Gemäss § 61 lit. g StG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von den Steuern befreit.
Die Praxis des Kantonalen Steueramtes Zürich folgt grundsätzlich dem Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Steuerbefreiung von juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen.
Nachfolgend werden weitere Praxisfestlegungen des kantonalen Steueramtes festgehalten:
Vergütung von Mitgliedern des Stiftungsrates und von Vereinsvorständen
Eine angemessene Entschädigung der Organe der juristischen Person steht einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht entgegen.
Betreffend Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungen ist zu unterscheiden:
- Aufgrund von Art. 84 Abs. 2 und 84b ZGB sind Entschädigungsregelungen bei Stiftungen von den Stiftungsaufsichtsbehörden zu überprüfen. Das Kantonale Steueramt Zürich geht deshalb bei Stiftungen grundsätzlich davon aus, dass die Entschädigungen von der Stiftungsaufsicht überprüft und als angemessen beurteilt wurden. Es nimmt nur dann eigene Prüfhandlungen vor, wenn die Angemessenheit von geleisteten Entschädigungen zweifelhaft ist. Dabei wird es in erster Linie eine Stellungnahme der zuständigen Stiftungsaufsicht einholen.
- Bei Vereinen (und anderen Organisationen), deren Entschädigungsregelungen nicht von einer unabhängigen Kontrollinstanz überprüft werden, überprüft das Kantonale Steueramt Zürich die Angemessenheit der Entschädigungen.
Tätigkeiten im Ausland
Auslandtätigkeiten von Stiftungen (und anderen Organisationen) werden unter dem Aspekt der Steuerbefreiung grundsätzlich am gleichen Massstab gemessen wie Tätigkeiten im Inland. Ausländische Tätigkeiten sind unabhängig von Art und Ort der Tätigkeit möglich, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen und der mit der Steuerbefreiung einhergehende Verlust an Steuereinnahmen als gerechtfertigt erachtet werden kann. Dazu müssen die Tätigkeiten im Ausland eine positive Ausstrahlung in die Schweiz haben oder zumindest in der Schweiz als fördernswert wahrgenommen werden.
Zwingend vorausgesetzt ist die Sicherstellung der notwendigen Transparenz (insbesondere lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis hin zum effektiven Empfänger im Ausland).
Bei ausländischen Tätigkeiten von Stiftungen arbeitet das kantonale Steueramt eng mit den Stiftungsaufsichtsbehörden zusammen.
Unternehmerische Fördermodelle
Unternehmerische Fördermodelle (Darlehen [insb. Social Impact Bonds und Development Impact Bonds], Beteiligungen, Wandeldarlehen) stehen einer Steuerbefreiung nicht entgegen, selbst wenn ein Mittelrückfluss (Rückzahlungen und Verzinsung von Darlehen, Erträge aus Beteiligungen, Erfolgsbeteiligungen) an die gemeinnützige Institution möglich ist. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, wo (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht machen würden. Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zugelassen. Zudem müssen die zurückgeflossenen Mittel wiederum für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.