Prämienverbilligung

Diese Seite ist verfügbar in:

Grundsätzlich brauchen alle in der Schweiz wohnhaften Personen eine Krankenversicherung. Anspruchsberechtigte Personen werden mit Prämienverbilligungen unterstützt. Wenige Personengruppen sind von der Versicherungspflicht befreit.

Krankenversicherungspflicht

Wer in der Schweiz lebt oder erwerbs­tätig ist, muss gemäss Kranken­­versicherungs­­gesetz (KVG) eine Grund­versicherung abschliessen. Auch Personen, die zwar im Ausland leben, aber eine Aufenthalts­­bewilligung während mindestens drei Monaten haben, sind versicherungs­­pflichtig. Grenz­­gängerinnen und Grenz­­gänger ebenfalls. In Ausnahme­­fällen ist eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungs­­pflicht möglich.

Befreiungsgesuche an die SVA Zürich

Zuständig für Gesuche zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist seit dem 1. Oktober 2023 die SVA Zürich. Für alle Informationen zur Krankenversicherungspflicht und zu Befreiungsgesuchen wenden Sie sich an die SVA Zürich.

Prämienübersicht

Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung werden von den Versicherern berechnet. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) genehmigt und veröffentlicht die Prämien.

Aufgrund unterschiedlicher Kosten sind die Gemeinden im Kanton Zürich in drei Prämienregionen eingeteilt. Die Regionen werden vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgelegt.

Abrechnung der Krankenversicherung für Gemeinden

Die neue Internet-Adresse erhalten Sie bei joel.mingot@gd.zh.ch.

Anspruch auf Prämienverbilligung 

Zuständigkeit bei SVA Zürich

Die Krankenkassen berechnen die Prämien für alle gleich, unabhängig von Einkommen oder Vermögen. Versicherte mit wenig Geld erhalten deshalb Unterstützung für die Prämien. Das nennt man individuelle Prämienverbilligung oder IPV.  Bezahlt wird die IPV vom Bund und Kanton Zürich. Zuständig für die Durchführung der IPV ist im Kanton Zürich die SVA Zürich. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung bekommen besonders günstige Prämien. Für Kinder werden sie um mindestens 80 %, für junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 % gesenkt.

Erhalt auf Antrag

Die IPV bekommt nur, wer sie beantragt. Das Geld geht direkt an die Krankenkasse. Die SVA ermittelt aufgrund der letzten vorhandenen Steuerdaten, wer Anrecht dazu haben könnte. Jeweils im Frühling schickt sie ein Formular für das nächste Jahr. Fragen zur IPV – etwa zu Anspruch, Höhe, Berechnung oder Auszahlung – beantwortet nur die SVA.

Neues System für die Unterstützung bei den Krankenkassen-Prämien ab 2021

Per 1. April 2020 hat der Regierungsrat das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) in Kraft gesetzt. Damit gilt ab 2021 ein neues Prämienverbilligungssystem. Das neue System richtet sich nach dem Einkommen und dem Vermögen.

Grundbetrag, Eigenanteil und IPV

Sämtliche Versicherte bezahlen einen Grundbetrag. Zusätzlich muss jede und jeder abhängig von ihrem bzw. seinem Einkommen einen Eigenanteil entrichten. Dieser Prozentsatz des Einkommens wird vom Regierungsrat bestimmt. Den Rest der Prämie – die individuelle Prämienverbilligung – übernimmt der Kanton.

Je weniger Einkommen und Vermögen jemand hat, desto mehr Unterstützung bekommt sie oder er. Zuerst wird die Unterstützung vorläufig berechnet. Dafür nimmt man die letzte Steuerveranlagung. Oft ist diese schon einige Jahre alt. Später wird die Unterstützung definitiv berechnet –anhand der Steuerveranlagung des Jahres, in dem die Unterstützung entrichtet wurde. Wenn sich der vorläufige und der definitive Betrag unterscheiden, wird das über den Krankenversicherer ausgeglichen. Damit der Unterschied nicht so gross ist, bekommen die Unterstützten zuerst nur 80 Prozent der vorläufigen Prämienverbilligung.

Das neue System berücksichtigt die Situation von jeder einzelnen Person genauer. Wenn gleich viele Personen Unterstützung bekommen, wird das Geld nun gerechter verteilt.  

Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt. Deshalb bekommen einige von ihnen keine Verbilligung mehr. Bei Paaren in einer Lebensgemeinschaft richtet sich die Verbilligung für das Kind nach dem Elternteil mit dem höheren Einkommen.

Sozialhilfebeziehende

Seit 2021 müssen alle Sozialhilfebeziehenden selbst oder durch die Gemeinde Prämienverbilligung beantragen. Unter dem neuen Recht müssen Menschen, die Sozialhilfe bekommen, auch eine günstige Krankenversicherung abschliessen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Wenn sie sich weigern, in eine günstigere Versicherung zu wechseln, wird die Sozialhilfe gekürzt.

Eine Übersicht der günstigen Versicherungsmodelle von jeder Versicherung finden Sie im Sozialhilfe-Behördenhandbuch.

Menschen, die Anspruch auf Sozialhilfe hätten, können auch weiterhin ein Gesuch für die Übernahme der Restprämie stellen. Das können sie machen, ohne gleichzeitig Sozialhilfe zu beantragen (sogenannte «kleine Sozialhilfe»).

Kontakt

Gesundheitsdirektion

Adresse

Stampfenbachstrasse 30
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

E-Mail

GS-PV@gd.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: