Einreise mit Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige

Um in der Schweiz arbeiten zu können, brauchen Angehörige eines Drittstaates einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid. Dieser wird durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ausgestellt. Die Bewilligung für den Aufenthalt wird anschliessend vom Migrationsamt ausgestellt.

Begrenzte Zulassung für Drittstaatsangehörige

Seit dem 1. November 1998 gilt für die Zulassung von Ausländern, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, das duale Zulassungssystem. Das Freizügigkeitsabkommen, in Kraft seit dem 1. Juni 2002, erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist. Alle weiteren Informationen für den Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit für EU/EFTA-Staatsangehörige finden Sie auf der entsprechenden Seite. 

Bewilligungspflicht

Drittstaatsangehörige, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts eine Bewilligung. Diese ist beim Amt für Wirtschaft (AWI) zu beantragen. Alle Informationen zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid finden Sie unter Wirtschaft und Arbeit.

EasyGov

Nach dem erneuten Ausbau von EasyGov, dem Online-Schalter für Unternehmen, ist es in Zürich nun möglich, Arbeitsbewilligungen online zu beantragen. 

Die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird vom Bundesrat mittels jährlich festzulegender Kontingente begrenzt. 

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Ja. Der Ehegatte bzw. die Ehegattin und die Kinder (die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind) eines oder einer EU/EFTA-Staatsangehörigen sowie Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung können unabhängig ihre Staatsangehörigkeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Kontingente sind Höchstzahlen die jährlich vom Bundesrat festgelegt werden. Neben der Kontingentierung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, unterstehen auch die Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA den Höchstzahlen.

Im Jahr 2024 können insgesamt 8500 Spezialistinnen und Spezialisten aus Drittstaaten rekrutiert werden. Dies sind gleich viele wie in den Vorjahren. Für diese stehen 4500 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 4000 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) zur Verfügung. 

Auch die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr bleiben unverändert. Im Jahr 2024 werden somit 3000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 500 Einheiten für Aufenthalter (B) zur Verfügung stehen. 

Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr zur Anwendung. Der Bundesrat hat deshalb separate Höchstzahlen für UK-Staatsangehörige beschlossen. Im kommenden Jahr können bis zu 3500 Erwerbstätige aus dem UK rekrutiert werden: 2100 mit Aufenthaltsbewilligungen (B) und 1400 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration (SEM). 

Gesuchsverfahren

Das Verfahren für eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit läuft schrittweise ab. 

  1. Das Gesuch zur Aufnahme einer Erwerbtsätigkeit (resp. Arbeitsbewilligung) ist vom Arbeitgeber beim Amt für Wirtschaft (AWI) einzureichen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier
  2. Das AWI erlässt einen arbeitsmarktlichen Vorentscheid (Arbeitsbewilligung). 
  3. Den positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid leitet das AWI zur Zustimmung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter. 
  4. Erteilt das SEM die Zustimmung, werden sämtliche Unterlagen an das Migrationsamt weitergeleitet, damit das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Erwerbstätigkeit aus ausländerrechtlicher Sicht geprüft werden kann. Denn eine Bewilligung kann trotz Vorliegen eines positiven arbeitsmarktlichen Entscheids verweigert werden, wenn Widerrufsgründe vorliegen. 
  5. Sind auch die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Migrationsamt die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit.
  6. Befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, wenn der Entscheid gutgeheissen wird, so ermächtigt das Migrationsamt die Auslandvertretung zur Visumausstellung mittels Einreiseerlaubnis. Besteht keine Visumpflicht, so stellt das Migrationsamt zuhanden dem Arbeitgeber eine Zusicherung der Bewilligung aus. 
  7. Nach der Einreise erfolgt die Anmeldung auf der Gemeinde. Auf der Gemeinde erhält die betroffene Person zudem einen Termin zur Erfassung der biometrischen Daten. Alles zu Ihrem biometrischen Ausweis erfahren Sie hier
  8. Zur Erfassung der biometrischen Daten muss die betroffene Person persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. 
  9. Der Ausweis wird produziert und der betroffenen Person per Post zugestellt. 

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Wenn eine ausländische Person mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich aufnehmen will, wird vom Migrationsamt nach Eingang des arbeitsmarktlichen Vorentscheids ein Einverständnis zur Erwerbstätigkeit ausgestellt. Im umgekehrten Fall muss das Einverständnis zur Erwerbstätigkeit des Ausländers beim zuständigen Kanton eingeholt werden. 

Weitere Möglichkeiten für eine Erwerbstätigkeit

Neben der Kurzaufenthaltsbewilligung für befristete Arbeitsverträge unter einem Jahr und der Aufenthaltsbewilligung für unbefristete bzw. überjährige Arbeitsverträge bestehen für Drittstaatsangehörige weitere Möglichkeiten für einen kürzeren Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese Aufenthalte von weniger als vier Monaten sind nicht kontingentiert. 

Kurzfristige Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb von 12 Monaten erhalten haben, müssen sich nicht anmelden und benötigen keinen Ausländerausweis. Anstelle eines Ausländerausweises erhalten die Betroffenen eine Einreiseerlaubnis. Visumspflichtige Personen benötigen zusätzlich zur Einreiseerlaubnis ein Visum, welches von der Schweizerischen Auslandvertretung ausgestellt wird. 

8-Tage-Regelung

Die sogenannte 8-Tage-Regelung besagt, dass keine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung benötigt wird, wenn eine grenzüberschreitende Dienstleistung oder eine vorübergehende Erwerbstätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber nicht länger als 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert. Stellt sich heraus, dass die Tätigkeit länger als 8 Tage dauert, so ist vor Ablauf dieser 8 Tage eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, wenn weder das AWI noch das Migrationsamt eine gegenteilige Verfügung erlässt. 

In den nachfolgenden Bereichen gilt die 8-Tage-Regelung nicht. D.h. es ist in jedem Fall bereits beim Stellenantritt eine Bewilligung erforderlich: 

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachung- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe
  • Erotikgewerbe

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Migrationsamt

Adresse

Berninastrasse 45
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