Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern
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A. Zweck der Weisung
1 Die vorliegende Weisung befasst sich mit der Ahndung der Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern. Sie erfolgt in Ergänzung zu den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen und des Bundessteuerrechts. Sie klärt das Verhältnis zwischen diesen beiden Rechten bei der Ahndung der Verletzung von Verfahrenspflichten und die Frage, in welchen Fällen eine solche Ahndung vorzunehmen ist und präzisiert die Zuständigkeiten zur Durchführung der Verfahren.
B. Ahndung der Verletzung von Verfahrenspflichten in der Regel nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer, ausnahmsweise nach dem kantonalen Steuergesetz
2 Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird in der Regel nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 174 DBG) geahndet. Vorbehalten bleibt Randziffer 3.
3 Die Ahndung einer Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 234 StG), wenn keine Bestrafung nach dem Recht der direkten Bundessteuer erfolgen kann. Zudem wird die Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarisationsverfahren nach dem kantonalen Steuergesetz geahndet.
C. Tatbestände
I. Nichteinreichung der Steuererklärung oder der dazu verlangten Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG)
4 Mit Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht. Bei erstmaliger Verletzung von Verfahrenspflichten wird in der Regel auf eine Bestrafung verzichtet. Vorbehalten bleibt Randziffer 6.
II. Verletzung anderer Verfahrenspflichten (Art. 174 Abs. 1 lit. b und c DBG)
5 Mit Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten wird ebenfalls bestraft, wer trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig andere Verfahrenspflichten, wie eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt. Bei erstmaliger Verletzung von Verfahrenspflichten wird in der Regel auf eine Bestrafung verzichtet. Vorbehalten bleibt Randziffer 6.
6 Die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Inventarisationsverfahren erfolgt unabhängig davon, ob die fraglichen Personen ihre Verfahrenspflichten in früheren Verfahren erfüllt haben.
III. Voraussetzung der Strafandrohung in der Aufforderung und der Mahnung
7 Die Bestrafung steht unter dem Vorbehalt, dass die steuerpflichtige Person oder die Drittperson gemahnt wurde und die Möglichkeit einer Bestrafung sowohl in der ersten Aufforderung (bzw. in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung) als auch in der Mahnung ausdrücklich erwähnt wurde. Die Zustellung der Mahnung hat zwingend an die steuerpflichtige Person oder die Drittperson selbst zu erfolgen, auch wenn diese vertreten wird. Die Zustellung der ersten Aufforderung und der Mahnung muss nachgewiesen werden können. Zustellnachweise sind in jedem Fall aufzubewahren.
D. Zuständigkeit, Verfahren und Bezug
I. Ordnungsbussen gemäss Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG
8 Bussen wegen Nichteinreichung der Steuererklärung oder der dazugehörenden Beilagen werden durch die Abeilung Steuerbezug des Kantonalen Steueramtes Zürich ausgefällt und bezogen. Die Ordnungsbussen werden in der Regel (bei Ermessenseinschätzungen) automatisiert eröffnet. In den übrigen Fällen ist ein schriftlicher Bussenantrag an die Abteilung Steuerbezug zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und die erste Aufforderung, die Mahnung sowie die Zustellnachweise sind beizulegen. Alsdann ist anzugeben, ob und inwieweit ein Wiederholungsfall vorliegt.
II. Ordnungsbussen gemäss Art. 174 Abs. 1 lit. b und c DBG
9 Bussen wegen Verletzung anderer Verfahrenspflichten nach den Vorschriften für die direkte Bundessteuer werden durch den Bezugsdienst des Kantonalen Steueramtes Zürich ausgefällt. In diesen Fällen ist ein schriftlicher Bussenantrag an den Bezugsdienst zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und die erste Aufforderung, die Mahnung sowie die Zustellnachweise sind beizulegen. Alsdann ist anzugeben, ob und inwieweit ein Wiederholungsfall vorliegt. Der Bezug erfolgt durch die Abteilung Steuerbezug.
III. Ordnungsbussen aufgrund des kantonalen Steuergesetzes
10 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem kantonalen Steuergesetz werden durch den Bezugsdienst ausgefällt. Im Übrigen gilt Randziffer 9.
E. Rechtsmittel
11 Gegen die Bussenverfügung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer kann die beschuldigte Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist an das Kantonale Steueramt Zürich, Bezugsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich zu richten (Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 DBG).
12 Gegen die Bussenverfügung aufgrund des kantonalen Steuergesetzes können die beschuldigte Person und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch gegen eine Einstellungsverfügung Einsprache erheben (§ 251a Abs. 1 StG). Die Einsprache ist an das Kantonale Steueramt Zürich, Bezugsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich zu richten. Die Einsprache der Gemeinde muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen (§ 251a Abs. 2 StG).
13 Der beschuldigten Person ist spätestens im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren (persönliche Anhörung). Bei Verzicht auf eine persönliche Anhörung oder unentschuldigtem Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung wird auf Grund der Akten entschieden. In der Vorladung zur persönlichen Anhörung ist auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.
14 Gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend eine Bussenverfügung nach den Vorschriften des Gesetzes über die direkte Bundessteuer kann die beschuldigte Person innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Freischützgasse 1, Postfach, 8090 Zürich erheben (Art. 145 Abs. 1 DBG i.V.m. § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer).
15 Bei Bussenverfügungen aufgrund des kantonalen Steuergesetzes können die beschuldigte Person und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen (§ 252 Abs. 1 StG). Das Begehren ist beim Kantonalen Steueramt Zürich, Bezugsdienst, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich einzureichen.
F. Schlussbestimmungen
16 Diese Weisung tritt auf den 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern vom 20. September 2001.
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