EU/EFTA-Staatsangehörige können ihren Wohnsitz jederzeit in die Schweiz verlegen. Alle wichtigen Informationen zur Vorgehensweise finden Sie auf der folgenden Seite.
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Personenfreizügigkeit
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) regelt den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Ländern.
Dies bedeutet eine einfachere Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA. Die Erwerbstätigkeit für Personen aus den übrigen Ländern (sog. Drittstaaten) ist hingegen auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt.
Informationen für den Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz für Personen aus Drittstaaten finden Sie auf der folgenden Informationsseite.
Anmeldung bei der Wohngemeinde
EU/EFTA-Staatsangehörige geniessen die volle geographische Mobilität. Das heisst, sie können ihren Wohnsitz jederzeit in die Schweiz bzw. in den Kanton Zürich verlegen. Für die Einreise wird ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte benötigt.
Nach der Einreise in die Schweiz müssen sie sich persönlich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle melden und ein Aufenthaltsgesuch einreichen, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate oder 90 Arbeitstage dauern soll. Ein Umzug innerhalb des Kantons sowie in einen anderen Kanton muss innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der neuen Wohngemeinde gemeldet werden.
Das Aufenthaltsgesuch mit dem gewünschten Aufenthaltszweck wird von der Einwohnerkontrolle direkt ans Migrationsamt Kanton Zürich weitergeleitet. Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erfüllt sind, stellt das Migrationsamt den entsprechenden Ausländerausweis aus.
Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
EU/EFTA-Staatsangehörige geniessen neben der geographischen Mobilität auch die volle berufliche Mobilität. Sie haben somit das Recht jederzeit eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen. Es bestehen folgende Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten. Ihre Einsätze müssen dem Amt für Wirtschaft gemeldet werden. Alle relevanten Informationen dazu finden Sie bei den Informationen zum Meldeverfahren EU/EFTA.
Kurzaufenthaltsbewilligungen werden erteilt, wenn ein Arbeitsvertrag von mehr als drei Monaten aber weniger als einem Jahr vorliegt. Ausserdem muss die durchschnittliche Arbeitszeit bei über 12 Stunden pro Woche liegen.
Aufenthaltsbewilligungen werden erteilt, wenn ein unbefristeter oder überjähriger Arbeitsvertrag vorliegt. Ausserdem muss die durchschnittliche Arbeitszeit mehr als 12 Stunden pro Woche betragen.
EU/EFTA-Staatsangehörigen kann eine Grenzgängerbewilligung erteilt werden, sofern sie in einem EU/EFTA-Staat wohnen und von einem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt sind.
Das Gesuch für die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung kann nur vom Arbeitgeber direkt beim Migrationsamt eingereicht werden.
Weiterführende Informationen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen den EU/EFTA-Staaten und der Schweiz finden Sie in der entsprechenden Weisung.
Zulassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit
Folgende Punkte müssen erfüllt sein, damit die Erwerbstätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit geprüft wird:
- Die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte in der Schweiz mit aktiver Geschäftstätigkeit (z.B. Auszug aus dem Handelsregister, Arbeitsvolumen, Bilanz/Erfolgsrechnung) muss nachgewiesen werden.
- Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs (SVA) muss vorliegen,
- Einkommens- und Vermögensnachweise (z.B. Bankkontoauszug) müssen vorliegen.
Das Aufenthaltsgesuch für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit müssen Sie bei der Wohnortsgemeinde stellen.
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Folgende EU/EFTA-Staatsangehörige können eine Bewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt beantragen:
- Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten;
- Rentnerinnen und Rentner;
- Stellensuchende und
- übrige Nichterwerbstätige.
In jedem Fall müssen dafür ausreichende finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung nachgewiesen werden können. Je nach Aufenthaltszweck kommen noch weitere Voraussetzungen hinzu.
Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen sowie detaillierte Informationen finden Sie in unserer Weisung zum Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA.
Familiennachzug
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz schon eine ausländerrechtliche Bewilligung haben, haben Anspruch auf Nachzug ihrer Familienangehörigen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:
- Ehegatten, Kinder sowie Verwandte in absteigender Linie (Enkel) denen Unterhalt gewährt wird und
- eigene Verwandte oder Verwandte der Ehegatten (ungeachtet deren Staatsangehörigkeit) in aufsteigender Linie, die unterstützt werden (z.B. Eltern, Grosseltern).
Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, müssen folgende Unterlagen bzw. Angaben vorliegen:
- Eheschein und Geburtsschein bzw. eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung, mit welcher das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
- Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) für die Kinder bei getrennten und geschiedenen Paaren bzw. Pflegekinderbewilligung bei Enkeln;
- Nichterwerbstätige Personen müssen genügend finanzielle Mittel nachweisen;
- bei Verwandten, denen Unterhalt gewährt wird, müssen Nachweise über die Dauer und der Höhe der Unterstützungsleistungen erbracht werden und falls eine gemeinsamer Wohnsitz im Ausland bestand, muss eine entsprechende Bestätigung aus dem Ausland beigebracht werden und
- Kopie des Wohnungsmietvertrages für eine angemessene Wohnung.
Weiterführende Information zum Familiennachzug finden Sie in unserer Weisung zum Freizügigkeitsabkommen.
Angemessene Familienwohnung
Eine Wohnung gilt dann als angemessen, wenn die Anzahl Personen minus eins der Anzahl vorhandener Zimmer entspricht.
Wenn Sie als EU/EFTA-Staatsangehöriger jemanden aus einem Drittstaat in die Schweiz nachziehen möchten, finden Sie alle Informationen für den Familiennachzug und die Einreise des Drittstaatsangehörigen unter Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen.
Aktivierung Schutzklausel gegenüber Kroatien
Aufgrund der starken Zuwanderung hat der Bundesrat beschlossen, die im FZA vorgesehene Schutzklausel anzuwenden. Ab dem 1. Januar 2023 führt die Schweiz deshalb wieder Kontingente für kroatische Arbeitskräfte ein. Am 22. November 2023 beschloss der Bundesrat, die Ventilklausel um ein Jahr zu verlängern. Die Kontingentierung betrifft kroatische Staatsangehörige, welche für mehr als drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten. Für sie stehen im Jahr 2024 1053 Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) und 1204 Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B) zur Verfügung. Bei Antritt einer Stelle für höchstens drei Monate ist das Meldeverfahren anwendbar.
Kroatische Staatsangehörige, welche den Höchstzahlen unterliegen, dürfen bis zur Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Brexit
Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 blieben die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU auf das UK anwendbar. Seit dem 1. Januar 2021 kommt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schwiez und der EU für das UK nicht mehr zur Anwendung.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. September 2019 ein Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens unterzeichnet. Was dies für die Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs, die bis am 31. Dezember 2020 von den Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben, genau bedeutet, erfahren Sie in der Weisung zum Abkommen über die erworbenen Rechte von UK-Bürgern.
Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Es wird zusammen mit der Schweiz, Island und Norwegen von der europäischen Freihandelsassoziation EFTA umfasst.
Zwischen den Nachbarstaaten Schweiz und Liechtenstein besteht ein dichtes Netz von bilateralen Verträgen und Abkommen. So besteht seit 1923 ein Vertrag über den freien Personenverkehr, der offene Grenzen und die Zollunion ermöglicht.
Seit dem 1. Januar 2005 gewährt die Schweiz Liechtenstein die volle Freizügigkeit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen. Liechtensteinische Staatsangehörige können sich daher wie EU-Staatsangehörige auf das Freizügigkeitsabkommen berufen.
Für liechtensteinische Staatsangehörige oder Personen mit festem Wohnsitz in Liechtenstein gelten in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich zusätzlich bestimmte Sonderregelungen. Alle Informationen zu diesen Sonderregelungen finden Sie in der untenstehenden Weisung für Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein.
Weiterführende Informationen
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Kontakt
Telefon
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.00 bis 16.30 Uhr
Öffnungszeiten Weihnachten/Neujahr
Das Migrationsamt des Kantons Zürich bleibt von Dienstag, 24. Dezember 2024 bis und mit Freitag, 3. Januar 2025 geschlossen.
Wenn Sie uns Ihr Anliegen auf elektronischem Weg mitteilen möchten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Wir verfügen über keine E-Mail-Adresse.
Weiterführende Informationen zu unserer Praxis finden Sie hier