Im Kanton Zürich führen die 160 Gemeinden die Einwohnerregister. Sie liefern ihre Daten in die kantonale Einwohnerdatenplattform KEP. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Fachthemen der Einwohnerdienste.
Erfassung von Personen in Alters- und Pflegeheimen
Die meisten Menschen in Alters- und Pflegeheimen haben ihren Lebensmittelpunkt verlegt und werden länger als drei Monate dort wohnen. Viele haben ihre alte Wohnsituation aufgegeben. Deshalb begründen sie am Standort des Alters- und Pflegeheims eine Niederlassung. Die Erfassung von Personen in Alters- und Pflegeheimen führte zu Fragen. Es gab Unklarheiten, ob die Personen eine Niederlassung oder einen Aufenthalt begründen. Oft wurde das Einwohnerregister nicht nach dem Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) geführt.
Niederlassung
§ 1 lit. a MERG
In der Regel erfolgen Eintritte in Alters- und Pflegeheime freiwillig und mit der Absicht des dauernden Verbleibens. Dies bedeutet:
- Die Person ist meldepflichtig nach § 3 Abs. 2 MERG. Die Anmeldung erfolgt persönlich, per eUmzugCH oder durch eine formelle Vertretung (z.B. Ehepartner, Bevollmächtigte, Beistände inkl. Beauftragte eines validierten Vorsorgeauftrags).
- Der Zwang der Umstände (Pflegebedürftigkeit, Finanzen, familiäre Verhältnisse) hat keinen Einfluss darauf, dass der Eintritt als Niederlassung erfasst wird.
Aufenthalt
§ 1 lit. b MERG
Ausnahmsweise können Eintritte in Alters- und Pflegeheime zu einem melderechtlichen Aufenthalt führen:
- Es handelt sich um einen vorübergehenden Sonderzweck (Genesung, Probe) ohne Absicht des dauernden Verbleibs.
- Die Voraussetzungen des Aufenthalts sind periodisch zu überprüfen.
Unterbringung
- In seltenen Fällen erfolgen Eintritte in Alters- und Pflegeheime unfreiwillig und stellen eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes dar. Dabei ist zu beachten:
- Eine Unterbringung liegt nur dann vor, wenn eine Einweisung durch Dritte (Gericht oder KESB) stattgefunden hat.
- Eine Einweisung durch einen Arzt ̶ oft im Sinne einer Überweisung ̶ führt nur im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung zu einem Aufenthalt.
Es gibt verschiedene Arten von Wohnsitzen, welche immer wieder zu Unklarheiten führen.
Bei den meisten Einwohnerinnen und Einwohnern sind alle Wohnsitze in der selben Gemeinde. Es gibt Fälle, bei denen der zivilrechtliche Wohnsitz nicht am selben Ort ist wie der melderechtliche Wohnsitz. Der melderechtliche Wohnsitz ist unabhängig von den anderen Wohnsitzen.
Für den zivilrechtlichen Wohnsitz gibt es kein Register. Das Einwohnerregister zeigt den melderechtlichen Wohnsitz. Es kann ein Hinweis auf andere Wohnsitze sein. Die Behörden stützen sich deshalb oft das Einwohnerregister. Manchmal übernehmen Gemeinden dann Leistungen, für die sie nicht zuständig wären.
Melderechtlicher Wohnsitz
- § 1 MERG
- Anknüpfungspunkt für Behörden
- Politische Rechte
- Indiz für zivilrechtlichen Wohnsitz
- Melderechtlicher Wohnsitz kann vorübergehend fehlen
Zivilrechtlicher Wohnsitz
- Art. 23 Zivilgesetzbuch (ZGB)
- Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten
- Unterbringung in Anstalt begründet für sich allein keinen neuen Wohnsitz
- Bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
§ 1 lit. a MERG: Eine Niederlassung besteht, wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen.
§ 1 lit. b MERG: Ein Aufenthalt besteht, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens während mind. 3 aufeinanderfolgende Monate oder mind. 3 Monate im Jahr aufhält.
§ 3 Abs. 2 MERG: Persönlich meldepflichtig ist auch, wer sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt aufhält.
Art. 3 Registerharmonisierungsgesetz (RHG): Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet einen Aufenthalt.
Art. 5 RHG: Register müssen aktuell richtig und vollständig sein.
Art. 9 Registerharmonisierungsverordnung (RHV): Kantone stellen sicher, dass die Bewohnerinnen von Kollektivhaushalten in den Registern geführt werden.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Pflegeleistungen, Sozialhilfeleistungen und Zusatzleistungen stellen sich nicht auf den melderechtlichen Wohnsitz ab. In den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen wurden separate Regelungen getroffen. Somit sind die Standortgemeinden von Alters- und Pflegeheimen bei Zuzügern nicht von diesen Kosten betroffen. In der Regel ist es diejenige Gemeinde, in welcher die betroffene Person vor Eintritt in das Alters- und Pflegeheim den zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Sie ist dort unentgeltlich. Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt.
Zieht ein Ehegatte ins Alters- und Pflegeheim führt dies zu einigen Veränderungen. Mit dem Umzug verschiebt sich auch der Lebensmittelpunkt an den neuen Wohnort. Rein melderechtlich sind diese Personen weiterhin als verheiratet zu betrachten und der Neueintritt als Niederlassung zu erfassen.
Im Melderecht besteht eine Pflicht zur periodischen Überprüfung der Voraussetzungen des melderechtlichen Aufenthalts. Deshalb sollen die bestehenden Einträge in den Alters- und Pflegeheimen bis spätestens Ende 2026 bereinigt werden. Diese Übergangsfrist ermöglicht es die Einzelfälle mit allen beteiligten Verwaltungsstellen zu koordinieren.
Erfassung von Asylsuchenden
In Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt des Kantons Zürichs und dem kantonalen Sozialamt wurde folgende Aufstellung definiert.
Eine Registrierung im Einwohnerregister als Niedergelassene wird vollzogen, wenn Aufenthaltstitel und Zuweisung vorhanden sind. Bestehende Einträge ohne Asylentscheid müssen nicht bereinigt werden. In den nächsten Wochen sollten diese Entscheide vorliegen.
Aufenthaltstitel | Zuweisung | Logis | Einwohnerregister | Zuständigkeit: Einreichung Gesuch um Ausweis |
---|---|---|---|---|
N (noch kein Asylentscheid) | Keine | Durchgangszentrum | Nicht im Register | Es wird noch kein Gesuch gestellt. Verlängerung N erfolgt durch die Betreuungsorganisation. |
N (noch kein Asylentscheid) | Ja | In zugewiesener Gemeinde | Nicht im Register | Es wird noch kein Gesuch gestellt. Verlängerung N erfolgt durch die Sozialbehörde der zugewiesenen Gemeinde. |
F / S | Keine | Durchgangszentrum | Nicht im Register | Es wird noch kein Gesuch gestellt |
F / S | Ja | In zugewiesener Gemeinde | Niederlassung in zugewiesener Gemeinde | Einwohnerkontrolle der zugewiesenen Gemeinde |
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F Flü) können frei entscheiden, wo sie sich niederlassen möchten. Auch bei einem Aufenthalt im Durchgangszentrum muss die Standortgemeinde diese Personen am Register als Niedergelassene registrieren.
Mitteilungen an die Kirchen
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie die anerkannten jüdischen Gemeinden haben einen Zugang auf die Kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP). Damit ist der Prozess für den Datenbezug vereinfacht worden. Ein paralleler Datenbezug bei den Einwohnerdiensten ist daher nicht mehr notwendig.
Zudem werden vereinbarungsgemäss der evangelisch-reformierten Landeskirche wie auch der römisch-katholischen Körperschaft quartalsweise jene Konstellationen mitgeteilt, bei denen mindestens ein Elternteil Mitglied in einer der beiden kirchlichen Körperschaften ist und ein oder mehrere Kinder keine eingetragene Religionszugehörigkeit haben.
Kantonale Einwohnerdatenplattform KEP
In der kantonalen Verwaltung werden heute in fast allen Bereichen Personendaten benötigt. Mit der KEP besteht eine zentrale Kopie der kommunalen Einwohnerregister. Von dieser kantonalen Plattform können berechtigte öffentliche Organe Personendaten beziehen. Die KEP erhält laufend Mutationsmeldungen aus den Gemeindesystemen und ist daher stets aktuell. Die Datenhoheit bleibt jedoch bei den Gemeinden.
Datenbezüger
In § 23 Abs. 1 und 2 MERG sind diejenigen öffentlichen Organe aufgeführt, welche zum Bezug von Daten aus der KEP berechtigt sind. Um Daten aus der KEP beziehen zu können, braucht es eine Rechtsgrundlage, wonach diese Daten verarbeitet werden dürfen.
In der nachfolgenden Liste sind die Datenbezüger sowie die bezogenen Daten ersichtlich. In der Regel erfolgt die Abfrage einzeln über die Webanwendung der KEP. Bei einzelnen Datenbezügern besteht auch eine direkte Anbindung der jeweiligen Fachapplikation an die KEP.
Liste der Datenbezüger und Datenkategorien
Brauchen Sie einen KEP-Zugang?
Falls Sie an einem Anschluss an die KEP interessiert sind, können Sie uns über einwohnerwesen@ji.zh.ch kontaktieren.
Keine Adressauskünfte
Die Abteilung Einwohnerwesen gibt keine Auskunft über Adressen. Nur berechtigte Verwaltungsstellen dürfen Daten aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform beziehen. Sie suchen eine Adresse in der Stadt Zürich? Dann wenden Sie sich an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich (Adressauskünfte - Stadt Zürich).
eUmzugCH
Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich können sich bei einem Umzug entweder persönlich am Schalter der zuständigen Einwohnerdienste ab- und anmelden, oder mittels eUmzugCH. So können Sie Ihre Wegzugs-, Zuzugs- und Umzugsmeldung in der Gemeinde unabhängig von den Schalteröffnungszeiten erledigen – und zwar bequem in einem einzigen Schritt via Internet.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.