Auswirkungen der Steuervorlage 17 auf die Gemeinden

Welche Gemeinden gelten als besonders betroffen von der Steuervorlage 17? Wie hoch sind die Beiträge des Kantons? Wie lange gilt die Unterstützungsleistung? Hier finden Sie Antworten auf diese Fragen.

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Am 1. September 2019 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich der Änderung des Steuergesetzes (Steuervorlage 17) zugestimmt. Die meisten Bestimmungen dieser Gesetzesänderung traten per 1. Januar 2020 in Kraft. Erst am
1. Januar 2021 in Kraft getreten sind die Änderung von § 71 des Steuergesetzes und §§ 3 und 4 der Übergangsbestimmungen sowie die Änderung des Zusatzleistungsgesetzes (Erhöhung Staatsbeitrag auf 50%).

Der Kanton unterstützt die besonders betroffenen Gemeinden in den Jahren 2021 bis 2024 mit einem jährlichen Betrag von Fr. 20 Mio.

Als besonders betroffen gelten Gemeinden, deren Steuererträge von juristischen Personen (Gewinn- und Kapitalsteuern gemäss Steuerabrechnungen) mehr als 20 % der gesamten Erträge aus allgemeinen Gemeindesteuern (Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern gemäss Steuerabrechnungen) ausmachen. Grundlage für die Berechnung bilden die durchschnittlichen Staatssteuererträge der politischen Gemeinden und Schulgemeinden der drei Jahre vor dem Unterstützungsjahr. Als besonders betroffen gilt eine Gemeinde zudem nur, wenn sie für das Unterstützungsjahr keine Steuerfusssenkung beschlossen hat (im Vergleich zum Vorjahr).

Gemäss Weisung zur Gesetzesänderung ist für die Verfügung und Verteilung der Unterstützungsleistung auf die Gemeinden die Direktion der Justiz und des Innern zuständig. Die Ermittlung der Gemeindeanteile an der Unterstützungsleistung erfolgt durch die Finanzdirektion.

Beiträge 2024

24. Mai 2024 - Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden und Schulgemeinden mit rechtsmittelfähiger Verfügung die Unterstützungsbeiträge.

Der Kanton überweist die Unterstützungsleistung per 29. November 2024 an die politische Gemeinde. Der Beitrag ist bei der politischen Gemeinde auf dem Konto 9300.4631.01 zu verbuchen. Der Anteil der Schulgemeinde ist umgehend an diese weiterzuleiten (Konto 9300.3632.01). Die Schulgemeinde vereinnahmt den Unterstützungsbeitrag auf dem Konto 9300.4632.01.

Weiterführende Informationen

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Rechtliche Grundlagen

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