Eine besorgte Person kann eine Gefährdungsmeldung für ein Kind bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) machen. Die KESB muss diese von Gesetzes wegen prüfen. Dazu führt sie eine Kindeswohlabklärung durch oder lässt sie durchführen.
Kurz erklärt
Wenn bei der KESB von einer besorgten Person eine Gefährdungsmeldung für ein Kind gemacht wird, wird diese von der KESB geprüft. Manchmal wird dann eine Kindeswohlabklärung durchgeführt. Im Kanton Zürich kann die KESB diese selbst durchführen oder ein Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) damit beauftragen. In der Stadt Zürich können die Sozialen Dienste mit Kindeswohlabklärungen beauftragt werden.
Das zuständige Abklärungsteam bestehend aus Fachpersonen beurteilt, ob das Wohl eines Kindes tatsächlich gefährdet ist. So wird beispielsweise abgeklärt, ob es in der Familie häusliche Gewalt, Vernachlässigung oder andere Belastungen gibt. Die KESB und das Abklärungsteam stehen gegenüber Dritten unter Schweigepflicht. Sie müssen die Informationen über die Familie vertraulich behandeln.
Das Ziel einer Abklärung ist es, herauszufinden, ob die Eltern oder das Kind Unterstützung benötigen, zum Beispiel in Form von Kindesschutzmassnahmen. Die Abklärungen dauern in der Regel vier Monate.
Kindeswohl
Das Kindeswohl ist gesichert, wenn die Bedürfnisse des Kindes alters- und situationsgerecht wahrgenommen und befriedigt werden. Und wenn das vermutlich auch in der Zukunft so sein wird.
Ein Kind braucht unter anderem:
- zuverlässige liebevolle Beziehungen
- Unversehrtheit (keine psychischen oder physischen Verletzungen)
- Sicherheit und Orientierung
- individuelle Entwicklung
- dem Alter entsprechende Erfahrungen
- Grenzen und Strukturen
- stabile, unterstützende Gemeinschaften und kulturelle Identität
- eine gesicherte Zukunft
Das müssen die Eltern garantieren. Das gelingt nicht allen Eltern, manche brauchen Unterstützung, zum Beispiel in Form von Kindesschutzmassnahmen.
Ablauf Kindeswohlabklärung
Abklärung
Die Kindeswohlabklärung besteht unter anderem aus Gesprächen mit den Eltern, Gesprächen mit dem Kind, einem Hausbesuch und aus Interaktionsbeobachtungen zwischen Eltern und Kind.
Das Abklärungsteam kann auch weitere Personen befragen, die mit der Familie in Kontakt stehen und sachdienliche Auskünfte geben können. Zum Beispiel können Fachpersonen aus Kindertagesstätte, Kindergarten, Schule und Hort sowie medizinische Fachpersonen wie Kinderärztinnen und Kinderärzte befragt werden. Es kann auch Gespräche mit Verwandten oder Bekannten geben. Die Eltern und das Kind werden über diese Kontakte informiert.
Bericht
Wenn die Kindeswohlabklärung abgeschlossen ist, schreibt das Abklärungsteam einen Bericht mit einer Einschätzung des Kindeswohls und mit Empfehlungen für die KESB. Diesen Bericht bespricht das Abklärungsteam in der Regel mit der Familie.
Entscheid
Dann entscheidet die KESB aufgrund der eigenen Anhörung der Familie und aufgrund des Berichts, ob eine Kindesschutzmassnahme errichtet werden soll oder nicht.
Für Eltern
Mitarbeit und Rechte
Es ist wichtig, dass die Eltern bei der Abklärung mitarbeiten. Sie und die anderen befragten Personen haben die Pflicht, an der Abklärung mitzuwirken. Sie müssen an den Gesprächen teilnehmen und Auskünfte geben. Die Eltern und das Kind haben aber auch das Recht, informiert zu werden und ihre Sicht der Dinge darzustellen. Und sie haben das Recht, Vorschläge zu machen, wie das Kindeswohl gesichert werden kann.
Fragen und Beschwerde
Bei Fragen kann sich die Familie an die KESB oder das zuständige kjz bzw. die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wenden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.