Bewilligung & Meldung von Tankanlagen

Alle Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und einem Nutzvolumen von mehr als 450 Liter fallen unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht.

Bewilligungspflicht

Besonders gefährdete Bereiche

In den besonders gefährdenden Gewässerschutzbereichen (Ao und Au) und Zuströmbereichen ( Zo und Zu) sind Tank- und Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Liter je Lagerbehälter bewilligungspflichtig (Art. 32 Abs. 2 Bst. h Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Auch grössere Sanierungsarbeiten an solchen Anlagen unterliegen der Bewilligungspflicht.

Bei Umschlagplätzen für wassergefährdende Flüssigkeiten ist ebenfalls eine kantonale Bewilligung notwendig (Art. 32 Abs. 2 Bst. j Gewässerschutzverordnung [GSchV]).

Grundwasserschutzzonen

In den Grundwasserschutzzonen S3 sind freistehende Lagerbehälter mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für die Versorgungsdauer von längstens zwei Jahren bewilligungspflichtig (Art. 32 Abs. 2 Bst. i GSchV und Norm-Schutzzonenreglement des Kantons Zürich).

Nicht zulässig in den Grundwasserschutzzonen S3 sind erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Anhang 4 Ziff. 221 Bst. g GSchV) sowie Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 Litern Nutzvolumen (Anhang 4 Ziff. 221 Bst. i GSchV).

Meldepflicht

Nicht bewilligungspflichtige Tank- und Lageranlagen sowie Sanierungsarbeiten sind meldepflichtig, wenn ihr gesamtes Nutzvolumen grösser als 450 Liter ist. Für Gebinde unter 20 Liter besteht keine Bewilligungs- oder Meldepflicht.

Das untenstehende Schema verdeutlicht diese Vorgabe (gelbe Bereiche sind bewilligungspflichtig, grüne Bereiche meldpflichtig).

Schema Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht

Gesuchseingabe

Benötigte Unterlagen 

Das Formular «Gesuchs- und Meldeformular für stationäre Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten» sowie Situationsplan (Katasterplan) mit eingezeichnetem Standort der Anlage.

Zusätzlich für bewilligungspflichtige Anlagen sind Grundriss und Schnitt 1:50 der Tank-, Heiz- und angrenzenden Räumen einzureichen (Tankabmessungen und -abstände sind zu vermassen). Tank, Armaturen, Rohrleitungen mit Absperrorganen, Pumpen, allfälligem Tagestank, Brenner usw. sind ebenfalls einzuzeichnen. Die Produkte- und Druckausgleichsleitungen sind vollständig in die Pläne aufzunehmen.

Weitere Auflagen

  • Unabhängig vom Gewässerschutzbereich muss das Auffangvolumen des Schutzbauwerkes (Auffangwanne) bei freistehenden Lagertanks für Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können (z.B. Heiz- oder Dieselöl), immer 100 Prozent betragen.
  • Freistehende Tanks, die mit einer Druckausgleichsleitung ausgerüstet sind, müssen über eine Vorrichtung (Überdrucksicherung) verfügen, die gewährleistet, dass bei einer allfälligen Überfüllung die auslaufende Flüssigkeit in die Auffangwanne gelangt.
  • Erdverlegte Tanks sowie längere erdverlegte Leitungen, aus denen bei einem Leck wassergefährdende Flüssigkeit ausfliessen kann, müssen generell doppelwandig sein und mit einem Leckanzeigesystem überwacht werden.
  • Nur Tankanlagen, welche über ihre Gewässerschutztauglichkeit geprüft wurden, können bewilligt oder angemeldet werden. Diese Tankprüfungen dürfen nur mit dem Dokument «Gewässerschutztauglichkeit nach KVU» oder mit einem Dokument «Einzelprüfung durch SVTI» oder im Bereich von Baustellentanks (mobil und stationär) mit ADR/SDR-Prüfungsdokument ausgestellt werden. Ausgenommen von der Gewässerschutztauglichkeits-Prüfung sind Tanks kleiner als 2000 Liter aus Metall. Für die Durchführung der Tankprüfung wenden Sie sich an den Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI).

Gesuch einreichen

Das Gesuch bzw. die Meldung ist vom Eigentümer und der Fachfirma unterzeichnet zur Prüfung und Bearbeitung an das AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Sektion Tankanlagen, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich einzureichen.

Abnahme fertiggestellter bewilligungspflichtiger Anlagen

Die Abnahme bewilligungspflichtiger Tankanlagen und Sanierungsarbeiten ist rechtzeitig vor der Inbetriebnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder mit der Sachbearbeiterin des AWEL zu vereinbaren.

Weitere anlagespezifische Informationen

Die gewässerschutzrechtlichen Bedingungen, Richtlinien und Schemenblätter für die verschiedenen Tanks bzw. Lagerorte können in den Vollzugsordnern 1 + 2 als Merkblatt heruntergeladen werden.

Die Brandschutzrichtlinien der Kantonalen Feuerpolizei finden Sie unter: Brandschutzrichtlinien gefährliche Stoffe, unter Artikel 5, «Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten».

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Tankanlagen und Transportgewerbe

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 60

Sekretariat


Bürozeiten


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13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

tankanlagen@bd.zh.ch

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