Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

Thema
Quellensteuern
Titel
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften
Erlassdatum
14. Februar 2024
Gültig ab
1. Januar 2024
ZStB-Nummer
88.1
Nummer alt
28/303

I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1.Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

2.Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte. Als Ersatzeinkünfte gelten grundsätzlich alle Entschädigungen, die für eine vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Leistungen an teilweise bzw. endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen an in der Schweiz ansässige Personen unterliegen deshalb nicht der Quellensteuer: 

  • Renten der AHV (inklusive Renten aus Teilpensionierung);
  • Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG;
  • Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;
  • Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG;
  • Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule (inkl. Renten aus Teilpensionierung);
  • ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV;
  • Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.

Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert.

II. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1.Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Ansässigkeit im Ausland. Es sind dies Arbeitnehmende, die als Grenzgängerinnen bzw. Grenzgänger, als Kurz- oder Wochenaufenthalterinnen bzw. als Kurz- oder Wochenaufenthalter bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. § 94 StG).

2.Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte gemäss Ziffer I.2, soweit das Besteuerungsrecht der Schweiz nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl. Ziffer II.3 unten).

3.Vorbehalt Besteuerungsrecht gemäss Doppelbesteuerungsabkommen

3.1Im Allgemeinen

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbs- und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu (Art. 15 Abs. 1 OECD-MA1).

Leistungen aus Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Solche Leistungen aus Sozialversicherungen wie insbesondere die (Teil-)Invalidenrenten sind i.d.R. im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig, da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit kompensieren (Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA).

Rentenleistungen, die aufgrund einer (Teil-)Invalidität ausgerichtet werden und unter die Rechtsgrundlagen des UVG, des UVG-Zusatzes und des VVG fallen, sind nach der im Anhang zu diesem Merkblatt gehörenden Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern. Für Rentenleistungen der 2. Säule und der Säule 3a sind die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher resp. privatrechtlicher Vorsorgeleistungen (ZStB Nr. 98.1 resp. 99.1) anwendbar.

____________________
1 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Ausgabe 2017

3.2Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger im steuerlichen Sinn gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die i.d.R. täglich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Arbeitnehmende, welche nur wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger, sondern i.d.R. als internationale Wochenaufenthalterin bzw. Wochenaufenthalter.

Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgängerinnen und Grenzgängern gewisse Besonderheiten (vgl. nachfolgende Tabelle).

Besteuerungsbefugnis

Land Arbeitsortstaat (Schweiz) Ausländischer Wohnsitzstaat
Deutschland                          X1Dem Kanton Zürich steht bei täglicher Heimkehr ein Quellensteuerabzug von 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu.                              X2Die im Kanton Zürich erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.
Liechtenstein                          X3Besteuerung bei in der Regel täglicher Heimkehr im Wohnsitzstaat (d.h. weniger als 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage), weshalb der Schweiz (Arbeitsort) kein Besteuerungsrecht zusteht. Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei mehr als 45 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen pro Jahr sowie bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.                              X3Besteuerung bei in der Regel täglicher Heimkehr im Wohnsitzstaat (d.h. weniger als 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage), weshalb der Schweiz (Arbeitsort) kein Besteuerungsrecht zusteht. Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei mehr als 45 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen pro Jahr sowie bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.
Frankreich                          X4Die Vereinbarung mit Frankreich betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 ist im Kanton Zürich nicht anwendbar.                              
Österreich                          X                               X2Die im Kanton Zürich erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.

Dem Kanton Zürich steht bei täglicher Heimkehr ein Quellensteuerabzug von 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu.
Die im Kanton Zürich erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet.
3 Besteuerung bei in der Regel täglicher Heimkehr im Wohnsitzstaat (d.h. weniger als 45 beruflich bedingte Nichtrückkehrtage), weshalb der Schweiz (Arbeitsort) kein Besteuerungsrecht zusteht. Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei mehr als 45 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen pro Jahr sowie bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.
4 Die Vereinbarung mit Frankreich betreffend die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 ist im Kanton Zürich nicht anwendbar.

4.Ausscheidung von Einkommen aus Arbeitstagen ausserhalb der Schweiz

Bei international tätigen Arbeitnehmenden mit Ansässigkeit im Ausland ist die Steuerpflicht in der Schweiz hinsichtlich des Erwerbseinkommens auf die effektiv in der Schweiz erbrachten Arbeitstage beschränkt. Diese Aufteilung der Steuerbefugnis gilt auch für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften an international tätige Arbeitnehmende.

Bei der Ausscheidung von Einkommen aus Arbeitstagen ausserhalb der Schweiz hat die quellensteuerpflichtige Person dem Revisionsgesuch (siehe nachfolgende Ziffer VI, Absatz 4) den ausländischen Steuerbescheid sowie ein Kalendarium zum Nachweis der schweizerischen und ausländischen Arbeitstage für die letzten zwölf Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden.

5.Rückerstattung von zu viel bezogenen Quellensteuern

Resultiert aus den Fallkonstellationen der Ziffern II.3. und II.4. eine internationale Doppelbesteuerung und sind keine Revisionsgründe gemäss Art. 147 ff. DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) bzw. gemäss §§ 155 ff. StG (Steuergesetz, LS 631.1) gegeben, so kann die quellensteuerpflichtige Person bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) die Einleitung eines Verständigungsverfahrens gemäss Art. 5 StADG (Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, SR 672.2) beantragen. Eine Verständigungsvereinbarung ist von der zuständigen Steuerbehörde von Amtes wegen umzusetzen (Art. 18 Abs. 2 StADG). 

III. Abrechnungspflicht und Steuerberechnung

1.Abrechnung durch den Arbeitgebenden

Zuständig für die Abrechnung ist der Arbeitgebende, sofern die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Erfolgt die Abrechnung durch den Arbeitgebenden, haben die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeitgebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat.

Werden Ersatzeinkünfte durch den Arbeitgebenden ausgerichtet, so sind diese zusammen mit dem in der gleichen Lohnabrechnungsperiode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach demselben Tarif quellensteuerpflichtig. 

2.Abrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Versicherer

Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie der steuerpflichtigen Person die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob der steuerpflichtigen Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bzw. dem Versicherer ein direktes Forderungsrecht zusteht. 

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und zwar in Anwendung des Tarifs G bzw. Q (4,5 %). Der Tarif G wird mittels Verweisung durch die Finanzdirektion publiziert. 

Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbezahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschalabzug von je Fr. 600 / Monat vorzunehmen. Dies gilt auch bei Zwischenverdienst, weiteren bekannten Erwerbs- oder Ersatzeinkünften sowie bei Leistungsminderungen infolge Warte- und/oder Einstelltagen.

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt Folgendes:

Leistungsart
Ermittlung satzbestimmendes Einkommen
Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausbezahlt werden:
  •  Arbeitslosentaggeld
 
Grundsatz: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Arbeitslosentaggeld (inkl. Familienzulagen).

Zwischenverdienst oder weitere bekannte Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Total des Arbeitslosentaggeldes (inkl. Familienzulage) und dem Zwischenverdienst bzw. den weiteren bekannten Einkünften.

Weitere Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte, deren Höhe unbekannt ist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt das maximal mögliche Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage).

Bei untermonatigem Beginn oder Ende der Rahmenfrist: Als satzbestimmendes Einkommen gilt bei allen vorgenannten Konstellationen das maximal mögliche Taggeld pro Monat (Taggeld x 20 – 23 Tage).  
Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden:
  • Taggeld aus Invalidenversicherung
  • Unfalltaggeld
  • Krankentaggeld
  • Taggeld aus Erwerbsersatz
  • Rentenleistungen aus Unfallversicherung
  • Rentenleistungen aus Krankenversicherung
  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge (sofern basierend auf versichertem Verdienst definiert)
Der versicherte Verdienst ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). 
Leistungen, falls deren Höhe abhängig von einer anderen Berechnungsgrundlage als dem versicherten Verdienst festgelegt wird: Die Berechnungsgrundlage ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen.
  • Insolvenzentschädigungen (AVIG)
Der vom Arbeitnehmer eines insolventen Be­triebs geforderte Lohn gilt als satzbestimmendes Einkommen (vertraglich vereinbarter Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Überzeit). Betrifft die Lohnforderung nur einen Teil eines Monats, ist sie auf einen ganzen Monat umzurechnen.
  • Rentenleistungen aus 1. Säule (nur IVG)
Für die Festlegung des satzbestimmenden Ein­kommens bei IV-Renten wird der maximale Rentenbetrag inkl. allfälligen Kinderrenten der für die versicherte Person anzuwendenden Skala durch den prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente dividiert und mit 100 multipliziert.

Beispiel bei einer IV-Rente von 53 %, Skala 20, 1 Kinderrente:
Fr. 1'086 + Fr. 435 = Fr. 1'521 : 53 x 100 = Fr. 2'869
  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge
Das Ergebnis aus [projiziertem Altersguthaben x Umwandlungssatz] ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12).
  • Leistungen nach VVG (Schadenversiche­rungen)
Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung der Rentenleistung herangezogen wird.
  • Ersatzleistungen für vorübergehenden Erwerbsausfall (Haftpflicht aus OR und Spezialgesetzen)
Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung des auf ein Jahr umgerechneten Erwerbsausfalls (Bruttolohn) herangezogen wird (in der Regel dividiert durch 12).
  • Weitere Leistungen
Basis für die Leistung ist in der Regel der Erwerbsausfall.
Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berechnungsgrundlage festgelegt werden:
  • Familienzulagen
  • Weitere Leistungen
Als satzbestimmendes Einkommen gilt der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianlohn. Der Medianlohn wird jähr­lich publiziert.

IV. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

1.Fälligkeit der Quellensteuer

Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig.

2.Abrechnung der Quellensteuern

Die Quellensteuern sind mit dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, abzurechnen, wenn die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthalt im Kanton Zürich hat. Verfügt die quellensteuerpflichtige Person weder über einen Wohn- noch über einen Wochenaufenthaltsort in der Schweiz, so sind die Quellensteuern mit dem Kantonalen Steueramt Zürich, Abteilung Quellensteuer, abzurechnen, wenn sich der Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte der Schuldnerin bzw. des Schuldners der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer) im Kanton Zürich befindet. Zweigniederlassungen im Kanton Zürich von Vorsorgeeinrichtungen oder von Versicherungen haben die Quellensteuer als Betriebsstätte im Kanton Zürich zu entrichten, wenn sie den Fall administrativ betreuen und eine eigene Betriebsstättenbuchhaltung führen.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat dem kantonalen Steueramt das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen. Vorbehalten bleibt eine elektronische Abrechnung über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuer) oder über das Webportal (eQuest).

Verwendet die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung ein eigenes Abrechnungsformular, so muss dieses bezüglich Struktur und Dateninhalt dem offiziellen Abrechnungsformular entsprechen. Derartige Formulare sind vorgängig dem kantonalen Steueramt zur Genehmigung einzureichen. Das kantonale Steueramt erlässt Vorgaben für die Implementierung des Abrechnungsformulars in der Lohnsoftware.

Die Quellensteuerabrechnungen sind monatlich einzureichen. Das kantonale Steueramt kann auf Antrag längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) bewilligen, wobei die Schuldnerinnen bzw. die Schuldner der steuerbaren Leistung auch in diesen Fällen in den Abrechnungen jeweils die einzelnen Monatsbetreffnisse aufzuführen haben.

Die Abrechnungen müssen innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eingereicht werden. Bei verspätet eingereichten Abrechnungen können Ausgleichszinsen erhoben werden.

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung hat Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche 2 % der Quellensteuer beträgt und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann.

3.Ablieferung der Quellensteuern

Die Quellensteuern sind gemäss Rechnungsstellung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Steuerbezug, zu begleichen. Für verspätet bezahlte Quellensteuern werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

4.Haftung

Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer, Arbeitgebender) haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Entrichtung der Quellensteuern.

V. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellensteuern

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden. Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quellensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden.

VI. Bescheinigung über den Steuerabzug / Korrekturen / Rechtsmittel / Auskünfte

Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

Liegt ein Fehler bei der Tarifeinstufung vor oder ist den Arbeitgebenden bzw. den Versicherern bei der Ermittlung der steuerbaren Bruttoleistung oder bei der Tarifanwendung ein Fehler unterlaufen, so kann das kantonale Steueramt Nachforderungen innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Quellensteuerabzug erfolgt ist, geltend machen. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung können entsprechende Fehler selber korrigieren, sofern die Neuberechnungen bis spätestens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres dem kantonalen Steueramt übermittelt werden.

Steuerpflichtige Personen, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können beim kantonalen Steueramt bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres entweder die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung über die Quellensteuerpflicht (Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohnes oder bei der Tarifanwendung) oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen. Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Quellensteuerverfügung gestellt, bleibt dem kantonalen Steueramt die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung vorbehalten.

In Fällen einer internationalen Doppelbesteuerung kann die steuerpflichtige Person entweder ein Revisionsgesuch einreichen oder die Einleitung eines Verständigungsverfahrens beantragen (siehe vorstehende Ziffer II.5).

Im Weiteren wird auf die Bestimmungen in der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (QVO I)2 verwiesen.

Auskünfte erteilt das Kantonale Steueramt Zürich, Privatpersonen, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 37 00.

____________________
2 Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Februar 1994 (ZStB Nr. 87.1)

Anhang: Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Hinweis:     
In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, die nach dem OECD-Musterabkommen als andere Leistungen (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind. 

Rechtsgrundlagen1: UVG / UVG-Zusatz / VVG

Ausländischer Wohnsitzstaat2Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht. Renten: Kann ein Quellensteuerabzug vorgenommen werden? Kapitalleistungen: Gibt es eine Rückforderungsmöglichkeit?
Ägypten ja nein
Albanien nein ja
Algerien nein ja
Argentinien ja nein
Armenien nein ja
Aserbaidschan nein ja
Äthiopien ja nein
Australien ja3Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). nein
Bahrain nein ja
Bangladesch nein ja
Belarus nein ja
Belgien nein ja
Brasilien ja für UVG nein für UVG, sonst ja
Bulgarien nein ja
Chile ja nein
China nein ja
Chinesisches Taipeh (Taiwan) nein ja
Dänemark nein ja
Deutschland nein ja
Ecuador nein ja
Elfenbeinküste nein ja
Estland nein ja
Finnland nein ja
Frankreich nein ja
Georgien nein ja
Ghana nein ja
Griechenland nein ja
Grossbritannien nein ja
Hongkong nein ja
Indien nein  ja
Indonesien ja  nein
Iran nein ja
Irland nein ja
Island nein ja
Israel ja3Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). ja3Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).
Italien nein ja
Jamaika nein ja
Japan nein ja
Kanada ja (max. 15 %) nein
Kasachstan nein ja
Katar nein ja
Kirgisistan nein ja
Kolumbien nein ja
Kosovo  nein ja 
Kroatien nein ja
Kuwait nein ja
Lettland nein ja
Liechtenstein nein ja
Litauen nein ja
Luxemburg nein ja
Malaysia ja  nein 
Malta nein  ja 
Marokko nein  ja 
Mazedonien nein  ja 
Mexiko ja  nein 
Moldau nein  ja 
Mongolei nein  ja 
Montenegro nein  ja 
Neuseeland ja  nein 
Niederlande (bis 31.12.2020)
nein 
ja 
Niederlande (ab 1.1.2021) ja für UVG (max. 15 %) nein für UVG, sonst ja
Norwegen nein  ja 
Oman nein  ja 
Österreich nein  ja 
Pakistan ja  nein 
Peru ja  nein 
Philippinen ja  nein 
Polen nein  ja 
Portugal nein  ja 
Rumänien nein  ja 
Russland nein  ja 
Sambia (ab 1.1.2020) nein ja
Saudi-Arabien nein ja
Schweden nein  ja 
Serbien nein  ja 
Singapur nein  ja 
Slowakei nein  ja 
Slowenien nein  ja 
Spanien nein  ja 
Sri Lanka nein  ja 
Südafrika nein  ja 
Südkorea nein  ja 
Tadschikistan nein  ja 
Thailand ja  nein 
Trinidad und Tobago ja  nein 
Tschechische Republik nein  ja 
Tunesien nein  ja 
Türkei nein  ja 
Turkmenistan nein  ja 
Ukraine nein  ja 
Ungarn nein  ja 
Uruguay nein  ja 
Usbekistan nein  ja 
Venezuela nein  ja 
Vereinigte Arabische Emirate ja  nein 
Vereinigte Staaten (USA) ja (max. 15 %) ja (nur jenen Teil, der
15 % übersteigt)
Vietnam ja  nein 
Zypern nein ja

1Vgl. Ziffer I.2. des Merkblattes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften.
Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). 

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)


 

Für dieses Thema zuständig: