontakt
Oberjugendanwaltschaft
8400 Winterthur
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr