Schall & Laser

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Hohe Schallpegel und Laserstrahlen bei Konzerten, in Clubs, an Festivals, Events oder an der Fasnacht können das Publikum gefährden. Zum Schutz der Besucherinnen und Besucher gibt es darum gesetzliche Vorgaben und Grenzwerte, die von den Verantwortlichen eingehalten werden müssen.

Überblick

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall V-NISSG legt die Anforderungen und Grenzwerte für Veranstaltungen mit hohen Schallpegeln und Lasern fest. Sie hat die frühere Schall- und Laserverordnung SLV abgelöst.

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Bei sämtlichen Veranstaltungen gilt ein Grenzwert von 93dB LAeq,1h (Mittelungspegel). Wird dieser Grenzwert überschritten, müssen die Verantwortlichen kostenlose Gehörschützer anbieten und das Publikum über die Gefährdung des Gehörs informieren.

Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall über 93dB LAeq,1h sind zudem meldepflichtig. Maximal erlaubt sind 100dB LAeq,1h. Kurzzeitige Spitzen dürfen niemals 125dB LAF,max (Momentanpegel) überschreiten. Der Schallpegel muss zwingend mit einem geeigneten Messgerät überwacht werden.

Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall, die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren richten, dürfen 93dB LAeq,1h nicht überschreiten.

Für den Vollzug der V-NISSG im Bereich Schall ist im Kanton Zürich die Fachstelle Lärmschutz zuständig, in den Städten Zürich und Winterthur die entsprechende Abteilung der Gewerbe- oder Verwaltungspolizei. Meldungen müssen mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung der zuständigen Vollzugsbehörde eingereicht werden.

Der Betrieb von Lasergeräten sämtlicher Klassen ist meldepflichtig, ausgenommen sind nur Geräte der Klassen 1 und 2, sofern nicht in den Luftraum gestrahlt wird. Bei Geräten der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 muss die für Installation und Betrieb verantwortliche Person mindestens über eine Sachkundebestätigung verfügen. Laserstrahlen dürfen nur in den Publikumsbereich gelangen, wenn die verantwortliche Person einen anerkannten Sachkundenachweis besitzt und die massgebende maximal zulässige Bestrahlungsstärke eingehalten wird. Die Anforderungen der V-NISSG stützen sich auf die Norm SN EN 80625-1:2014. Detailinformationen zu den Vorgaben und zum Geltungsbereich sowie zu anerkannten Ausbildungen stellt das Bundesamt für Gesundheit BAG auf seiner Website zur Verfügung.

Für den Vollzug der V-NISSG im Bereich Laser ist das BAG zuständig. Meldungen müssen mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung über das Meldeportal eingereicht werden.

Für Veranstalter & Tontechnikerinnen

Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall über 93dB LAeq,1h müssen mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet werden. Für regelmässig stattfindende Veranstaltungen sowie Clubs und Lokale mit eigenem Programm genügt eine Meldung pro Jahr, sofern alle Anlässe zur gleichen Kategorie gehören.

Präventionsbeauftragte der Fachstelle Lärmschutz informieren Veranstalterinnen und Lokalvermieter im Kanton Zürich über den Publikumsschutz gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG).

Die Meldung gilt nicht als Veranstaltungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung – diese muss bei der Gemeinde eingeholt werden.

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Nicht meldepflichtig:

  • Veranstaltungen mit Schall ohne elektroakustische Verstärkung
  • Kategorie A: elektroakustisch verstärkter Schall bis 93dB LAeq,1h
  • Lasergeräte der Klassen 1 und 2, sofern nicht in den Luftraum gestrahlt wird
     

Meldepflichtig:

  • Kategorie B: elektroakustisch verstärkter Schall bis 96dB LAeq,1h
  • Kategorie C: elektroakustisch verstärkter Schall bis 100dB LAeq,1h, Dauer maximal drei Stunden
  • Kategorie D: elektroakustisch verstärkter Schall bis 100dB LAeq,1h
  • Lasergeräte der Klassen 1 und 2, wenn in den Luftraum gestrahlt wird
  • Lasergeräte der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4
     

An sämtlichen Veranstaltungen mit einem Schallpegel von mehr als 93dB LAeq,1h müssen kostenlose Gehörschützer zur Verfügung gestellt werden – unabhängig davon, ob elektroakustische Verstärkung eingesetzt wird oder nicht. Die Gehörschützer müssen der Norm SN EN 352-2:2002 genügen.

Lautstärke ist eine sehr individuelle Empfindung. Manche Menschen sind schon bei einem Schallpegel weit unter den massgebenden 93dB LAeq,1h froh um eine Gehörschutzmöglichkeit, zumal auch bei nicht meldepflichtigen Veranstaltungen kurzzeitige Spitzen von bis zu 125dB LAF,max zulässig sind. Die Fachstelle Lärmschutz empfiehlt Veranstalterinnen und Veranstaltern, im Zweifelsfall immer Gehörschützer bereitzuhalten.
 

An sämtlichen Veranstaltungen mit einem Schallpegel von mehr als 93dB LAeq,1h muss das Publikum über die mögliche Gehörgefährdung durch hohe Schallpegel informiert werden – unabhängig davon, ob elektroakustische Verstärkung eingesetzt wird oder nicht. Gemäss V-NISSG muss die Publikumsinformation deutlich sichtbar im Eingangsbereich der Veranstaltung angebracht sein. Geeignete Info-Plakate können auf Wunsch kostenlos bestellt werden.

Die Fachstelle Lärmschutz empfiehlt Veranstalterinnen und Veranstaltern zudem, ihrem Publikum in geeigneter Form mitzuteilen, wo Gehörschützer bezogen werden können (zum Beispiel an der Bar, am Eingang).

Bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall über 93dB LAeq,1h muss der Schallpegel mit einem Messgerät überwacht werden. Gemäss V-NISSG müssen die Schallpegelmessgeräte von Veranstalterinnen und Veranstaltern mindestens Folgendes ermöglichen:

  • Frequenzbewertung A
  • Zeitbewertung F (fast, Zeitkonstante 125ms)
  • Messung des Momentanpegels LAF
  • Bestimmung des Mittelungspegels LAeq (direkt oder indirekt)

Die Vollzugsbehörden müssen geeichte und kalibrierte Messgeräte mindestens der Klasse 2 verwenden. Auch für Veranstalterinnen und Veranstalter ist ein qualitativ hochwertiges und regelmässig kalibriertes Messgerät von Vorteil. Je besser das verwendete Messgerät, desto geringer ist die gerätebedingte Messunsicherheit – das erlaubt die bestmögliche Ausnutzung des zulässigen Schallpegel-Grenzwerts. Die Veranstaltungsbranche empfiehlt Messgeräte mindestens der Klasse 2. Messungen mit Smartphones sind meist bestenfalls als Orientierung geeignet.

Der Schallpegel-Grenzwert gemäss V-NISSG (93, 96 oder 100dB LAeq,1h) muss am lautesten Ort im Publikumsbereich eingehalten werden. Weil die Messung an diesem Ort oft nicht möglich ist, kann auch ein anderer geeigneter Messort gewählt werden, zum Beispiel beim Mischpult. Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Messort und dem lautesten Ort im Publikumsbereich muss vor der Veranstaltung mittels eines Breitbandsignals (meist Pink Noise) ermittelt und dokumentiert werden.

Bei Veranstaltungen der Kategorie D (bis 100dB LAeq,1h und über 3 Stunden) muss der Schallpegel zudem elektronisch aufgezeichnet werden, und zwar der Mittelungspegel LAeq,5min mindestens alle fünf Minuten. Die Daten müssen sechs Monate aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde eingereicht werden.

Bei Veranstaltungen der Kategorie D (bis 100dB LAeq,1h und über drei Stunden) muss dem Publikum mindestens eine ruhige Ausgleichszone zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgleichszone muss mindestens zehn Prozent der Aufenthaltsfläche für das Publikum umfassen und einen ausreichend grossen rauchfreien Bereich aufweisen. Der Schallpegel darf 85dB LAeq,1h nicht übersteigen.

Für Gemeinden & Nachbarschaften

Für Gemeinden und die betroffene Nachbarschaft können Veranstaltungen mit hohen Schallpegeln eine grosse Herausforderung sein. Rücksicht und Verständnis sind aber nicht nur von den Anwohnerinnen und Anwohnern gefragt, sondern genauso von den Veranstaltungsverantwortlichen.

Für die Gemeindebehörden ist es wichtig, in ihren Veranstaltungsbewilligungen die geltenden Bestimmungen korrekt anzuwenden. Dabei muss klar zwischen Publikumsschutz und Nachbarschaftsschutz unterschieden werden – Musik und Lärm sind nicht dasselbe.

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Die für Veranstaltungs- und Betriebsbewilligungen zuständige Gemeindebehörde wird angehalten, in ihren Verfügungen und auf der Website der Gemeinde auf die V-NISSG hinzuweisen:

«Veranstaltungen, bei denen hohe Schallpegel mit mehr als 93dB(A) auf das Publikum einwirken oder Laserstrahlen erzeugt werden, müssen die Vorgaben und Grenzwerte zum Publikumsschutz gemäss V-NISSG einhalten und sind meldepflichtig. Informationen und Formulare sind bei der Fachstelle Lärmschutz erhältlich: www.zh.ch/schallundlaser»

Der Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen im Zusammenhang mit Veranstaltungen ist nicht Gegenstand der V-NISSG. Die darin festgelegten Grenzwerte dienen dem Publikumsschutz und dürfen nicht für die Beschränkung des Aussenlärms einer Veranstaltung zweckentfremdet werden.

Bei Musikveranstaltungen besteht der eigentliche Zweck in der Schallerzeugung. Darum sollten im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht Pegelbeschränkungen, sondern zeitliche Begrenzungen sowie eine passende Standortwahl im Vordergrund stehen.

Die Fachstelle Lärmschutz steht Gemeindebehörden bei der Frage nach sinnvollen Bewilligungsauflagen gerne beratend zur Seite.
 

Für Grossanlässe kann ein Beschallungskonzept als Grundlage für die Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten hilfreich sein. Es legt die Rahmenbedingungen aus kommunaler Bewilligung und V-NISSG dar und informiert über die Beschallungstechnik, die geplanten Betriebszeiten, die Massnahmen zum Publikumsschutz sowie die vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Nachbarschaft.

Bewilligungsauflage (Beispiel):
«Rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung ist der Gemeindebehörde und der Fachstelle Lärmschutz ein Beschallungskonzept zur Stellungnahme einzureichen. Die Bedingungen und Auflagen der Fachstelle Lärmschutz sind einzuhalten. Informationen zur Erstellung des Beschallungskonzeptes sind bei der Fachstelle Lärmschutz erhältlich.»

Je nachdem kann es auch sinnvoll sein, zusätzlich zum Beschallungskonzept die Schallpegelmessung an der Veranstaltung von einer unabhängigen Fachfirma zu verlangen – mit Online-Zugriff auf die Messdaten für die Behörden.

Bewilligungsauflage (Beispiel):
«Die Schallpegelmessung nach V-NISSG mit Online-Zugriff (zum Beispiel SPL Cloud, MeTrao, Noise Scout) ist von einer unabhängigen und ausgewiesenen Fachfirma durchzuführen. Der entsprechende Vertrag ist rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung der verfügenden Behörde vorzulegen und der Zugriff auf die Messdaten für die verfügende Behörde ist vor Veranstaltungsbeginn sicherzustellen.»
 

In jedem Fall ist auf die Nachbarschaft von Veranstaltungen Rücksicht zu nehmen. Die Regelung von Lärmfragen fällt dabei in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde, die Aufsichtsfunktion über die Gemeinden nimmt der zuständige Bezirksrat wahr. Es gelten die öffentlich- und privatrechtlichen Vorschriften zum Lärmschutz und zum Nachbarrecht.

Die Lärmschutzverordnung (LSV) legt aber keine Immissionsgrenzwerte für Veranstaltungslärm fest, es muss bei Lärmklagen jeweils eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden. Als Beurteilungshilfe können für ortsfeste Anlagen (zum Beispiel Bars, Clubs, Konzertlokale) die Richtwerte des Cercle Bruit beigezogen werden. Bei Einzelveranstaltungen muss eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Veranstaltungspublikums und dem Ruhebedürfnis der betroffenen Bevölkerung gemacht werden.

Der Cercle Bruit stellt umfangreiches Informationsmaterial und Orientierungshilfen bereit:

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Tiefbauamt - Fachstelle Lärmschutz, Schall & Laser

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 55 63

David Gurtner

+41 43 259 55 19

Irène Schlachter

E-Mail

david.gurtner@bd.zh.ch


irene.schlachter@bd.zh.ch