Luftreinhaltung auf Baustellen

Um die Schadstoffemissionen einzuschränken, gelten auf der Baustelle und für Baumaschinen verschiedene Vorschriften.

Massnahmen zur Luftreinhaltung

Die Baustellen im Kanton Zürich sind für rund 20 Prozent des Feinstaubausstosses verantwortlich. Sie tragen somit wesentlich zur übermässigen Belastung der Bevölkerung bei. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie die Baurichtlinie Luft des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) legen deshalb Massnahmen fest.

Wichtigste Massnahme ist die Ausrüstung von Baumaschinen mit geprüften Partikelfiltern, welche den Ausstoss des krebserregenden Dieselrusses um über 97 Prozent vermindern können. Die Anforderungen an Baumaschinen gemäss LRV sind bei allen Baubewilligungs- und Submissionsverfahren zu beachten. 

Für den Vollzug und die Kontrollen von Luftreinhaltemassnahmen auf Baustellen sind die anordnenden Behörden verantwortlich. Bei Hochbauvorhaben sind immer die Baubehörden der Gemeinde- und Stadtverwaltungen resp. deren Kontrollorgane zuständig. Auf Baustellen unter kantonaler Bauherrschaft gelten verschärfte Anforderungen an Maschinen und Geräte.

Das Verbrennen von Bauabfällen ist grundsätzlich verboten. Diese sind in Bauabfallanlagen zu behandeln und soweit möglich der Wiederverwertung zuzuführen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Emissionskontrolle

Adresse

Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 43 47

Kontaktperson Beat Gloor

E-Mail

beat.gloor@bd.zh.ch

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