Bei Vorliegen neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände wird der kantonale Richtplan revidiert. In der Regel wird alle zwei Jahre eine Teilrevision durchgeführt. Aktuell sind folgende Verfahren zur Teilrevision des kantonalen Richtplans im Gang.
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Teilrevision Energie
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Stand
Die Teilrevision Energie wurde vom 2. Juli bis zum 31. Oktober 2024 öffentlich aufgelegt. Die im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage eingegangenen Einwendungen werden ausgewertet und fliessen in die Überarbeitung der Richtplanvorlage ein.
Inhalt
Kapitel | Inhalt |
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5 | Versorgung, Entsorgung |
5.1 | Gesamtstrategie: Präzisierung betreffend Energieversorgung |
5.4 | Energie: Gesamtüberarbeitung des Kapitels, Eignungsgebiete für Windenergie und Wasserkraft |
Teilrevision 2022
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Stand
Die Teilrevision 2022 wurde vom 1. Dezember 2023 bis zum 15. März 2024 öffentlich aufgelegt. Die im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage eingegangenen Einwendungen werden ausgewertet und fliessen in die Überarbeitung der Richtplanvorlage ein.
Inhalt
Kapitel | Inhalt |
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2 | Siedlung |
2.1 | Ergänzung betreffend archäologische Fundstellen |
2.2 | Überarbeitung der Festlegungen zu Kleinsiedlungen |
2.2 | Anpassung Siedlungsgebiet Gemeinde Weiningen |
2.4 | Aufnahme archäologische Fundstellen (Pfahlbauten) |
2.5 | Neues Kapitel mit überarbeiteten Festlegungen zu Weilern |
3 | Landschaft |
3.2 | Überarbeitung betreffend Umgang mit Fruchtfolgeflächen |
3.9 | Ergänzungen zum Thema Wildtierkorridore |
4 | Verkehr |
4.2 | Anpassung verschiedener Strassenbauvorhaben |
4.2 | Anpassung HVS-Netz in der Stadt Zürich und in Regensdorf |
4.3 | Überarbeitung betreffend internationale Zugverbindungen |
4.6 | Gesamtüberarbeitung des Kapitels |
6 | Öffentliche Bauten und Anlagen |
6.1 | Aktualisierung Tabelle Gebietsplanungen |
6.2.5 | Gebietsplanung «Hochschulstandort Winterthur», Neufassung Gebietsplanung |
6.2.6 | Gebietsplanung «Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Rheinau», Neufassung Gebietsplanung |
6.4 | Streichung Karteneintrag Paracelsus-Spital in Richterswil |
KEVU: Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt
KPB: Kommission für Planung und Bau
Verfahren zur Teilrevision des kantonalen Richtplans
Der kantonale Richtplan bildet das zentrale Instrument zur Steuerung der nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Lebensraums Kanton Zürich. Eine zweckmässige Raumordnung und eine darauf ausgerichtete Koordination helfen die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der Infrastrukturen zu senken. Sie können überdies auch einen namhaften Beitrag zur Umweltvorsorge leisten.
Durch eine höhere Transparenz und eine bessere Koordination lassen sich die Verfahrensabläufe straffen. Nicht zuletzt ist der Richtplan auch ein Instrument zur frühzeitigen Information und Mitwirkung der Bevölkerung sowie zur Regelung von allfälligen Konflikten im Sinne des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Das Richtplanverfahren durchläuft folgende Schritte:
Anleitung
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Anhörung und öffentliche Auflage (60 Tage)
Bei beabsichtigten Änderungen des kantonalen Richtplans sind die betroffenen Gemeinden, regionalen Planungsvereinigungen, Nachbarkantone und das benachbarte Ausland rechtzeitig anzuhören (§ 7 Abs. 1 PBG).
Während der öffentlichen Auflage kann sich jedermann zum Entwurf einer Richtplan-Anpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG sowie Art. 4 RPG). Dem Bund werden die anzupassenden Richtplan-Dokumente zur Vorprüfung unterbreitet (Art. 10 Abs. 3 RPV).
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Vorlage des Regierungsrates
Der Regierungsrat verabschiedet die Richtplan-Vorlage an den Kantonsrat. Dazu gehören die Weisung sowie der Erläuterungsbericht zu den Einwendungen aus der öffentlichen Auflage.
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Beratung durch die kantonsrätliche Kommission
Die kantonsrätliche Kommission berät die Vorlage in Kenntnis des Ergebnisses der öffentlichen Auflage und unterbreitet dem Kantonsrat allenfalls eine von jener des Regierungsrates abweichende Vorlage (sogenannte a-Vorlage).
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Festsetzung durch den Kantonsrat
Nach § 32 Abs. 1 PBG setzt der Kantonsrat den kantonalen Richtplan fest. Über die nicht berücksichtigten Einwendungen wird im Erläuterungsbericht gesamthaft Stellung genommen (§ 7 Abs. 3 u. 4 PBG). Vom Kantonsrat festgesetzte Anpassungen des kantonalen Richtplans sind für die Behörden des Kantons Zürich verbindlich (§ 19 Abs. 1 PBG).
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Genehmigung durch den Bund
Der Bundesrat genehmigt den kantonalen Richtplan im Sinne von Art. 11 Abs. 1 RPG. Vom Bundesrat genehmigte Anpassungen des kantonalen Richtplans werden für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG).
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