Harmonisierung der Baubegriffe

Die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen sollen schweizweit harmonisiert werden. Auch der Kanton Zürich setzt die Harmonisierung um, was verschiedene Gesetzesänderungen zur Folge hat. Die wichtigsten Änderungen sowie Informationen zum aktuellen Stand und Anleitungen für Gemeinden finden Sie hier.

Harmonisierung bis 2025

Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Die Harmonisierung soll das Planungs- und Baurecht für die Bauwirtschaft und die Bevölkerung vereinfachen. Der Kanton Zürich ist dem IVHB-Konkordat zwar nicht beigetreten, hat sich jedoch entschieden, die Harmonisierung dennoch umzusetzen.

Weil im Kanton Zürich die Baubegriffe teilweise im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1), teilweise aber auch in der Allgemeinen Bauverordnung (ABV; LS 700.2) geregelt sind, bedurfte neben dem PBG auch die ABV einer Änderung. Ausserdem mussten die Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6) und die Besondere Bauverordnung II (BBV II; LS 700.22) teilweise ebenfalls an die neuen Begriffe angepasst werden.

Diese Gesetzesänderungen traten am 1. März 2017 auf kantonaler Ebene in Kraft. Die Änderungen werden in den einzelnen Gemeinden jedoch erst wirksam, wenn diese ihre Bau- und Zonenordnungen (BZO) ebenfalls harmonisiert haben. Die Gemeinden haben dazu Zeit bis am 28. Februar 2025.

Soweit die geänderten Bestimmungen noch nicht wirksam sind, gelten an deren Stelle die in den Anhängen des PBG, der ABV und der BBV II aufgeführten Bestimmungen. 

Baubegriffe

Das IVHB-Konkordat definiert 30 formelle Baubegriffe:

  • Massgebendes Terrain
  • Gebäude (Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten)
  • Gebäudeteile (Fassadenflucht, Fassadenlinie, projizierte Fassadenlinie, vorspringende Gebäudeteile, rückspringende Gebäudeteile)
  • Längenbegriffe, Längenmasse (Gebäudelänge, Gebäudebreite)
  • Höhenbegriffe, Höhenmasse (Gesamthöhe, Fassadenhöhe, Kniestockhöhe, lichte Höhe)
  • Geschosse (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse)
  • Abstände und Abstandsbereiche (Grenzabstand, Gebäudeabstand, Baulinien, Baubereich)
  • Nutzungsziffern (anrechenbare Grundstücksfläche, Geschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer)

Der Kanton Zürich übernimmt 29 dieser Begriffe. Nicht übernommen wird die Geschossflächenziffer, welche die Ausnützungsziffer ersetzen würde. Das Festhalten an der Ausnützungsziffer ist IVHB-konform.

Walter von Büren

Baudirektion Kanton Zürich, Generalsekretariat Stab

walter.vonbueren@bd.zh.ch
+41 43 259 28 14
Walcheplatz 2, 8090 Zürich

Gesetzesänderungen

Planungs- und Baugesetz PBG

In der aktuellen Gesetzesfassung des PBG tragen die harmonisierten Bestimmungen die Fussnote 59. Ein Mausklick auf eine dieser Fussnoten führt direkt zum Anhang. Ein Mausklick auf die Überschrift «Anhang» führt wieder zurück.

Allgemeine Bauverordnung ABV

In der aktuellen Gesetzesfassung der ABV tragen die harmonisierten Bestimmungen die Fussnote 16. Ein Mausklick auf eine dieser Fussnoten führt direkt zum Anhang. Ein Mausklick auf die Überschrift «Anhang 2» führt wieder zurück.

Besondere Bauverordnung II (BBV II) 

In der aktuellen Gesetzesfassung der BBV II tragen die harmonisierten Bestimmungen die Fussnote 10. Ein Mausklick auf eine dieser Fussnoten führt direkt zum Anhang. Ein Mausklick auf die Überschrift «Anhang» führt wieder zurück.

Aktueller Stand

Einen Überblick über den Stand der Harmonisierungen in den Gemeinden finden Sie im Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich: 

Fragen und Antworten

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Harmonisierung der Baubegriffe: 

Leitfaden

Der folgende Leitfaden fasst die Informationen zu den einzelnen Baubegriffen und den wichtigsten Änderungen zusammen:

Weiterführende Informationen

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