Die Abluft aus Industrie und Gewerbe hat einen wesentlichen Einfluss auf die Luftbelastung. Überschreiten die Schadstoffemissionen die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung müssen Minderungsmassnahmen eingeleitet werden.
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Emissionen bei Betrieben und Anlagen
Die Abluft aus Industrie und Gewerbe hat einen wesentlichen Einfluss auf die Luftbelastung. Deshalb muss der Schadstoffausstoss regelmässig mittels Emissionserklärungen oder Emissionsmessungen erhoben werden. Überschreiten die Schadstoffemissionen die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) müssen Minderungsmassnahmen eingeleitet werden.
Die entsprechenden Massnahmen sowie Kontrollen und Bewilligungen von Betrieben und Anlagen folgen der Luftreinhalteverordnung (LRV) und dem Massnahmenplan Luftreinhaltung des Kantons Zürich. Zur Senkung der Feinstaubemissionen ist auch die Richtlinie «Luftreinhaltung auf Baustellen, Baurichtlinie Luft» zu beachten.
Vorgehen bei Klagen
Klagen wegen übermässigen Immissionen aus Industrie und Gewerbe richten Sie bitte schriftlich an die Umwelt- oder Gesundheitsbehörde Ihrer Wohngemeinde.
Bewilligungen
Abluft
Anlagen, Maschinen und Geräte welche die Luft belasten, müssen die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung (LRV) sowie die Anforderungen des Massnahmenplan Luftreinhaltung einhalten. Im Bewilligungsverfahren wird geprüft, ob die vorgesehenen Massnahmen den Anforderungen der LRV genügen oder weitergehende Vorkehrungen notwendig sind.
Abluftkamine
Die belastete Abluft ist so nachzubehandeln und abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Ableitung der Abluft hat gemäss den Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlung) zu erfolgen. Für die Bestimmung der Mindest-Kaminhöhe sind der Schadstoff-Massenstrom wie auch die umliegenden Bauten und Hindernisse massgebend.
Anlagen aus Industrie und Gewerbe
Es ist zu prüfen, ob mit primären Massnahmen, zum Beispiel durch Ersatz von lösemittelhaltigen Produkten, Emissionen grundsätzlich vermieden oder zumindest reduziert werden können. Wenn nicht, sind die Prozesse möglichst geschlossen auszuführen, die Abluft unter Einhaltung der geforderten Grenzwerte korrekt abzuführen.
Ein Baugesuch muss das Zusatzformular «Gewerbe und Industrie» enthalten. Darin sind die Anlagen und Stoffe, welche zu Emissionen führen, zu beschreiben.
Dies kann Anlagen folgender Bereiche umfassen:
- Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie
- Mineralölindustrie
- Metallverarbeitung
- Entsorgung und Recycling
- Lebensmittelverarbeitung
- Steine und Erden
Kontrollen
Lufthygienerechtliche Kontrollen in Betrieben
Industrielle und gewerbliche Betriebe sind periodisch auf die Einhaltung der Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) und des Massnahmenplans Luftreinhaltung zu prüfen. Dies erfolgt durch Berechnung mittels Stoffbilanz oder aber direkt durch Emissionsmessungen. Bei Überschreitung der Grenzwerte der LRV wird eine Sanierung veranlasst.
Periodische Kontrolle
In der Regel wird dem Betrieb gemäss Art. 12 LRV eine Emissionserklärung zugestellt, worauf die Anlagen, die Stoffe und der dazugehörige Stoffumsatz sowie die Art der Abluftführung zu benennen sind.
In Fällen, bei welchen die Emissionserklärung eine verlässliche Beurteilung der Luftsituation nicht ermöglicht, zum Beispiel bei Staubemissionen oder wenn bei Kohlenwasserstoffverbindungen eine rechnerische Bestimmung nicht möglich ist, wird eine Emissionsmessung angeordnet.
Eigenkontrollsystem
Bei Branchenlösungen werden Kontrollaufgaben von der Behörde an die Branchenvertretung delegiert. Diese führen die periodischen Kontrollen selbst durch oder beauftragen Dritte damit. Die Behörde verzichtet auf eigene regelmässige Kontrollen und beschränkt sich auf die Qualitätssicherung mittels Stichproben.
Aktuell bestehen bezüglich der lufthygienerechtlichen Kontrolle mit folgenden Branchenvereinbarungen:
- Textilreinigungen
- Tankstellen
- Tanklager
VOC-Lenkungsabgabe
Seit der Einführung der Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen zu Beginn des Jahres 2000 werden Lösemittel (VOC) mit einer Abgabe belastet. Diese beträgt heute 3 Fr./kg VOC. Dies soll bewirken, dass in der Industrie, dem Gewerbe und in den Haushalten darauf geachtet wird, möglichst wenig VOC auszustossen. Alternative (lösemittelarme oder -freie) Produkte und Arbeitsweisen machen dies heute einfach und möglich.
Beispiel: Eine Kunstharzfarbe mit 50 Prozent Lösemitteln ist zur Zeit 1.50 Fr./kg teurer, als ein lösemittelfreies Produkt. Produkte, die weniger als drei Prozent Lösemittel enthalten, sind nicht mit der Abgabe belastet, also zum Beispiel Dispersionsfarbe. Bereits beim Einkauf kann Geld gespart und erst noch die Umwelt geschont werden, denn Lösemittel sind schädigende Stoffe für Menschen, Pflanzen und Tiere und tragen zur Bildung von bodennahmen Ozon und zu erhöhten Feinstaubbelastungen bei. Manche VOC sind auch krebserregend.
In gewissen Fällen wird die Abgabe zurückerstattet: Wenn grössere Mengen VOC verbrannt, umgewandelt oder als Stoffe, auch in Produkten, exportiert werden. Über die Bedingungen und das Vorgehen geben wir gerne Auskunft.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
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Kontakt
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Emissionskontrolle
Kontaktperson Carolin Rösch