Der Kindes- und Erwachsenenschutz stellt das Wohl und den Schutz von hilfsbedürftigen Personen sicher. Dabei sind verschiedene Stellen des Kantons Zürich involviert.
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Kurz erklärt
Wenn Erwachsene nicht mehr für sich selber sorgen oder Eltern den Schutz ihrer Kinder nicht mehr gewährleisten können, benötigen sie Hilfe von aussen. Der Kindes- und Erwachsenenschutz stellt das Wohl und den Schutz von hilfsbedürftigen Personen sicher. Er ist rechtlich geregelt und verschiedene Stellen des Kantons Zürich sind unterschiedlich involviert.
Kindesschutz
Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht, sicher aufzuwachsen, sich zu entfalten und altersgerecht zu partizipieren. Der Kindesschutz umfasst Massnahmen, die den Kindern und Jugendlichen ermöglichen, sich ihrem Alter entsprechend körperlich, psychisch, seelisch und sozial optimal zu entwickeln.
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Eltern haben das Recht und die Pflicht, sich um ihr Kind zu kümmern und umfassend für das Wohl ihres Kindes zu sorgen (Art. 296 ff. ZGB). Sie können für diese anspruchsvolle Aufgabe Unterstützung z.B. in Form von Beratungen, Begleitungen, Betreuungen, Kursen oder Therapien in Anspruch nehmen. Wenn Eltern sich für ein entsprechendes Angebot entscheiden, spricht man von freiwilligem Kindesschutz.
Zu den Angeboten des freiwilligen Kindesschutzes gehören im Kanton Zürich die Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz), die kostenlos und vertraulich Beratungen bei Mütter- und Väterberaterinnen, Psychologinnen und Psychologen sowie Sozialarbeiterinnen und -arbeitern anbieten. Auch bestehen verschiedene Elternkurse der Elternbildung Zürich, zum Beispiel zu Erziehungs- und Beziehungsfragen.
Ist das Kindeswohl gefährdet und können Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen, indem sie beispielsweise freiwillige Angebote nutzen, können Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zum Schutz des Kindes angeordnet werden. Ziel ist es, die gefährdeten Kinder zu unterstützen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Das heisst, es ist immer die mildeste Massnahme anzuordnen, welche geeignet ist, um die Gefährdung des Kindes zu beseitigen oder zu reduzieren.
Die Massnahmen umfassen Ermahnung, Weisungen und Aufsicht, Beistandschaft, Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Entziehung der elterlichen Sorge. Diese sind im Zivilgesetzbuch ab Art. 307 ff. ZGB geregelt.
Zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung kann die KESB oder auch das Gericht Fachstellen beiziehen. Im Auftrag der jeweiligen Stelle klären Mitarbeitende (z.B. aus den kjz) Fragen rund um die Situation des Kindes ab. In Situationen mit besonderen Anforderungen kann ein Gericht oder die KESB das kjz auch mit der Anhörung von Kindern beauftragen. Zudem kann die KESB dem kjz oder dem Regionalen Rechtsdienst (RRD) Kindesschutzmandate wie Beistandschaften oder Vormundschaften übertragen.
Der strafrechtliche Kindesschutz hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in ihrer besonderen Verletzlichkeit mittels Strafbestimmungen zu schützen. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen sind im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und im Opferhilfegesetz enthalten.
Informationen zum Kindesschutz in leichter Sprache
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) des Kantons Zürich haben eine Broschüre zum Kindesschutz in leicht verständlicher Sprache herausgegeben. Sie zeigt in einfachen Worten wie Kinder in der Schweiz unterstützt und geschützt werden und erklärt die Rolle der KESB.
Sorgen Sie sich um das Wohl eines Kindes?
Haben Sie Angst, dass ein Kind in Ihrem Umfeld vernachlässigt wird oder psychischer, physischer, häuslicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt ist? Holen Sie sich Rat bei einer Fachperson, zum Beispiel in einem kjz oder bei der KESB.
Kindesschutz im Berufsalltag
Personen, die im Alltag mit Kindern arbeiten, nehmen im Kindesschutz eine zentrale Rolle ein. Der Leitfaden Kindeswohlgefährdung bietet eine Orientierungshilfe, um im Arbeitsalltag mit Kindern eine Kindeswohlgefährdung früh erkennen zu können.
Bei Fragen zu einem Einzelfall können sich Fachpersonen an das kjz wenden. In einer Einzelfallberatung werden sie bei der Einschätzung der Situation unterstützt und erhalten Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Zusammenarbeit der KESB mit ...
Die KESB haben die Zusammenarbeit mit diversen Partnern im Kindesschutz in Leitfäden und Empfehlungen festgehalten.
- Download Grundsätze Zusammenarbeit Schulen und KESB PDF | 2 Seiten | Deutsch | 143 KB
- Download Leitfaden Zusammenarbeit Schulen und KESB PDF | 13 Seiten | Deutsch | 273 KB
- Download Empfehlung Zusammenarbeit Gemeinden und KESB PDF | 15 Seiten | Deutsch | 241 KB
- Download Empfehlungen Ärzteschaft Kindesschutz PDF | 5 Seiten | Deutsch | 815 KB
- Download Zusammenarbeit Jugendanwaltschaften und KESB PDF | 10 Seiten | Deutsch | 168 KB
Erwachsenenschutz
Erwachsene sind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Sie benötigen Unterstützung und Schutz, wenn sie zum Beispiel wegen eines Unfalls, einer Erkrankung oder aufgrund eines anderen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig besorgen können.
Der Erwachsenenschutz richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Subsidiarität: Das Gesetz gibt der privaten Lebensgestaltung und privaten Lösungen ausdrücklich Vorrang. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ordnen Massnahmen nur an, wenn sich die betroffene Person nicht selbst genügend Hilfe besorgen kann, zum Beispiel bei Familie, nahestehenden Personen oder freiwilligen Beratungsangeboten wie z.B. Pro Infirmis oder Pro Senectute. Die Gemeinden bieten im Rahmen der persönlichen Hilfe Beratung und Begleitung in Alltagsfragen an. Diese persönliche Hilfe ist unentgeltlich. Zuständig ist die Fürsorge- oder Sozialbehörde, der Sozialdienst oder die Sozialhilfestellen der Wohngemeinde. In der Stadt Zürich ist es das zuständige Sozialzentrum.
- Selbstbestimmung: Massnahmen der KESB sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
- Verhältnismässigkeit: Massnahmen der KESB dürfen nicht zu schwach und nicht zu stark sein. Das heisst, dass die Massnahmen erforderlich und geeignet sein müssen.
Informationen zum Erwachsenenschutz in leichter Sprache
Die KESB des Kantons Zürich haben eine Broschüre zum Erwachsenenschutz in leicht verständlicher Sprache herausgegeben. Sie richtet sich besonders an Personen, die von einem Verfahren der KESB betroffen sind und erklärt die Rolle der KESB sowie die Rechte und Pflichten der betroffenen Person.
Sorgen Sie sich um das Wohl einer erwachsenen Person?
Suchen Sie mit der betroffenen Person das Gespräch und bieten Sie Ihre Hilfe an. Ist dies nicht möglich oder nicht zielführend, können Sie eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen KESB einreichen.
Zusammenarbeit der KESB mit ...
Die KESB haben die Zusammenarbeit mit diversen Partnern im Erwachsenenschutz in Leitfäden und Empfehlungen festgehalten.
- Download Empfehlungen Ärzteschaft KESB Erwachsenenschutz PDF | 5 Seiten | Deutsch | 804 KB
- Download Leitfaden Kindes- und Erwachsenenschutz für Spitäler PDF | 40 Seiten | Deutsch | 549 KB
- Download Wegleitung Informationsaustausch Polizei, Staatsanwaltschaften und psychiatrische Kliniken PDF | 37 Seiten | Deutsch | 391 KB
- Download Empfehlung Zusammenarbeit Gemeinden und KESB PDF | 15 Seiten | Deutsch | 241 KB
Zuständigkeiten
Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist komplex. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Eidgenössischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und im kantonalen Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) geregelt. Für die Organisation der KESB sind die Gemeinden zuständig. Dennoch sind zahlreiche kantonale Stellen mit verschiedenen Dienstleistungen involviert: Die Zuständigkeiten der einzelnen Direktionen und Ämter sowie die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gestalten sich wie folgt:
Internationaler Kindes- und Erwachsenenschutz
In der Schweiz gilt im internationalen Bereich das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (HEsÜ).
Die Übereinkommen regeln insbesondere
- die Zuständigkeit der in- oder ausländischen Behörden für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen (z.B. Vormund- und Beistandschaften, Pflege- und Heimplatzierungen, Zuteilung der elterlichen Sorge, Verwaltung des Kindesvermögens),
- das anwendbare Recht für Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen,
- die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmassnahmen in den Vertragsstaaten.
Zudem erleichtern das HKsÜ und das HEsÜ die Zusammenarbeit zwischen den mit Kindes- und Erwachsenenschutz befassten Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten. Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten dürfen direkt miteinander kommunizieren und sich direkt Unterlagen zustellen. Unterlagen sind mit der Übersetzung in eine Amtssprache des Bestimmungsstaates zu verschicken. Eine Beglaubigung der Unterlagen ist nicht nötig.
Kantonale zentrale Behörden
Wollen oder können Behörden und Gerichte im Kanton Zürich nicht direkt mit den zuständigen ausländischen Stellen Kontakt aufnehmen oder stossen sie dabei auf Schwierigkeiten, können sie sich an die kantonalen zentralen Behörde wenden. Sie haben eine Beratungs-, Übermittlungs- und Drehscheibenfunktion.
Im Kanton Zürich übernehmen diese Aufgaben:
Internationaler Kindesschutz (HKsÜ)
Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB)
Rechtsabteilung
Dörflistrasse 120
8090 Zürich
+41 43 259 79 88 (Sekretariat)
internationaler.kindesschutz@ajb.zh.ch
Internationaler Erwachsenenschutz (HEsÜ)
Gemeindeamt
Fachaufsicht KESB
Wilhelmstrasse 10
8005 Zürich
+41 43 259 83 30
kesb.aufsicht@ji.zh.ch
Die zentralen Behörden übernehmen folgende Aufgaben:
- Auskunft zum Kindes- und Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis
- Hilfe bei der Ermittlung der zuständigen ausländischen Behörde bzw. des zuständigen ausländischen Gerichts
- Unterstützung bei der grenzüberschreitenden Herstellung des Kontakts und bei der Übermittlung von Informationen
Für Entscheide bezüglich der im konkreten Fall zu ergreifenden Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen bleiben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (bzw. die entsprechenden Behörden im Ausland) und die Gerichte zuständig.
Auslandplatzierungen von Kindern
Bei behördlich angeordneten Platzierungen von Kindern in Pflegefamilien oder Heimen im Ausland muss die kantonale zentrale Behörde einbezogen werden. Das gilt auch für Platzierungen in Nichtvertragsstaaten des HKsÜ. Für behördliche Platzierungen vom Ausland in die Schweiz gelten ebenfalls besondere Regelungen.
Auslandplatzierungen und Platzierungen vom Ausland in die Schweiz sind in der Pflegekinderverordnung (PAVO) geregelt, bei Vertragsstaaten finden sich im HKsÜ zusätzliche Regelungen.
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