Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit

Das kantonale Steueramt passt seine Praxis zur Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit an. Neu steht eine angemessene Entschädigung der Organe einer gemeinnützigen juristischen Person einer Steuerbefreiung nicht mehr entgegen. Zudem werden gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland grundsätzlich nach dem gleichen Massstab wie Tätigkeiten im Inland gemessen. Neben diesem Praxishinweis wurden weitere Anpassungen von Erlassen ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen.

Diese Praxisanpassung erfolgt insbesondere aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen für Stiftungen, welche per 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Gemäss Art. 84b ZGB müssen Stiftungen der Aufsichtsbehörde die Vergütungen des Stiftungsrates bekannt geben. Weiter hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen zweckkonform verwendet wird. Erkenntnisse aus dem Austausch des Steueramtes mit den Stiftungsaufsichten des Bundes und des Kantons und ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Andrea Opel zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für ein wirkungsvolles Stiftungswesen im Kanton Zürich stützen diese Praxisanpassung. Die Praxisanpassung stärkt zudem den Stiftungsstandort Zürich (vgl. dazu die Medienmitteilung vom 9. Februar 2024: Zukunftsgerichtete Stärkung des Stiftungsstandorts Zürich | Kanton Zürich (zh.ch).

In einem Praxishinweis vom 1. Februar 2024 (ZStB Nr. 61.1) wird die Praxis des Steueramtes wie folgt festgehalten:

Vergütung von Mitgliedern des Stiftungsrates und von Vereinsvorständen

Eine angemessene Entschädigung der Organe der juristischen Person steht einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht entgegen. Betreffend Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungen ist zu unterscheiden:

  • Aufgrund von Art. 84 Abs. 2 und 84b ZGB sind Entschädigungsregelungen bei Stiftungen von den Stiftungsaufsichtsbehörden zu überprüfen. Das kantonale Steueramt Zürich geht deshalb bei Stiftungen grundsätzlich davon aus, dass die Entschädigungen von der Stiftungsaufsicht überprüft und als angemessen beurteilt wurden. Es nimmt nur dann eigene Prüfhandlungen vor, wenn die Angemessenheit von geleisteten Entschädigungen zweifelhaft ist. Dabei wird es in erster Linie eine Stellungnahme der zuständigen Stiftungsaufsicht einholen.
  • Bei Vereinen (und anderen Organisationen), deren Entschädigungsregelungen nicht von einer unabhängigen Kontrollinstanz überprüft werden, überprüft das kantonale Steueramt Zürich die Angemessenheit der Entschädigungen.

Tätigkeiten im Ausland

Auslandtätigkeiten von Stiftungen (und anderen Organisationen) werden unter dem Aspekt der Steuerbefreiung grundsätzlich am gleichen Massstab gemessen wie Tätigkeiten im Inland. Ausländische Tätigkeiten sind unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit möglich, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen und der mit der Steuerbefreiung einhergehende Verlust an Steuereinnahmen als gerechtfertigt erachtet werden kann. Dazu müssen die Tätigkeiten im Ausland eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden. Zwingend vorausgesetzt ist die Sicherstellung der notwendigen Transparenz (insbesondere lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis hin zum effektiven Empfänger im Ausland). 

Unternehmerische Fördermodelle

Unternehmerische Fördermodelle (Darlehen [insb. Social Impact Bonds und Development Impact Bonds], Beteiligungen, Wandeldarlehen) stehen einer Steuerbefreiung nicht entgegen, selbst wenn ein Mittelrückfluss (Rückzahlungen und Verzinsung von Darlehen, Erträge aus Beteiligungen, Erfolgsbeteiligungen) an die gemeinnützige Institution möglich ist. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, wo (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht machen würden. Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zugelassen. Zudem müssen die zurück geflossenen Mittel wiederum für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

Die angepasste Praxis wird per sofort auf alle noch offenen Steuerbefreiungsgesuche angewendet.

Steuerbefreite Stiftungen, welche aufgrund der Praxisanpassung ihre Urkunde ändern, können um eine Bestätigung der Steuerbefreiung ersuchen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde mit den Anpassungen (Honorierung, Zweckänderung) einverstanden ist. Steuerbefreite Vereine, die aufgrund der Praxisanpassung ihre Statuten ändern, können um eine Bestätigung der Steuerbefreiung ersuchen. Zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütungen müssen ein Entwurf der Statutenänderung, ein Vergütungsreglement (effektive Vergütungen pro Person nach Art der Tätigkeit [Sitzungsgelder, Spesen]) und die Jahresrechnungen der letzten 3 Jahre eingereicht werden.

Weitere Anpassungen im Zürcher Steuerbuch

Die folgenden weiteren geänderten oder neuen Erlasse wurden zudem ins Zürcher Steuerbuch aufgenommen:

  • Im Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ZStB Nr. 87.3) ist neu geregelt, dass bei Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in jedem Fall eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen ist. Die für andere Einkünfte anwendbare Limite von CHF 3'000 ist hier nicht mehr anwendbar. Damit kann die selbstständige Tätigkeit umfassend steuerlich gewürdigt werden und Verluste können ausgewiesen und vorgetragen werden. 
  • Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (ZStB Nr. 88.1) wurde an die Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung angepasst. Demnach ist in jedem Fall neben dem steuerbaren auch das satzbestimmende Einkommen zu ermitteln.
  • Im Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 98.1) und im Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (ZStB Nr. 99.1) wird nun festgehalten, dass bei der Berechnung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen die steuerpflichtige Leistung auf 1000 Franken abzurunden ist. Zudem wurden die Tarife an die Teuerung angeglichen.
  • In diversen Weisungen und Merkblättern wurden die Bezeichnungen der zuständigen Organisationseinheiten des kantonalen Steueramtes an die neuen Bezeichnungen und die neue Organisationsstruktur angepasst.
  • Neu ins Steuerbuch aufgenommen wurde die Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten in den Gemeinden (ZStB Nr. 109d.3). Diese Weisung richtet sich an die Gemeindesteuerämter und regelt die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Grundsteuerakten und weiteren Steuerakten der Gemeindesteuerämter. 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

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