Kontrolluntersuchung Höhere Ausweiskategorien

Ihre medizinische Kontrolle findet alle fünf Jahre statt, ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre. Eine Ärztin oder ein Arzt der Stufe 2 oder höher muss die Untersuchung machen. Wir erklären Ihnen den Ablauf.

Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung

Wenn einer der hier aufgelisteten Umstände auf Sie zutrifft, müssen Sie sich regelmässig einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. 

Sie haben eines der folgenden Dokumente:

  • einen Führerausweis der Kategorien C, C1, D und/oder D1
  • eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Code 121)
  • eine Bewilligung zum Fahren von Trolleybussen (Code 110)
  • eine Verkehrsexperten-Bewilligung
  • eine Schiffsführerausweis der Kategorien B und/oder C
  • oder bewerben sich für eines davon

Ihre medizinische Kontrolle findet alle fünf Jahre statt, ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre und ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre. 

So gehen Sie vor

  1. Sie erhalten von uns ein Schreiben, mit dem wir Sie daran erinnern, dass Ihre Kontrolluntersuchung fällig wird.
  2. Sie haben ab Datum des Schreibens in der Regel drei Monate Zeit, um sich untersuchen zu lassen und uns den ärztlichen Bericht einzureichen. Beachten Sie, dass wir in Einzelfällen im Schreiben eine kürzere Frist anordnen müssen. 
  3. Suchen Sie auf www.medtraffic.ch eine passende Ärztin oder einen passenden Arzt der Anerkennungsstufe 2 und vereinbaren Sie einen Termin. Siekönnen auch eine Ärztin oder einen Arzt mit einer höheren Stufe wählen.
  4. Bei der Untersuchung übergeben Sie der Ärztin oder dem Arzt das von uns erhaltene Schreiben.
  5. Bitten Sie die Ärztin oder den Arzt, uns den ärztlichen Bericht zur Fahreignung elektronisch via emedko zuzustellen. Der entsprechende Zugangscode ist auf unserem Erinnerungsschreiben abgedruckt.
Erklärvideo zur «Suche Anerkannte Ärztin oder anerkannten Arzt»

Grenzgängerin oder Grenzgänger

Sie möchten berufsmässig in der Schweiz eingelöste Motorfahrzeuge der Kategorien C, C1, D und/oder D1 fahren oder in der Schweiz berufsmässig Personen transportieren? Dann benötigen Sie einen Schweizer Führerausweis für diese Kategorie/n und unterstehen somit ebenfalls der medizinischen Kontrollpflicht. 

Fristen oder Verzicht

Sind Fristverlängerungen möglich?

Nein, Fristverlängerungen sind im Interesse der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht möglich. Das gilt auch bei Auslandsaufenthalten. 

Was passiert, wenn wir den ärztlichen Bericht nicht fristgerecht erhalten?

In diesem Fall müssen wir ein kostenpflichtiges Verfahren zum Entzug Ihrer höheren Führerausweiskategorien einleiten. Sie erhalten die höheren Führerausweiskategorien erst zurück, wenn Sie die Kontrolluntersuchung gemacht haben und Ihre Fahreignung verkehrsmedizinisch befürwortet wird. 

Was können Sie tun, wenn Sie die Untersuchung nicht machen können oder wollen?

Sie können definitiv auf die höheren Führerausweiskategorien verzichten. Dann müssen Sie keine Kontrolluntersuchungen mehr machen. Sie müssen nur die Kosten für den angepassten Führerausweis bezahlen.

Sie können auch nur vorübergehend auf die höheren Führerausweiskategorien verzichten. Sie erhalten sie zurück, wenn Sie die Kontrolluntersuchung gemacht haben und Ihre Fahreignung verkehrsmedizinisch befürwortet wird.

Die Kosten des Arztes oder der Ärztin für die Untersuchung und die Gebühren für den jeweils angepassten Führerausweis müssen Sie bezahlen.

Verfahren und Ablauf

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wir prüfen die eingereichten Unterlagen. In bestimmten Fällen müssen wir die eingereichten Unterlagen zur abschliessenden Beurteilung der Fahreignung einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 (zum Beispiel Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich) überweisen.

Die Kosten für eine solche Zeugnisbeurteilung müssen Sie bezahlen. 

Nach geltendem Recht können wir als kantonale Behörde im Einzelfall den Umfang einer ärztlichen Untersuchung ausdehnen oder einschränken (Rechtliche Grundlage: Art. 27 Abs. 4 VZV). Dies geschieht in der Praxis dann, wenn die Fahreignung nicht ohne weitergehende Untersuchungen abschliessend beurteilt werden kann.

Auch Ärztinnen und Ärzte der Stufen 1, 2 und 3 können bei uns beantragen, eine ergänzende Untersuchung anzuordnen. In solchen Fällen verpflichten wir Sie, sich einer zusätzlichen Abklärung durch eine Arztperson mindestens der Stufe 3 oder mindestens der Stufe 4 zu unterziehen.

Nebst weitergehenden ärztlichen Untersuchungen können wir auch eine Kontrollfahrt anordnen, um das Fahrverhalten einer Person im Strassenverkehr unter realen Bedingungen zu prüfen.

Die Kosten für zusätzliche Anordnungen wie ärztliche Untersuchungen oder eine Kontrollfahrt müssen Sie bezahlen. 

Es ist möglich, dass die Ärztinnen und Ärzte der Stufen 1, 2, 3 und 4 Ihre Fahreignung zwar bejahen, jedoch nur mit medizinischen Auflagen. In solchen Fällen schicken wir Ihnen eine Verfügung, mit der wir die Auflagen anordnen.

Eine Auflage gilt in der Regel für alle Führerausweiskategorien.
Sie ist im Führerausweis mit einem Code einzutragen. Dazu müssen Sie uns den Führerausweis einschicken. Während dieser Zeit dürfen Sie mit unserer schriftlichen Aufforderung zur Einreichung des Führerausweises innerhalb der Schweiz weiterhin Motorfahrzeuge fahren. Dieses Dokument müssen Sie im Fahrzeug mitführen. Die Kosten für den neuen Führerausweis müssen Sie bezahlen.

Fällt eine bisher bestehende Auflage weg (zum Beispiel Tragen einer Brille, Code 01 im Führerausweis), müssen wir diese im Führerausweis, der stets die aktuelle rechtliche Situation abbilden muss, löschen. Dann müssen Sie uns den Führerausweis ebenfalls einschicken, damit wir Ihnen einen neuen Führerausweis ausstellen können.
Die Kosten für den neuen Führerausweis müssen Sie bezahlen.

Gemäss geltendem Recht können wir im Einzelfall anordnen, dass die ärztlichen Kontrolluntersuchungen in kürzeren Zeitabständen wiederholt werden müssen (zum Beispiel jedes Jahr statt alle zwei Jahre). Dazu kommt es vereinzelt, wenn zum Beispiel die ärztlichen Befunde eine engmaschigere Kontrolle erfordern, als dies die normalen gesetzlichen Kontrollabstände vorsehen. 

Sie erhalten von uns in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung, wenn das medizinische Abklärungsverfahren beendet ist. In diesem Schreiben steht,

  • ob Sie unverändert und ohne Auflagen weiter Motorfahrzeuge fahren dürfen;
  • ob Sie nur mit bisherigen oder veränderten Auflagen weiter Motorfahrzeuge fahren dürfen;
  • ob Sie keine Motorfahrzeuge mehr fahren dürfen.

Diese Schreiben schicken wir Ihnen so rasch als möglich, nachdem wir das ärztliche Zeugnis erhalten haben. Falls wir Zeugnisbeurteilungen oder weitere Untersuchungen veranlassen müssen, kann es jedoch mehrere Wochen oder sogar Monate dauern, bis wir das Verfahren abschliessen können.

Der Führerausweis ist eine so genannte Polizeibewilligung. Sie erlaubt es, einer Person Motorfahrzeuge zu fahren. Um diese Bewilligung zu erhalten und zu behalten, muss die Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die an die Bewilligung geknüpft sind. Für den Führerausweis enthält Anhang 1 zur Verkehrszulassungsverordnung (VZV) medizinische Mindestvoraussetzungen.

Personen, die einen Führerausweis erhalten oder behalten möchten, müssen nachweisen, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Die Kosten, die anfallen, um diese Voraussetzungen nachweisen zu können, zahlt nicht die Allgemeinheit (Steuerzahler), sondern die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss diese bezahlen.

Deshalb müssen Sie die Kosten bezahlen, die im Zusammenhang mit dem medizinischen Abklärungsverfahren anfallen (zum Beispiel Arztrechnungen, Kosten für Zeugnisbeurteilungen, Kosten für die Ausstellung eines neuen Führerausweises etc.).
 

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Strassenverkehrsamt - Admin. Ärztliche Untersuchungen

Adresse

Lessingstrasse 33
8090 Zürich
Route (Google)

Haltestelle «Sihlcity Nord»

Öffnungszeiten


Montag und Dienstag
7.15 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 17.00 Uhr

Mittwoch bis Freitag
7.15 bis 12.00 Uhr und
13.00 bis 16.00 Uhr

Telefon

+41 58 811 72 67

E-Mail

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