Verkehrsmedizin

Um einen Führerausweis zu erhalten und zu behalten müssen medizinische Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Je nach Gruppe bzw. Führerausweiskategorie sind die medizinischen Mindestanforderungen unterschiedlich streng.

Grundvoraussetzungen zum Fahren von Motorfahrzeugen

Jede Person, die einen Führerschein möchte oder bereits einen hat, muss über so genannte «Fahreignung» und «Fahrkompetenz» verfügen. Das ergibt sich aus Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG).

«Fahreignung» bedeutet:

  • Die Person hat das Mindestalter für die entsprechende Führerausweiskategorie erreicht.
  • Die Person erfüllt die medizinischen Mindestvoraussetzungen zum sicheren Fahren von Motorfahrzeugen.
  • Die Person bietet charakterlich dafür Gewähr, sich an die Verkehrsregeln zu halten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

«Fahrkompetenz» bedeutet, dass die Person die Verkehrsregeln kennt und die Motorfahrzeuge der entsprechenden Führerausweiskategorie sicher beherrscht.

Die einzelnen medizinischen Mindestvoraussetzungen zum Fahren eines Motorfahrzeuges sind im Anhang 1 zur Verkehrszulassungsverordnung (VZV) aufgezählt.

Ärztinnen und Ärzte zur Untersuchung

Es gilt gesamtschweizerisch eine Stufenregelung der zu verkehrsmedizinischen Untersuchungen zugelassenen Ärztinnen und Ärzte (vier Stufen).

Die Stufenregelung sieht vor, dass

  1. Ärztinnen und Ärzte der Anerkennungsstufe 1 Seniorinnen und Senioren im Rahmen der obligatorischen verkehrsmedizinischen Kontrollen untersuchen dürfen;
  2. Ärztinnen und Ärzte mit einer Anerkennungsstufe 2 zur Untersuchung von Bewerber/-innen und Ausweisinhaber/-innen höherer Kategorien (z. B. Berufschauffeusen und -chauffeure) berechtigt sind;
  3. Ärztinnen und Ärzte mit einer Anerkennungsstufe 3 als Zweituntersuchende zum Einsatz kommen und zudem Erstuntersuchungen in Spezialfällen vornehmen sollen;
  4. Ärztinnen und Ärzte mit der Anerkennungsstufe 4 komplexe medizinische Fragestellungen klären und Fahreignungsbegutachtungen durchführen sollen.

Im Falle eines medizinischen Gebrechens oder anderer Einschränkungen besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung gewisser Auflagen weiterhin fahrgeeignet zu sein.

Medizinische Kontrolluntersuchung

Wenn einer der hier aufgelisteten Umstände auf Sie zutrifft, müssen Sie sich periodisch einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung unterziehen. Dies dient der Verkehrssicherheit. 

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Sie müssen alle zwei Jahre zur medizinischen Kontrolle bei einer Ärztin oder einem Arzt der Stufe 1.

Sie haben höhere Führerausweiskategorien

  • einen Führerausweis der Kategorien C, C1, D, D1
  • eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121)
  • einen höheren Schiffsführer-Ausweis
  • oder bewerben sich für eines dieser Dokumente

Ihre medizinische Kontrolle findet alle fünf Jahre statt, ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre. Sie wird von einer Ärztin oder einem Arzt mindestens der Stufe 2 durchgeführt.

Medizinische Auflagen werden angeordnet, wenn eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt die Fahreignung zwar nicht verneint, aber auch nicht uneingeschränkt befürworten kann.

Beispiele von Auflagen:

  • Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Fahren von Motorfahrzeugen
  • Einhalten einer Betäubungsmittel- und/oder Alkoholabstinenz mit der Pflicht, sich nach sechs Monaten einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse zu unterziehen
  • Regelmässige ärztliche Kontrolle und Behandlung einer relevanten Erkrankung mit der Pflicht, periodisch einen Verlaufsbericht einzusenden

Die Auflagen müssen in der Regel im Führerausweis eingetragen werden und gelten meist für alle Führerausweiskategorien.

Die Kosten für die Eintragung der Auflagen im Führerausweis und die Einhaltung der Auflagen muss die betroffene Person bezahlen.

Fahreignungsabklärung 

Wenn uns konkrete Anhaltspunkte gemeldet werden, die Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompetenz einer Person wecken, müssen wir Massnahmen einleiten. Solche Zweifel kommen zum Beispiel auf, wenn

  • eine Ärztin oder ein Arzt uns meldet, dass ein medizinisches Problem vorliegt, welches die Fahreignung beeinträchtigt. Das können zum Beispiel ungenügende Sehwerte, Epilepsie, Diabetes mit Unterzuckerungsgefahr
  • oder kognitive Einschränkungen sein.
  • eine Person ein Motorfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder in stark alkoholisiertem Zustand lenkt.
  • uns durch die Polizei gemeldet wird, dass bei einer Person der Verdacht auf einen Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten besteht.
  • uns durch die Polizei gemeldet wird, dass eine Person die Leistungsreserven für den heutigen anspruchsvollen Strassenverkehr nicht mehr aufbringt.
  • eine Person wiederholt und schwer die Verkehrsregeln verletzt oder sich im Strassenverkehr rücksichtslos verhält.

Mögliche Administrativmassnahmen sind zum Beispiel:

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Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, ordnen wir in der Regel eine Fahreignungsabklärung an.

Aufgrund der geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen wir den Führerausweis bei ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung in der Regel vorsorglich für alle Kategorien entziehen, bis das Ergebnis der Begutachtung vorliegt. Dies dient der Verkehrssicherheit und hat zum Ziel, die anderen Verkehrsteilnehmer  zu schützen.

Geht es um medizinische Fragestellungen oder die Frage, ob ein verkehrsrelevanter Missbrauch von Alkohol oder Betäubungsmitteln vorliegt, muss die betroffene Person sich bei einer Ärztin oder einem Arzt begutachten lassen, die/der die notwendige verkehrsmedizinische Anerkennungsstufe hat. Ist die Person das erste Mal unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren, besteht allenfalls die Möglichkeit, dass der Führerausweis vorläufig zurückgegeben wird. Dafür muss die Hausärztin oder der Hausarzt auf einem bei uns erhältlichen Formular bestätigen, dass die betroffene Person kein Problem mit Alkohol oder Drogen hat. Die eigentliche Fahreignungsabklärung muss trotzdem gemacht werden.

Geht es um die Frage, ob eine Person charakterlich geeignet ist, Motorfahrzeuge zu fahren, muss sich die betroffene Person bei einer anerkannten Verkehrspsychologin oder einem anerkannten Verkehrspsychologen begutachten lassen. Ausserdem kann eine verkehrspsychologische Abklärung notwendig werden, wenn die Hirnleistungsfunktionen überprüft werden müssen. Dies erfolgt meist in Kombination mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.

Die Verfahrensgebühren und die Kosten für die Begutachtung muss die betroffene Person bezahlen.

Mit einer Kontrollfahrt wird in erster Linie überprüft, ob eine Person die Verkehrsregeln kennt, ein Motorfahrzeug beherrscht und sicher durch den Verkehr fahren kann. Die Kontrollfahrt erfolgt zusammen mit einer Verkehrsexpertin oder einem Verkehrsexperten des Strassenverkehrsamts im realen Verkehr. Eine solche Kontrollfahrt können wir zum Beispiel anordnen, um zu überprüfen, ob eine Person ihren ausländischen Führerausweis prüfungsfrei in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen kann. 

Daneben gibt es auch Kontrollfahrten, bei denen nebst der Verkehrsexpertin oder dem Verkehrsexperten noch eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt mitfährt. Solche ärztlich begleiteten Kontrollfahrten werden nur auf Empfehlung einer Ärztin oder eines Arztes mit der verkehrsmedizinischen Anerkennungsstufe 4 durchgeführt. Diese Kontrollfahrten sind Bestandteil einer verkehrsmedizinischen Begutachtung. Mit der ärztlichen Kontrollfahrt wird geprüft, ob und wie sich allfällige Einschränkungen gesundheitlicher Art oder im Denken konkret auf das Fahrverhalten auswirken.

Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht oder bleibt sie ihr unentschuldigt fern, müssen wir ihr den Führerausweis entziehen oder den ausländischen Führerausweis aberkennen. Die Kontrollfahrt kann gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht wiederholt werden. Möchte die betroffene Person dennoch wieder einen Führerausweis, kann sie dies auf dem normalen Weg machen und einen Lernfahrausweis beantragen. 

Einen – zeitlich unbefristeten – Sicherungsentzug des Führerausweis ordnen wir an, wenn ein verkehrsmedizinisches oder verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, das die Fahreignung verneint. Zudem sieht auch das Strassenverkehrsgesetz Fälle vor, in denen wir einen Sicherungsentzug verfügen müssen. Davon betroffen sind  insbesondere Personen, die wiederholt und schwerwiegend die Verkehrsregeln verletzen.

Der Führerausweis wird auf unbestimmte Zeit so lange entzogen, bis ein verkehrsmedizinisches und/oder verkehrspsychologisches Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle die Fahreignung bejaht. 

Medizinische Auflagen werden angeordnet, wenn eine anerkannte Ärztin oder ein anerkannter Arzt die Fahreignung zwar nicht verneint, aber auch nicht uneingeschränkt befürworten kann.

Beispiele von Auflagen sind:

  • Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen beim Fahren von Motorfahrzeugen
  • Einhalten einer Betäubungsmittel- und/oder Alkoholabstinenz mit der Pflicht, sich nach sechs Monaten einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse zu unterziehen
  • Regelmässige ärztliche Kontrolle und Behandlung einer relevanten Erkrankung mit der Pflicht, periodisch einen Verlaufsbericht einzusenden

Die Auflagen müssen in der Regel im Führerausweis eingetragen werden und gelten meist für alle Führerausweiskategorien .

Die Kosten für die Eintragung der Auflagen im Führerausweis und die Einhaltung der Auflagen muss die betroffene Person bezahlen. 

Leitfaden Fahreignung

Der «Leitfaden Fahreignung» wurde durch eine interdisziplinäre Exptertengruppe im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) erstellt. Der Leitfaden listet insbesondere Gründe auf, in denen das zuständige Strassenverkehrsamt Massnahmen zur Abklärung der Fahreignung anordnen muss. 

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Strassenverkehrsamt - Admin. Ärztliche Untersuchungen

Adresse

Lessingstrasse 33
8090 Zürich
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