An allen Strassenabschnitten mit Grenzwert-Überschreitungen werden Massnahmen zur Verminderung der Lärmbelastung abgeklärt, geplant und ausgeführt. Gefragt und angesagt sind umfassende, ganzheitliche und nachhaltige Lösungen.
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Sanierungspflicht
Strassen, die zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, müssen laut Lärmschutzverordnung (LSV) saniert werden. Dabei sind die Strassen so weit zu sanieren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen die Strassen nach der Sanierung zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mehr führen. Wo dies nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen fällig. Die Sanierungspflicht bleibt bestehen. Verantwortlich für Verordnung von Sanierungsmassnahmen ist die jeweilige Vollzugsbehörde, die Kosten der Sanierung trägt der Inhaber der Strasse.
Überblick
Die Lärmbelastungen im Kanton liegen verbreitet deutlich über den Immissionsgrenzwerten. Im Falle von überschrittenen Immissionsgrenzwerten ist eine Sanierung Pflicht.
Folgende Massnahmen sind in der angegebenen Reihenfolge zu prüfen und – falls möglich und sinnvoll – zu realisieren:
- Massnahmen an der Quelle
- Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg
- Ersatzmassnahmen beim Empfänger
Eine einzelne Massnahme vermag in vielen Fällen nicht, die Belastungen unter die Grenzwerte zu senken. Effektiver Lärmschutz ist deshalb meistens eine Kombination von verschiedenen Massnahmen.
Priorisierung
Schutz vor Strassenlärm ist eine Querschnittaufgabe mit Ansätzen in ganz unterschiedlichen Bereichen, mit klarer Prioritätenfolge:
- Verkehrs- und Raumplanung
- Verkehrslenkung
- Verkehrsgestaltung
- Verkehrsberuhigung
- Lärmhindernisse
- Schallschutzfenster
Die Punkte 1. bis 3. betreffen die übergeordnete, langfristige Planung.
Sanierungsprojekte gemäss LSV beinhalten in der Regel die Punkte 4 und 5, nämlich Massnahmen an der Quelle, auf dem Ausbreitungsweg («klassische» Sanierungsmassnahmen) sowie Punkt 6 als Ersatzmassnahme am Gebäude.
Je nach Strassenkategorie (National-, Staats- oder Gemeindestrassen) sind unterschiedliche Behörden (Anlagehalter) für die Strassenlärmsanierung zuständig.
Methode & Ablauf
1. Lärmbelastungskataster
Wie hoch die Lärmbelastungen (Immissionen) an einem Gebäude sind, hängt davon ab, wie laut der Strassenverkehr ist, wie das Gelände neben der Strasse verläuft und wie das Gebäude bezüglich der Strasse angeordnet ist.
Die Fachstelle Lärmschutz als kantonale Vollzugsbehörde sammelt und aktualisiert periodisch die Verkehrszahlen sowie Gelände-, Gebäude- und weitere Geodaten, und publiziert diese im Rahmen des GIS-LBK (GIS: Geografisches Informationssystem; LBK: Lärmbelastungskataster ), stellt also die Daten für die Strassenlärmsanierung zur Verfügung.
2. Abklärung Sanierungspflicht & Handlungsbedarf
Gestützt auf den Lärmbelastungskataster wird abgeklärt, ob der Inhaber der Strassen sanierungspflichtig ist oder nicht. Werden die Grenzwerte überschritten, wird der Anlagehalter, bei Staatsstrassen der Kanton, sanierungspflichtig. Die massgebenden Beurteilungspegel sind in der Lärmschutzverordnung definiert und können im deren Anhang nachgelesen werden.
3. Grobbeurteilung & Vorstudie
Mit Hilfe geeigneter Kriterien und unter Beteiligung externer Fachleute (je nach Massnahme, z. B. für Temporeduktionen mit Verkehrsplanern und Kantonspolizei) wird erörtert und festgelegt, ob und wo Massnahmen wie Temporeduktionen, lärmarme Beläge oder Lärmschutzwände machbar und zweckmässig sind. Wo die Kriterien erfüllt werden, werden vertiefte Abklärungen und Untersuchungen durchgeführt.
4. Akustisches Projekt
Nebst der akustischen Wirkung und der technischen Machbarkeit ist immer auch die Wirtschaftlichkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Massnahmen entscheidend. Projekte werden mit anderen kantonalen Fachstellen, Gemeindebehörden, weiteren Beteiligten und je nach Massnahme auch mit den Grundeigentümern abgestimmt.
5. Sanierungsprojekt, Strassenbauprojekt, Ausführung
Die baulichen Massnahmen werden in einem Bauprojekt oder im Rahmen eines Strassen-Instandsetzungsprojekts konkretisiert und detailliert in Plänen festgehalten (Lage, Länge, Höhe, Zeitplan, Kosten, Unterhalt). Gemäss Strassengesetz wird alles öffentlich aufgelegt und von den zuständigen Kantonsbehörden im Rahmen einer Verfügung festgesetzt.
6. Ersatzmassnahme Schallschutzfenster
Wenn keine Sanierungsmassnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg des Lärms (Temporeduktionen, lärmarme Beläge, Lärmschutzwände möglich sind, werden im Rahmen des akustischen Projekts Sanierungserleichterungen zu Gunsten des Anlagehalters gewährt und Schallschutzfenster als Ersatzmassnahmen angeboten.
Während bei reinen Lärmsanierungsprojekten nur Fenster mit Alarmwert-Überschreitungen schalltechnisch saniert werden (AW-Fenster), werden bei erweiterten Strassenbauprojekten mit wesentlicher Änderung auch Fenster mit Immissionsgrenzwert-Überschreitungen ersetzt (IGW-Fenster).
7. Erfolgskontrolle
Im Falle von Massnahmen an der Quelle (Temporeduktionen, lärmarme Beläge) wird die Wirkung nach der Umsetzung erhoben und anhand eines mehrjährigen Monitorings überwacht.
Im Falle von Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) oder am Gebäude (Schallschutzfenster) werden stichprobenweise Kontrollmessungen durchgeführt.
Es wird geprüft, ob die geplante Wirkung erzielt wird und ob die in der Lärmschutzverordnung definierten Anforderungen eingehalten werden.
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Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz, Strassenlärm