Schuldner der steuerbaren Leistung

Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) müssen den Steuerabzug an der Quelle erbringen. Sie haben Pflichten im Quellensteuerverfahren. Hier finden Sie die erforderlichen Informationen

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Anmeldung und Mutation von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern

Mit den nachstehenden Links können Sie Neuanstellungen sowie Mutationen im Anstellungsverhältnis übermitteln. 

Benutzen Sie diese Formulare wenn folgende Wohnsituationen der Arbeitnehmer gegeben sind:

Vorteile:

  • Bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Kanton Zürich
  • Bei Arbeitnehmern mit Ansässigkeit im Ausland und Wochenaufenthaltsstatus im Kanton Zürich
  • Bei Arbeitnehmern mit Ansässigkeit im Ausland ohne Wochenaufenthaltsstatus., sofern der Sitz oder die Betriebsstätte im Kanton Zürich ist

Befindet sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer oder der Sitz res. die Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht im Kanton Zürch,  dann nehmen Sie Kontakt mit dem Wohnsitzkanton oder dem Sitzkanton auf.

Bitte beachten Sie, dass Austritte aus dem Arbeitsverhältnis nur über die Abrechnung angegeben werden müssen.

Definition

Wer ist Schuldner der steuerbaren Leistung?

Es sind Privatpersonen oder Unternehmen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich haben und quellensteuerpflichtige Leistungen ausrichten.

Dies betrifft typischerweise:

  • Lohnzahlungen von Arbeitgebern
  • Ersatzeinkünfte von Versicherern
  • Gagen von Veranstaltern an Künstler, Sportler oder Referenten
  • Verwaltungsratshonorare von juristischen Personen
  • Renten oder Kapitalleistungen aus Vorsorge
  • Grund- oder faustpfandrechtliche gesicherte Zahlungen von Zinsschuldnern

Wählen Sie bitte die abzurechnende Quellensteuerart

Arbeitgeber  Arbeitnehmer
  • ordentlicher Arbeitslohn
  • Entschädigungen für Sonderleistungen
  • Sämtliche Lohnzulagen
  • Provisionen, Gratifikationen und Bonuszahlungen
  • Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke
  • usw.
Versicherer Versicherungsnehmer
  • Taggelder (IV, UV, ALV, KVG) usw.
  • Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter
  • Teilrenten infolge Invalidität
  • usw.
Veranstalter Künstler, Sportler, Referenten
  • Lohn, Preisgelder, Honorar, Gage, Trinkgelder 
  • Sämtliche Zulagen
  • Naturalleistungen
  • Spesenvergütungen
     
Zinsschuldner von grund- oder faustpfandgesicherten Forderungen
Hypothekargläubiger
  • Hypothekarzinsen
Juristische Personen Verwaltungsräte
  • Tantiemen
  • Sitzungsgelder
  • feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen
  • Verwaltungsratshonorare 
Vorsorgeeinrichtungen Empfänger von Vorsorgeleistungen
  • Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen

Allgemeines zum Quellensteuerverfahren

Verfahrenspflichten

Dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegen im Quellensteuerverfahren folgende Pflichten:

  • Prüfen, ob eine Quellensteuerpflicht gegeben ist
  • Die erforderlichen Meldungen sicherstellen (Meldungen von Neuanstellungen und von Mutationen) 
  • Festlegung des anzuwendenden Tarifs und der steuerbaren bzw. satzbestimmenden Leistung
  • Fristgerechte Einreichung der Quellensteuerabrechnung
  • Fristgerechte Bezahlung der in Rechnung gestellten Quellensteuer
  • Überwälzung der Quellensteuer auf die quellensteuerpflichtige Person
  • Bescheinigung der abgezogenen Quellensteuer zuhanden der quellensteuerpflichtigen Person

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bis Ende März des Folgejahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Gegen derartige Verfügungen kann er Einsprache erheben. Bis zum rechtskräftigen Entscheid bleibt der Schuldner der steuerbaren Leistung zum Steuerabzug verpflichtet.

Fehlerhaft eingereichte Quellensteuerabrechnungen kann der Schuldner der steuerbaren Leistung nachträglich selber korrigieren, sofern er die entsprechenden Korrekturen bis spätestens Ende März des Folgejahres der zuständigen Steuerbehörde (Kantonales Steueramt oder Gemeindesteuerämter) einreicht.

Die Quellensteuern sind direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Vorgaben (z. B. auf Monats- oder Jahresbasis) abzurechnen.

Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat im Quellensteuerverfahren wichtige Aufgaben zu erfüllen. Er erhält deshalb für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision. Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Mitwirkungspflichten kann die Bezugsprovision gekürzt oder vollständig gestrichen werden.

Die Bezugsprovision beträgt:

  • 2 % des Quellensteuerbetrages
  • 1 % des Quellensteuerbetrages auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, jedoch höchstens CHF 50 pro Kapitalleistung

Haftung

Für nicht oder zu wenig abgezogene Quellensteuern haftet der Schuldner der steuerbaren Leistung verschuldensunabhängig.

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtablieferung der Quellensteuer kann zudem der Tatbestand einer Steuerhinterziehung gegeben sein.

Weiterführende Informationen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Kontakt

Kanton Zürich - Steueramt - Quellensteuer

Adresse

Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
Route (Google)

   

Telefon

+41 43 259 37 00


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr

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