Steuerrechnung für Unternehmen

Staats- und Gemeindesteuer

Zuständigkeiten

Das Gemeindesteueramt Ihres Hauptsitzes ist für sämtliche Steuerrechnungen der Gewinn- und Kapitalsteuer der Staats- und Gemeindesteuer zuständig.

Für Anliegen zur Steuerrechnung der Staats- und Gemeindesteuer wenden Sie sich bitte an die zuständige Hauptsitzgemeinde.

Ausnahme: Nachsteuern und Steuerstrafen

Für die Steuerrechnungen der Nachsteuern und Steuerstrafen betreffend Staats- und Gemeindesteuer und Direkte Bundessteuer ist das Kantonale Steueramt zuständig. 

Für diese Postleitzahl wurde nichts gefunden. Bitte prüfen Sie Ihre Eingabe.

Die Standortliste wird gefiltert.

Direkte Bundessteuer

Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramtes ist für die Steuerrechnungen der Direkten Bundessteuer zuständig.

Provisorische Steuerrechnung

  • Die provisorische Rechnung für die Direkte Bundessteuer wird jeweils im März für das Vorjahr in Rechnung gestellt und ist bis zum 31. März zu bezahlen. 
  • Der mutmassliche Steuerbetrag beruht in der Regel auf den Zahlen der Vorperiode.
  • Sollte der in Rechnung gestellte Betrag nicht der zu erwartenden definitiven Steuerrechnung entsprechen, haben Sie die Möglichkeit eine Korrektur zu beantragen. Teilen Sie uns hierfür den mutmasslichen Reingewinn mit. Wir stellen Ihnen gerne eine neue provisorische Rechnung zu. 

Definitive Steuerrechnung

  • Ihre Steuererklärung wurde geprüft. Die Schlussrechnung wird aufgrund der Veranlagung erstellt. Somit wird die provisorische Steuerrechnung mit der definitiven Schlussrechnung bereinigt.
  • Die Zahlung für die provisorische Steuerrechnung wird der definitiven Rechnung angerechnet.
  • Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet.

Einsprache

Falls Sie mit der definitven Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können Sie innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich Einsprache erheben. 

  • Nach Eingang der Einsprache werden weitere Bezugsmassnahmen gestoppt. Die Forderung ist jedoch weiterhin zu begleichen.
  • Damit Zinsforderungen vermieden werden können, empfehlen wir Ihnen den Steuerbetrag trotz Einspracheverfahren zu begleichen. 
  • Bei Gutheissung der Einsprache wird ein allfälliges Guthaben zurückerstattet.

Ordnungsbusse

Verletzungen der Mitwirkungspflicht im Steuererklärungsverfahren ziehen Ordnungsbussen nach sich. Diese sind innert 30 Tagen nach Zustellung zu bezahlen. 

Ablieferung der Quellensteuer

  • Die Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) sind Arbeitgebende, Versicherer, Vorsorgeeinrichtungen, usw., welche ausländische Arbeitnehmende beschäftigen oder als versicherte Person führen.
  • Für die Quellensteuerrechnung ist das Kantonale Steueramt Zürich zuständig. Diese ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

Nachsteuern und Steuerstrafen

Zuständigkeiten

Die Dienstabteilung Inkasso des Kantonalen Steueramtes bezieht die Nachsteuern und Steuerstrafen für die Direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuer.

Zinsen

  • Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt die Zinsanrechnung.
  • Um Zinsfolgen zu minimieren, besteht die Möglichkeit eine Vorauszahlung zu leisten. 

Vorauszahlung

  • Die Höhe der Vorauszahlung ist grundsätzlich selbst wählbar. 
  • Melden Sie sich bitte bei der zuständigen Steuerkommissärin oder dem zuständigen Steuerkommissär für weitere Informationen bezüglich der Vorauszahlung.

Zahlung der Steuerrechnung

Die provisorische wie auch die definitive Steuerrechnung der Direkten Bundessteuer ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

Bei Zahlungsschwierigkeiten innert der gesetzten Frist, kann ein Gesuch auf Ratenzahlung oder Stundung eingereicht werden. 

Was ist zu beachten:

  • Bei provisorischen Steuerrechnungen können Gesuche bis maximal 12 Monatsraten unter Verzugszinsfolgen gewährt werden. 
  • Bei definitiven Steuerrechnungen können Gesuche bis maximal 6 Monatsraten unter Verzugszinsfolgen gewährt werden. 
  • Werden bei der definitven Steuerrechnung mehr als 6 Monatsraten beantragt, ist ein schriftlich begründetes Gesuch einzureichen.

Verwenden Sie bitte nur die von uns zugestellten Einzahlungsscheine, damit die Zahlung korrekt zugewiesen werden kann. Für Zahlungen aus dem Ausland sind zusätzlich die Angabe der Registernummer und des Steuerjahres notwendig.  

Zinsen

  • Für die provisorische Rechnung der Direkten Bundessteuer beginnt die Berechnung der Zinsen nach Ablauf der allgemeinen Fälligkeit (31. März).
  • Für die definitive Rechnung der Direkten Bundessteuer beginnt die Berechnung der Zinsen nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen.
  • Ein Vergütungszins wird gewährt auf: 

Raten- und sonstigen Vorauszahlungen vom Zahlungseingang bis zur ursprünglichen Fälligkeit.

Guthaben, auch nach der ursprünglichen Fälligkeit, sofern diese Forderungen auf freiwillige Zahlungen zurückzuführen sind.

Zinssätze

Das Eidgenössische Finanzdepartement setzt den Verzugs-, Rückerstattungs- sowie den Vergütungszinssatz für jedes Kalenderjahr fest: 

Rückerstattungszins 4% 3% 3% 3%
Verzugszins 4% 3% 3% 3%
Vergütungszins 0% 0% 0% 0%

Kontoauszug und Zahlungsbestätigung

Falls Sie einen aktuellen Kontoauszug oder eine Zahlungsbestätigung zu Ihrer Steuerrechnung benötigen, können Sie dies unter folgendem Link bestellen.

Unsere Kontoangaben

Verwenden Sie bitte nur die von uns zugestellten Einzahlungsscheine, damit die Zahlung korrekt zugewiesen werden kann. Für Zahlungen aus dem Ausland sind zusätzlich die Angabe der Registernummer und des Steuerjahres notwendig.  

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

   
Bankname Zürcher Kantonalbank, 8010 Zürich
Kontonummer 80-151-4
Bankenclearing 700
SWIFT ZKBKCHZZ80A
Konto lautend auf Kanton Zürich, Dienstabteilung Inkasso, 8090 Zürich
IBAN-Nr. CH19 0070 0110 0031 4268 1
Zahlungszweck Steuerjahr und Register-Nr. angeben

   
Konto lautend auf Kanton Zürich, Dienstabteilung Inkasso, 8090 Zürich
Kontonummer 80-004203-3
IBAN-Nr. CH35 0900 0000 8000 4203 3
Zahlungszweck Steuerjahr und Register-Nr. angeben

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Kanton Zürich - Steuern - Steuerbezug

Adresse

Bändliweg 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 59 59


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

bezug@zh.ch

Für dieses Thema zuständig: