Die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen sollen schweizweit harmonisiert werden. Auch der Kanton Zürich setzt die Harmonisierung um, was verschiedene Gesetzesänderungen zur Folge hat. Die wichtigsten Änderungen sowie Informationen zum aktuellen Stand und Anleitungen für Gemeinden finden Sie hier.
Harmonisierung bis 2025
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Vertrag zwischen den Kantonen (Konkordat) mit dem Ziel, die wichtigsten Baubegriffe und Messweisen gesamtschweizerisch zu vereinheitlichen. Die Harmonisierung soll das Planungs- und Baurecht für die Bauwirtschaft und die Bevölkerung vereinfachen. Der Kanton Zürich ist dem IVHB-Konkordat zwar nicht beigetreten, hat sich jedoch entschieden, die Harmonisierung dennoch umzusetzen.
Weil im Kanton Zürich die Baubegriffe teilweise im Planungs- und Baugesetz (PBG; LS 700.1), teilweise aber auch in der Allgemeinen Bauverordnung (ABV; LS 700.2) geregelt sind, bedurfte neben dem PBG auch die ABV einer Änderung. Ausserdem mussten die Bauverfahrensverordnung (BVV; LS 700.6) und die Besondere Bauverordnung II (BBV II; LS 700.22) teilweise ebenfalls an die neuen Begriffe angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen traten am 1. März 2017 auf kantonaler Ebene in Kraft. Die Änderungen werden in den einzelnen Gemeinden jedoch erst wirksam, wenn diese ihre Bau- und Zonenordnungen (BZO) ebenfalls harmonisiert haben. Die Gemeinden haben dazu Zeit bis am 28. Februar 2025.
Soweit die geänderten Bestimmungen noch nicht wirksam sind, gelten an deren Stelle die in den Anhängen des PBG, der ABV und der BBV II aufgeführten Bestimmungen.
Baubegriffe
Das IVHB-Konkordat definiert 30 formelle Baubegriffe:
- Massgebendes Terrain
- Gebäude (Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten)
- Gebäudeteile (Fassadenflucht, Fassadenlinie, projizierte Fassadenlinie, vorspringende Gebäudeteile, rückspringende Gebäudeteile)
- Längenbegriffe, Längenmasse (Gebäudelänge, Gebäudebreite)
- Höhenbegriffe, Höhenmasse (Gesamthöhe, Fassadenhöhe, Kniestockhöhe, lichte Höhe)
- Geschosse (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse)
- Abstände und Abstandsbereiche (Grenzabstand, Gebäudeabstand, Baulinien, Baubereich)
- Nutzungsziffern (anrechenbare Grundstücksfläche, Geschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer)
Der Kanton Zürich übernimmt 29 dieser Begriffe. Nicht übernommen wird die Geschossflächenziffer, welche die Ausnützungsziffer ersetzen würde. Das Festhalten an der Ausnützungsziffer ist IVHB-konform.
Gesetzesänderungen
Planungs- und Baugesetz PBG
In der aktuellen Gesetzesfassung des PBG tragen die harmonisierten Bestimmungen die Fussnote 59. Ein Mausklick auf eine dieser Fussnoten führt direkt zum Anhang. Ein Mausklick auf die Überschrift «Anhang» führt wieder zurück.
Allgemeine Bauverordnung ABV
In der aktuellen Gesetzesfassung der ABV tragen die harmonisierten Bestimmungen die Fussnote 16. Ein Mausklick auf eine dieser Fussnoten führt direkt zum Anhang. Ein Mausklick auf die Überschrift «Anhang 2» führt wieder zurück.
Besondere Bauverordnung II (BBV II)
In der aktuellen Gesetzesfassung der BBV II tragen die harmonisierten Bestimmungen die Fussnote 10. Ein Mausklick auf eine dieser Fussnoten führt direkt zum Anhang. Ein Mausklick auf die Überschrift «Anhang» führt wieder zurück.
Aktueller Stand
Einen Überblick über den Stand der Harmonisierungen in den Gemeinden finden Sie im Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich:
Fragen und Antworten
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Harmonisierung der Baubegriffe:
Leitfaden
Der folgende Leitfaden fasst die Informationen zu den einzelnen Baubegriffen und den wichtigsten Änderungen zusammen:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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