Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Abrechnung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern und zu unserem Quellensteuerabrechnungsystem eQuest.
Abrechnungsmöglichkeiten
Im Kanton Zürich stehen folgende vier Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung:
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Auf Papier abrechnen
Abrechnungsformular oder standardisierter Ausdruck aus der Lohnbuchhaltung
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Mit eQuest abrechnen
Kantonales Webportal ZHServices Business zur Onlinedeklaration
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Mit ELM abrechnen
Schweizweit gültiger Standard für Ihre Lohnbuchhaltungssoftware
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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Für Arbeitnehmende mit geringer Lohnsumme
Wichtiges zur Quellensteuerabrechnung
Als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) erstellen Sie periodisch die Abrechnung über die abgezogenen Quellensteuern und reichen diese bei der zuständigen Steuerbehörde ein.
Mögliche Abrechnungsperioden
- Monatlich
- Vierteljährlich, wenn Sie weniger als zehn quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende beschäftigen
- Längere Abrechnungsperioden auf Antrag
Wird eine übermonatliche Abrechnungsperiode gewährt, bitten wir Sie, die Quellensteuerdaten pro Arbeitnehmenden und pro Monat auszuweisen.
Zeitpunkt der Abrechnung
Die Quellensteuerabrechnungen müssen Sie innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einreichen.
Fristerstreckung
Sie können innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern stellen wir, unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen in Rechnung.
SSL- / Arbeitgebernummer
Die Arbeitgebernummer, auch SSL-Nummer genannt, dient zur eindeutigen Identifikation im Verarbeitungsprozess der Quellensteuerabrechnung. Auf den Abrechnungen müssen Sie deshalb die Arbeitgeber- bzw. SSL-Nummer zwingend aufführen.
Wenn Sie noch keine Arbeitgeber- bzw. / SSL-Nummer besitzen, können Sie diese unter folgendem Link beantragen.
Anspruchsberechtigter Kanton
Wohnsitz Arbeitnehmende | Anspruchsberechtigter Kanton |
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Bei Arbeitnehmenden mit Wohnsitz in der Schweiz | Wohnsitzkanton |
Bei Arbeitnehmenden mit Ansässigkeit im Ausland und mit Wochenaufenthaltsstatus | Wochenaufenthaltskanton |
Bei Arbeitnehmenden mit Ansässigkeit im Ausland und ohne Wochenaufenthaltsstatus | Sitzkanton des Arbeitgebers |
Abrechnungskorrekturen
Arbeitgeber können Fehler bei der Quellensteuerabrechnung nachträglich korrigieren. Die korrigierte Abrechnung muss aber bis spätestens Ende März des Folgejahres beim kantonalen Steueramt, Quellensteuer, eingereicht
werden.
Dabei gilt es folgendes zu beachten:
- Es können einzig Fehler bei der Ermittlung des steuerbaren und des satzbestimmenden Bruttolohnes sowie bei der Tarifanwendung korrigiert werden.
- Die erforderlichen Korrekturen sind auf einer nachfolgenden Abrechnung aufzuführen und müssen dem betroffenen Monat zugewiesen werden.
- Es können keine jahresübergreifenden Korrekturen gemacht werden.
- Die falsch abgerechneten Daten sind auf der Korrekturabrechnung nicht als Storno auszuweisen.
- Die deswegen zu viel oder zu wenig abgerechneten Quellensteuern müssen dem Pflichtigen gutgeschrieben oder bei diesem nachgefordert werden.
- Wer über ELM abrechnet, hat die Korrekturen nach den Richtlinien von Swissdec vorzunehmen. Die Frist von Ende März des Folgejahres muss auch bei Korrekturen über ELM gewahrt werden.
Die Rechnung bezahlen
Nach der Verarbeitung der Quellensteuerabrechnung erhält der Schuldner der steuerbaren Leistung eine Mitteilung zur geschuldeten Quellensteuer mit allfälligen Abweichungsbegründungen. Die entsprechende Rechnung wird mit separater Postsendung an die vom Schuldner der steuerbaren Leistung angegebene Zahlstelle zugestellt .
Zur Begleichung der Rechnung ist ausschliesslich der zugestellte Einzahlungsschein zu verwenden.
Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen verfügt werden.
Zahlungserleichterungen
Bei besonderen Verhältnissen können Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen oder Steuererlass) beantragt werden. Insoweit ist die Dienstabteilung Inkasso des kantonalen Steueramtes zuständig. Über nachfolgenden Link kann ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Zahlungsmöglichkeiten
- Bei Zahlungen aus dem INLAND verwenden Sie ausschliesslich den zugestellten Einzahlungsschein.
- Bei Zahlungen aus dem AUSLAND verwenden Sie die nachfolgenden Kontodaten.
Art der Kontodaten | Kontodaten |
---|---|
Konto lautend auf | Kantonales Steueramt Zürich Bändliweg 21 Quellensteuer 8090 Zürich |
Kontonummer | 80-2977-6 |
IBAN-Nr. | CH10 0900 0000 8000 2977 6 |
SWIFT-Code | POFICHBEXXX |
Zahlungszweck | Wir bitten Sie, immer die Arbeitgeber-Nummer oder die Register-ID anzugeben. |
Gut zu wissen
Bei Fragen zu folgenden Punkten wenden Sie sich bitte direkt an das Kantonale Steueramt Zürich, Rechnungswesen & Controlling, Bändliweg 21, 8090 Zürich, steuerbuchhaltung-qst@zh.ch:
- Zahlungsabklärungen
- Umbuchungs- und Verrechnungsanfragen
- Rückzahlungsanfragen
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Kontakt
Kanton Zürich - Steueramt - Quellensteuer
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag08.00 bis 11.45 Uhr und
13.30 bis 17.00 Uhr
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