Abzugsfähigkeit von Photovoltaikanlagen als Unterhaltskosten nach einem Neubau

Das kantonale Steueramt hat einen Praxishinweis zur Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstellung von Photovoltaikanlagen nach einem Neubau veröffentlicht. Zudem wurden weitere Erlasse im Zürcher Steuerbuch aktualisiert.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.116) handelt es sich bei Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, um Massnahmen, die sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Die Kosten für die Erstellung einer Photovoltaikanlage gelten dann als abziehbare Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen im Sinne von § 30 Abs. 2 StG, wenn der Einbau der Anlage mindestens ein Jahr nach dem Neubau (oder Totalsanierung, welche einem Neubau gleichkommt) erfolgt und die entsprechende Liegenschaft seither mindestens ein Jahr bewohnt wurde (ZStB Nr. 30.8).

Die folgenden Erlasse des Zürcher Steuerbuches wurden an neue gesetzliche Bestimmungen, die aktuelle Rechtsprechung oder an geänderte Zuständigkeiten angepasst. 

  • Praxishinweis zur Besteuerung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen für kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten (ZStB Nr. 24.1). 
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (ZStB Nr. 88.1).
  • Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen und Verrechnungsanträgen im Jahr 2022 (ZStB Nr. 133.1).
  • Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern (ZStB Nr. 234.1).

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Kanton Zürich - Steueramt

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