Landwirtschaftliche Betriebsanerkennung

Nur anerkannte Betriebe erhalten landwirtschaftliche Direktzahlungen. Wenden Sie sich an die Abteilung Landwirtschaft, um eine Betriebsanerkennung zu erhalten, einen Bewirtschaftwechsel oder eine Betriebsaufgabe zu melden.

Betriebsanerkennung

Betrieb

Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:

  • Pflanzenbau und/oder Nutztierhaltung betreibt;
  • eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
  • rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig von anderen Betrieben ist;
  • ein eigenes Betriebsergebnis ausweist;
  • während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.

Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen,

  • die räumlich als solche erkennbar ist,
  • die getrennt von anderen Produktionsstätten ist,
  • auf der eine oder mehrere Personen tätig sind.

Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
 

Bewirtschafter

Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, und damit das Geschäftsrisiko trägt.
Personengesellschaften sind z. B. Generationengemeinschaften von Eltern und Kindern in einer bäuerlichen Familie. Folgende Vorrausetzungen gelten für eine Personengesellschaft:

  • Gründung durch mindestens zwei Personen
  • Regelung der Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag
  • Persönliche Haftung der Gesellschafter

Fristen Betriebsanerkennung

  • Reichen Sie Ihr Gesuch für eine Betriebsanerkennung bis spätestens 31. Dezember bei der Abteilung Landwirtschaft ein, wenn Sie Beiträge im folgenden Jahr beziehen wollen.
  • In begründeten Fällen können Sie schriftlich eine Fristerstreckung bis am 31. Januar des Beitragsjahres beantragen.
  • Wenn Sie Ihr Gesuch nach der Frist einreichen, können Sie erst im folgenden Jahr Beiträge erhalten

Bewirtschafterwechsel

Wenn Sie den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin wechseln möchten oder sonstige Mutationen (z.B Gründung oder Auflösung Gesellschaftsformen, Wechsel der Rechtsform) anstehen, melden Sie das der Abteilung Landwirtschaft.

Fristen Bewirtschafterwechsel

Melden Sie der Abteilung Landwirtschaft bis spätestens 01. Mai (Datum Poststempel), wenn Sie im laufenden Jahr den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin wechseln wollen. Wenn Sie Ihr Gesuch später einreichen, ist ein Wechsel erst im Folgejahr möglich.

Anerkennung von Gemeinschaftsformen

Gemäss Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) muss der Zusammenschluss von Betrieben zu einer Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaften anerkannt werden.
Verträge für die verschiedenen Gemeinschaftsformen sind beim Schweizer (SBV) oder Zürcher Bauernverband (ZBV) erhältlich.

Betriebsgemeinschaft (BG)

Betriebsgemeinschaften sind ein vollständiger Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben zu einem.

Voraussetzungen

  • Regelung der Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag
  • Gemeinsame Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr
  • Erfüllung der Tätigkeiten für die Betriebsgemeinschaft durch beteiligte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter
  • Keine Tätigkeiten über 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft
  • Maximal 15 Kilometer Fahrdistanz zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe
  • Mindestarbeitsbedarf von 0.20 SAK je beteiligtem Betrieb vor dem Zusammenschluss


Fristen Gründung Betriebsgemeinschaft

Melden Sie der Abteilung Landwirtschaft bis spätestens 01. Mai (Datum Poststempel), wenn Sie im laufenden Jahr eine Betriebsgemeinschaft gründen wollen. Wenn Sie Ihr Gesuch später einreichen, ist ein Wechsel erst im Folgejahr möglich.
 

Betriebszweiggemeinschaft (BZG)

Gemeinsame Haltung von Nutztieren oder gemeinsame Führung eines anderen Betriebszweigs.

Voraussetzungen

  • Regelung der Zusammenarbeit und der Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag
  • Erfüllung der Tätigkeiten für die Betriebsgemeinschaft durch beteiligte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter;
  • Maximal 15 Kilometer Fahrdistanz zwischen den Betriebszentren der beteiligten Betriebe
  • Mindestarbeitsbedarf von 0.20 SAK je beteiligtem Betrieb vor dem Zusammenschluss
  • Verfügt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin über mehrere Einheiten, gelten die einzelnen Einheiten als Produktionsstätten (PS) und zusammen als ein Betrieb. 

Fristen Gründung BZG

Melden Sie der Abteilung Landwirtschaft bis spätestens 01. Mai, wenn Sie im laufenden Jahr eine Betriebszweiggemeinschaft gründen wollen. Wenn Sie Ihr Gesuch später einreichen, ist ein Wechsel erst im Folgejahr möglich.

Betriebsaufgabe

Wenn Sie einen Betrieb ganz oder teilweise aufgeben, müssen Sie das der Abteilung Landwirtschaft melden. Sie können im Formular ebenfalls melden, dass Sie zwar den landwirtschaftlichen Betrieb aufgeben, aber z.B. weiterhin Flächen bewirtschaften oder Tiere halten.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Amt für Landschaft und Natur - Abteilung Landwirtschaft, Direktzahlungen

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 27 34


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Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr und
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E-Mail

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