Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten.
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Festgesetzter Richtplan
Der kantonale Richtplan besteht aus dem Richtplantext und der Richtplankarte, die sich gegenseitig ergänzen. Die Richtplankarte umfasst die beiden Blätter Nord und Süd im Massstab 1:50'000.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Nr. | Kapitel | Festsetzungsdatum |
---|---|---|
1 | Raumordnungskonzept | |
1.1 | Perspektive Metropolitanraum | Oktober 2018 |
1.2 | Leitlinien für die zukünftige Raumentwicklung im Kanton Zürich | März 2024 |
1.3 | Handlungsräume | März 2024 |
1.4 | Grundlagen | März 2024 |
2 | Siedlung | |
2.1 | Gesamtstrategie | März 2024 |
2.2 | Siedlungsgebiet | März 2024 |
2.3 | Zentrumsgebiet | März 2024 |
2.4 | Schutzwürdiges Ortsbild | Oktober 2019 |
2.5 | Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende | Oktober 2018 |
2.6 | Grundlagen | März 2024 |
3 | Landschaft | |
3.1 | Gesamtstrategie | Oktober 2018 |
3.2 | Landwirtschaftsgebiet | Oktober 2018 |
3.3 | Wald | Oktober 2018 |
3.4 | Gewässer | Oktober 2018 |
3.5 | Erholung | Oktober 2018 |
3.6 | Naturschutz | Oktober 2018 |
3.7 | Landschaftsschutzgebiet und Park von nationaler Bedeutung | Oktober 2018 |
3.8 | Landschaftsförderungsgebiet | Oktober 2018 |
3.9 | Landschaftsverbindung | Oktober 2021 |
3.10 | Freihaltegebiet | Oktober 2019 |
3.11 | Gefahren | Oktober 2019 |
3.12 | Grundlagen | Oktober 2019 |
4 | Verkehr | |
4.1 | Gesamtstrategie | März 2024 |
4.2 | Strassenverkehr | März 2024 |
4.3 | Öffentlicher Verkehr | März 2024 |
4.4 | Fuss- und Veloverkehr | März 2024 |
4.5 | Parkierung und verkehrsintensive Einrichtungen | Oktober 2018 |
4.6 | Güterverkehr | März 2024 |
4.7 | Luftverkehr | Dezember 2022 |
4.8 | Schifffahrt | Oktober 2018 |
4.9 | Grundlagen | Februar 2023 |
5 | Versorgung, Entsorgung | |
5.1 | Gesamtstrategie | Oktober 2018 |
5.2 | Wasserversorgung | März 2024 |
5.3 | Materialgewinnung | August 2022 |
5.4 | Energie | Oktober 2018 |
5.5 | Kommunikation | Oktober 2018 |
5.6 | Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung | März 2024 |
5.7 | Abfall | August 2022 |
5.8 | Belastete Standorte und belastete Böden | Oktober 2018 |
5.9 | Grundlagen | März 2024 |
6 | Öffentliche Bauten und Anlagen | |
6.1 | Gesamtstrategie | März 2024 |
6.2 | Gebietsplanung | März 2024 |
6.3 | Bildung und Forschung | März 2024 |
6.4 | Gesundheit | März 2024 |
6.5 | Kultur, Sport, Messe und Kongresswesen | März 2024 |
6.6 | Weitere öffentliche Dienstleistungen | Oktober 2019 |
6.7 | Grundlagen | März 2024 |
Geodaten
Der kantonale Richtplan als Planungsinstrument
Lenkung und Koordination
Mit dem Richtplan verfügt der Kanton Zürich über ein bewährtes strategisches Instrument, um seine räumlichen Chancen und Potenziale zu nutzen und dabei auch den Bund und die Nachbarkantone einzubeziehen.
Eine zweckmässige Raumentwicklung hilft nicht nur die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der Infrastrukturen zu senken. Sie kann auch einen namhaften Beitrag zur Umweltvorsorge leisten. Zudem ist der Richtplan ein geeignetes Instrument zur frühzeitigen Information und Mitwirkung der Bevölkerung. Damit lassen sich die unterschiedlichen Ansprüche im Hinblick auf einen bestmöglichen Gesamtnutzen für die Öffentlichkeit abwägen.
Anzustrebende räumliche Entwicklung
Der kantonale Richtplan gibt Aufschluss über den aktuellen Stand der Planung. Er formuliert in fünf Leitlinien die anzustrebende räumliche Entwicklung im Kanton Zürich und in benachbarten Gebieten – soweit diese in engem funktionalem Zusammenhang stehen.
Rechtswirkung
Der Richtplan ist behördenverbindlich und nicht parzellenscharf. Die für den Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit den kommunalen Nutzungsplänen.
Nach § 20 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) besteht der kantonale Richtplan aus den Themen «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» sowie «Öffentliche Bauten und Anlagen». Er bildet jedoch ein zusammenhängendes Ganzes. Die Planungsträger aller Stufen sind verpflichtet, die Festlegungen des kantonalen Richtplans bei ihren Entscheiden sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. §§ 8 und 16 PBG).
Der Richtplan wird durch den Kantonsrat festgesetzt und durch den Bundesrat abschliessend genehmigt.
Festlegungen
Der Richtplan besteht aus der Richtplan-Karte (Massstab 1:50'000) und dem Richtplan-Text (mit Übersichtskarten). Die Festlegungen der einzelnen Sachbereiche sind gegliedert in die Abschnitte «Ziele», «Karteneinträge» und «Massnahmen».
Unter «Ziele» werden gesamthaft und für jeden Fachbereich möglichst messbare Zielsetzungen und Grundsätze zur räumlichen Entwicklung festgehalten. Als «Karteneinträge» werden sowohl Vorhaben und Nutzungen (Gebiete) als auch objektbezogene Anordnungen sowie Koordinationsaufträge und Prioritäten festgelegt. Schliesslich erteilt der Kantonsrat im Kapitel «Massnahmen» Aufträge an die Behörden (Kanton, Planungsregion, Gemeinde) zur Umsetzung der festgelegten Ziele und Anordnungen.
Die Kapitel des kantonalen Richtplans
Der Kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Seine Festlegungen betreffen die raumwirksamen Tätigkeiten aller Sachbereiche und sind in sechs Kapitel gegliedert.
1 Raumordnungskonzept
Das kantonale Raumordnungskonzept bildet den strategischen Orientierungsrahmen für die Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten auf den verschiedenen Massstabsebenen. Es umfasst die massgeblichen Leitlinien für die zukünftige Raumentwicklung im Kanton Zürich und definiert die unterschiedlichen Handlungsräume mit ihren jeweiligen Aufgaben und Prioritäten.
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2 Siedlung
Im kantonalen Richtplan ist das Siedlungsgebiet abschliessend festgelegt. Weitere Festlegungen betreffen das Zentrumsgebiet von kantonaler Bedeutung, das schutzwürdige Ortsbild sowie die Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende. Wesentliche Aufgaben, wie die Strukturierung des Siedlungsgebiets durch entsprechende Nutzungs- und Dichtevorgaben, werden den nachgeordneten Planungsträgern übertragen.
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3 Landschaft
Der kantonale Richtplan orientiert sich am Ziel, die die multifunktionale Nutzung der Landschaft zu gewährleisten und ihre Werte zu schützen, zu pflegen und weiterzuentwickeln. Er enthält entsprechende Festlegungen zum Landwirtschaftsgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsförderungsgebiet, Landschaftsverbindung und zum Freihaltegebiet sowie zu den Themen Wald, Gewässer, Erholung, Naturschutz und Gefahren.
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4 Verkehr
Das Kapitel Verkehr enthält einerseits die Gesamtstrategie. Andererseits finden sich dort Festlegungen zu den Strassen, zum öffentlichen Verkehr, zum Fuss- und Veloverkehr, zum Güterverkehr, zum Luftverkehr, zum Parkieren und verkehrsintensiven Einrichtungen sowie zur Schifffahrt. Gemäss Gesamtstrategie wird eine ressourcenschonende Mobilität gefördert, der öffentliche Verkehr, Fuss- und Veloverkehr gestärkt, sowie kurze Wege und die Siedlungsqualität gefördert. Das Kapitel Verkehr wird durch das Gesamtverkehrskonzept des Regierungsrats (GVK 2018, RRB Nr. 25/2018) konkretisiert. Neue Vorhaben werden auf Konkretisierungsgrad und Konformität mit der Gesamtstrategie bzw. dem Gesamtverkehrskonzept geprüft und gegebenenfalls mit einer der nächsten Teilrevisionen in den kantonalen Richtplan aufgenommen.
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5 Versorgung, Entsorgung
Im Bereich Ver- und Entsorgung erfolgen Festlegungen zu Gebieten sowie zu bestehenden und geplanten Anlagen, die der Ver- und Entsorgung dienen und mit den übrigen räumlichen Interessen und Aufgaben abgestimmt sind. Der kantonale Richtplan enthält entsprechende Festlegungen zu den Themen Wasserversorgung, Materialgewinnung, Energie, Kommunikation, Siedlungsentwässerung und Abfall sowie zu belasteten Standorten und Böden.
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6 Öffentliche Bauten und Anlagen
Für Gebiete mit besonderem städtebaulichen Potenzial und grossem Koordinations- und Handlungsbedarf werden fachübergreifende Gebietsplanungen erarbeitet. Dasselbe gilt für Gebiete mit einer hohen Dichte an öffentlichen Bauten sowie Anlagen von kantonalem Interesse. Der kantonale Richtplan enthält zudem Festlegungen zu den Bereichen Bildung und Forschung, Gesundheit, Kultur, Sport, Messe und Kongresswesen sowie zu weiteren öffentlichen Dienstleistungen.
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Weiterführende Informationen
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