Informationen für Private

Mit einfachen Mitteln, wie der Wahl der Pflanzen für den Garten oder einer sorgfältigen Reinigung von Wassersportgeräten, können auch Privatpersonen viel gegen die Ausbreitung invasiver Arten und zur Förderung der einheimischen Artenvielfalt unternehmen.

Informationsstellen

Bei Fragen zu invasiven gebietsfremden Pflanzen oder Tieren wenden Sie sich an die Neobiota-Kontaktperson Ihrer Wohngemeinde:

Invasive Stechmücken

Besteht ein Verdacht auf eine Tigermücke können Sie dies auf der Seite des Schweizerischen Mückennetzwerks abklären lassen. Im Anschluss an Ihre Meldung, werden Sie von der Meldestelle über die Art Ihres Fundes informiert.

Asiatische Hornisse - Vorgehen bei Verdacht

Die ersten Asiatischen Hornissen (Vespa velutina) wurden im Kanton Zürich gemeldet. Die Behörden in der Schweiz und im Kanton Zürich beobachten ihre Verbreitung aufmerksam, da diese die Biodiversität, insbesondere Insekten beeinträchtigen kann.

Erkennen

Fotos zum Vergleich der Körpermerkmale und Nester der Asiatischen Hornisse und der Europäischen Hornisse
Erkennungsmerkmale zur Unterscheidung der Asiatischen Hornisse von der Europäischen Hornisse. Quelle: Rome, Q., Muller, F., Villemant, C., Schäfer, M. 2014. Informationsblatt zur Wespen-Identizierung Vespa velutina. Muséum national d’Histoire naturelle (https://frelonasiatique.mnhn.fr/ )

Hat das Insekt einen vorwiegend schwarzen Rumpf und gelbe Beine? Wenn ja, gehen Sie wie folgt vor:

Verdacht melden

  1. Fotografieren oder filmen
    Falls Sie eine verdächtige Hornisse entdecken, fotografieren oder filmen Sie das Insekt, das Nest und alle anderen verdächtigen Funde. Idealerweise fotografieren Sie das Insekt von vorne und von der Seite. Überprüfen Sie, ob das Bild wirklich scharf geworden ist. Gehen Sie nie näher als 5m an ein Nest heran und vermeiden Sie Erschütterungen in der Nähe eines Nestes.
  2. Angaben notieren
    Notieren Sie den Ort (Gemeinde), Uhrzeit, Datum und die Umgebung (z.B. Bienenstöcke, Wald) des Fundes.
  3. Melden
    Melden Sie den Verdachtsfall mit Bild (oder Video) und den entsprechenden Angaben über die Schweizer Meldeplattform für Asiatische Hornissen:

Zusätzliche Bestimmungshilfen und Informationen

Bekämpfungspflichtige gebietsfremde Pflanzen

Ambrosia ist schweizweit bekämpfungspflichtig. Im Kanton Zürich sind zusätzlich der Riesenbärenklau und das Schmalblättrige Greiskraut bekämpfungspflichtig.

Die Bekämpfungspflicht muss vom Grundeigentümer wahrgenommen werden. Melden Sie Standorte dieser Pflanzen der Neobiota-Kontaktperson der Gemeinde. Die Gemeinde hilft Ihnen auch bei Fragen zur Bekämpfung weiter.

Bekämpfung gebietsfremder Pflanzen und korrekte Entsorgung des Pflanzenmaterials

Je nach Pflanze führen andere Bekämpfungsmethoden zum Erfolg. Sehr wichtig sind eine konsequente Bekämpfung und eine regelmässige Nachkontrolle. Zudem muss das Pflanzematerial korrekt entsorgt werden, d.h. das Material soll entweder mit der Kehrichtabfuhr oder der Grüngutabfuhr der Gemeinde entsorgt werden.  Genauere Informationen zur Bekämpfung und der korrekten Entsorgung finden Sie in folgenden Flyern:

Feriensouvenirs ohne Risiken

 «Pack keine Risiken ein!» Mit diesem Aufruf fordert das BAFU Reisende auf, bei der Auswahl von Souvenirs vorsichtig zu sein. Sie sollen keine problematischen Pflanzen und Tiere einführen. Denn auch wenn viele Arten, die in der Vergangenheit in die Schweiz eingeführt wurden, sich ohne negative Auswirkungen ins Ökosystem eingegliedert haben – manche können eine Gefahr sein für die Biodiversität, die Gesundheit bei Menschen und Tieren beeinträchtigen oder wirtschaftlichen Schaden anrichten.

Invasive Arten in Gewässern

Gebietsfremde Tiere und Pflanzen, die sich stark ausbreiten (invasive Neobiota), kommen auch in unseren Gewässern vor. Oft werden sie unbemerkt mit Booten, Wassersport- oder Fischereimaterial von einem Gewässer
zum nächsten verschleppt. Einige invasive Neobiota in Gewässern richten hohe Schäden an. Sind diese Arten erst einmal da, kann man sie kaum noch eindämmen. Vorbeugung ist somit die wichtigste Massnahme.

Das können Sie tun

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Keine invasiven gebietsfremden Pflanzen anpflanzen. Im Verkauf sind diese Pflanzen wie folgt gekennzeichnet:

ACHTUNG Unkontrolliert kann diese Pflanze die Natur gefährden. Darf nur unter Kontrolle im Siedlungsgebiet wachsen. Bestände pflegen: zurückschneiden, Früchte und Samen entfernen: Nicht selber kompostieren. Schnittgut über Grünabfuhr oder Kehrichtabfuhr entsorgen.

  • Es wird empfohlen, beim Kauf einheimische, standortgerechte Pflanzen zu berücksichtigen.
  • keine Pflanzen als Mitbringsel aus den Ferien nach Hause nehmen. Es kann sich einerseits um bei uns invasive gebietsfremde Arten handeln. Andererseits können als blinde Passagiere auch gefährliche Krankheiten oder Schädlinge eingeschleppt werden. 
  • Invasive gebietsfremde Pflanzen aus dem Garten entfernen (allenfalls mit Hilfe von Fachpersonen) oder mindestens vor der Versamung schneiden, um eine unkontrollierte Verbreitung zu verhindern.
  • Pflanzenmaterial korrekt entsorgen, d.h. das Material über die Grüngutabfuhr oder die Kehrichtabfuhr entsorgen

  • Haustiere mit Bedacht anschaffen, d.h. Bedürfnisse des Tieres und ihre Lebenserwartung berücksichtigen
  • Haustiere nie in freier Wildbahn aussetzen
  • keine Tiere als Mitbringsel aus den Ferien nach Hause nehmen. Es kann sich einerseits um bei uns invasive gebietsfremde Arten handeln. Andererseits können als blinde Passagiere auch gefährliche Krankheiten oder Schädlinge eingeschleppt werden. 
  • Rotwangenschmuckschildkröte: Grundsätzlich verbietet die FrSV die Haltung von Rotwangenschmuckschildkröten. Damit Sie sich nicht von ihrem Tier trennen müssen, können Sie einen Vertrag mit einer Auffangstation abschliessen.

Besteht ein Verdacht auf eine Tigermücke können Sie dies auf der Seite des Schweizerischen Mückennetzwerks abklären lassen. Im Anschluss an Ihre Meldung, werden Sie von der Meldestelle über die Art Ihres Fundes informiert.

Auf der Seite des Schweizerischen Mückennetzwerks gibt es auch gute Abbildungen und Informationen zu den verschiedenen gebietsfremden Mückenarten. Die Tigermücke wird häufig mit der Asiatischen Buschmücke verwechselt. Die Asiatische Buschmücke hat sich im Gegensatz zur Tigermücke im Kanton Zürich praktisch flächendeckend etabliert. Sie ist wesentlich grösser als die Tigermücke. Im Flyer Invasive Mücken finden Sie Massnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von invasiven Mücken.

Gut zu wissen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der Mensch verschleppt Arten heute in sehr grossem Ausmass um die ganze Welt. Diese Veränderungen geschehen schneller, als sich die Natur anpassen kann. Heute ist international anerkannt, dass die Einführung neuer Arten in bestehende Ökosysteme einer der wichtigen Gründe für den weltweiten Artenschwund ist – neben der Zerstörung oder Veränderung von natürlichen Lebensräumen und dem ebenfalls vom Menschen verursachten Klimawandel.

Der Kanton hat seit 2009 eine Strategie zu invasiven Arten (Massnahmenplan invasive gebietsfremde Organismen). Im Zentrum stehen Werte, die wir vor Schäden durch invasive Arten schützen möchten, sogenannte Schutzgüter. Die wichtigsten Schutzgüter sind die Gesundheit von Mensch und Tier, die land- und forstwirtschaftliche Produktion sowie die einheimische Artenvielfalt. Werden eines oder mehrere dieser Schutzgüter durch eine invasive Art beeinträchtigt, wird der Kanton aktiv und trifft Massnahmen im Bereich Prävention, Bekämpfung oder Anpassung. Dies mit dem Ziel, Schäden zu vermeiden.

Auf dem Sommerflieder sind oft Schmetterlinge zu sehen, weshalb immer wieder die Frage aufkommt, warum diese Pflanze überhaupt ein Problem darstellt. Allerdings befinden sich auf dem Sommerflieder nur Arten, die mit einem breiten Spektrum von Lebensräumen klarkommen, sogenannte Generalisten. Alle anderen, die sogenannten Spezialisten, jedoch nicht. Der Sommerflieder nimmt damit diesen speziellen Brut- und Nahrungspflanzen den Platz weg, wodurch auch die Falter verschwinden, die darauf angewiesen sind. Die Artenvielfalt schrumpft.

Eigentlich richtet die Goldrute in einem Garten keinen grossen Schaden an. Zwar ist sie in ökologischer Hinsicht ziemlich wertlos, aber niemand ist verpflichtet, in seinem Garten die Biodiversität zu fördern. Die Goldrute richtet jedoch ausserhalb ihres Gartens Schaden an. Ihre Samen gelangen in wertvolle Lebensräume, wo sich die Pflanze stark ausbreiten und einheimische, teilweise geschützt Arten verdrängen kann. Als Konsequenz müssen diese Flächen mit grossem Aufwand gepflegt werden.

Viele stören sich daran, dass immer noch invasive gebietsfremde Pflanzen verkauft werden können. Eine Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen ist derzeit aber in Arbeit (Revision des Umweltschutzgesetzes). Trotzdem macht es Sinn, verwilderte Bestände solcher Arten bereits heute zu bekämpfen. Denn je länger man mit der Bekämpfung wartet, desto teurer wird diese.

Wachst ein Knöterich von einem Grundstück auf ein anderes, empfiehlt sich als erstes ein freundliches Gespräch mit dem Nachbarn. Wahrscheinlich kennt er die Problematik des Knöterichs noch gar nicht. Vielleicht kann man sich darauf einigen, die Pflanze gemeinsam zu entfernen, oder eine Rhizomsperre zwischen den beiden Grundstücken einzubauen. Auf jeden Fall wird eine einvernehmliche Lösung empfohlen. Ist eine solche nicht mehr möglich, bleibt nur der zivilgerichtliche Weg. Da die Ausbreitung eines Knöterichs in einem Privatgarten kein unmittelbares Umweltproblem darstellt, können Umweltbehörden in solchen Fällen nicht aktiv werden.

Wird Erde verbreitet, aus der Knöterich wächst, liegt ein Verstoss Hier fand eine Verbreitung des Knöterichs und damit ein Verstoss gegen Artikel 15 der Freisetzungsverordnung (FrSV) vor. Derjenige, der die Erde geliefert hat, kann aufgefordert werden, das befallene Erdreich fachgerecht zu entsorgen (Deponie Typ) und frischen, unbelasteten Humus zu liefern. Ziehen Sie die Neobiota-Kontaktperson Ihrer Wohngemeinde bei, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Nicht überall wird das einjährige Berufkraut mit der notwendigen Intensität bekämpft. Mit der aktuellen rechtlichen Grundlage lässt sich dagegen aber nicht viel unternehmen. Wir empfehlen, mit den betroffenen Personen das Gespräch zu suchen. Oft fehlt das Bewusstsein für die durch das Berufkraut verursachten Aufwände. Der Beizug der Neobiota-Kontaktperson der Gemeinde ist empfohlen, wenn Unterstützung benötigt wird.

Damit die Bekämpfung von invasiven Neophyten auch Resultate bringt, ist es wichtig, die richtigen Methoden anzuwenden und mit der notwendigen Intensität vorzugehen. Oft bestehen auch Zielkonflikte mit anderen Anliegen, beispielsweise könnte man am Boden brütende Vögel stören, wenn man Neophyten entfernt. Wenn man sich engagieren möchte, empfiehlt es sich, die Neobiota-Kontaktperson oder einen lokalen Naturschutzverein zu kontaktieren.

Das Wichtigste ist, keine invasiven Arten zu kaufen. Arten, die auf der Schwarzen Liste oder der Beobachtungsliste von Info Flora gelistet sind, sollten auf keinen Fall angepflanzt werden. Grundsätzlich ist es immer besser, für Neupflanzungen einheimische Arten zu verwenden.
Sollten sich in einem Garten bereits invasive Neophyten befinden, und möchte man diese nicht entfernen, ist es wichtig, dass die Pflanzen an ihrer Ausbreitung gehindert werden. Das beste Mittel dagegen ist, Blütenstände sofort nach der Blüte abzuschneiden, damit sich keine Samen bilden können.

Nach aktueller gesetzlicher Grundlage können die Umweltbehörden die Pflanzung von Kirschlorbeer nicht verhindern. Sie können mit Ihrem Nachbarn das Gespräch suchen und ihn auf die Problematik von Kirschlorbeer hinweisen, aber weitergehende Massnahmen sind weder möglich noch zu empfehlen.

Arten, die im Anhang 2 der Freisetzungsverordnung gelistet sind, dürfen nicht verkauft werden. Solche Fälle sollten der Neobiota-Kontaktperson der Gemeinde oder per Mail an neobiota@bd.zh.ch gemeldet werden.

Das AWEL überprüft an Verkaufsstellen mit Stichprobenkontrollen, ob verbotene Arten verkauft werden und ob die Pflicht zur Information der Kunden eingehalten wird.

Ist unklar, ob es sich bei einer Pflanze um einen invasiven Neophyten handelt, kann man Fotos, idealerweise eine Gesamtaufnahme der Pflanze sowie Nahaufnahmen von der Blüte und/oder der Blätter, an neobiota@bd.zh.ch schicken.

Prinzipiell kann es sein, dass im GIS ein Essigbaum oder Knöterich eingetragen ist, der sich am betreffenden Standort nicht oder nicht mehr befindet. Dies kommt jedoch selten vor. Vielleicht ist es ein relativ alter Eintrag (die Karte gibt es seit 2006 und der Bestand wurde von jemandem bekämpft) oder der Eintrag ist räumlich ungenau erfasst. In solchen Fällen sollte man sich an die Neobiota-Kontaktperson der Gemeinde wenden.

Der Eintrag wird in der Hinweiskarte Neophytenverbreitung gelöscht, wenn die Pflanze auf Ihrem Grundstück fachgerecht entfernt worden ist. Als Kriterium für eine vollständige Tilgung des Bestandes bzw. für das Löschen des Eintrags gilt in der Regel, dass der Neophyt während zwei Vegetationsperioden nicht mehr festgestellt worden ist. Grund: Auch wenn man die Pflanzen nicht mehr sieht, kann es immer noch fortpflanzungsfähige Teile (Samen, Rhizome usw.) im Boden haben.

Ausnahmen:

  • Beim Japanköterich gelten wegen der Rhizome strengere Regeln. Es dürfen für vier Jahren keine Triebe mehr festgestellt werden.
  • Wenn die Neophyten durch Abtragen der Erde entfernt wurden, reicht für eine Löschung, dass die Pflanzen während einer Vegetationsperiode nicht mehr festgestellt worden sind. Grund: Es ist gut möglich, dass während des Abtragens der Erde fortpflanzungsfähige Teile verschleppt wurden.

Um einen Eintrag zu löschen, können Sie sich in der Regel an die Neobiota-Kontaktperson Ihrer Gemeinde wenden.

Artikel 15 der Freisetzungsverordnung bezweckt, dass bestimmte besonders schädliche Neophyten durch Bodenverschiebung nicht weiterverschleppt werden. Deshalb muss solcher Boden (er gilt als biologisch belastet) entweder genau dort, wo er entnommen wurde, wieder eingebaut werden, oder der biologisch belastete Boden muss unschädlich entsorgt werden (Deponie, bestimmte Kiesgruben usw.).

Asiatischer Staudenknöterich oder Essigbaum

Wenn diese Pflanzen auf Ihrem Grundstück wachsen, müssen Sie eine befugte Fachperson der Privaten Kontrolle 3.10 beiziehen und das Zusatzformular «Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)» einreichen. Die Fachperson hat die Aufgabe, den Aushub zu begleiten.

Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut oder Erdmandelgras

Wenn diese Pflanzen auf Ihrem Grundstück wachsen, müssen sie dies im «Zusatzformular Entsorgung Bauabfälle» angeben. Der korrekte Umgang mit dem biologisch belasteten Boden erfolgt in Eigenverantwortung. Sie müssen gegenüber dem Abnehmer (Transporteur, Entsorger) deklarieren, dass es sich um mit Boden handelt, der mit diesen Neophyten belastet ist.

Mehr Informationen finden Sie im Flyer Neophyten bei Bauvorhaben und unter Bauen auf Standorten mit Neophyten

Derselbe Grundsatz gilt natürlich, wenn Sie Ihren Garten umgestalten. Falls Boden mit den oben erwähnten Neophyten anfällt, muss dieser korrekt entsorgt werden, d.h. der Gärtner darf den Boden nicht einfach in einem anderen Garten wiederverwenden. Es müssen jedoch, sofern nicht aus einem anderen Grund eine Baubewilligung eingeholt werden muss, keine Formulare eingereicht werden.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Biosicherheit

Adresse

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7.30 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr

E-Mail

neobiota@bd.zh.ch

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