Textbausteine und Hinweise für Gemeinden

Die Themenvielfalt und somit auch die Bewilligung von Veranstaltungen sind komplex. Das kantonale Gesuchsformular zeigt den Gemeinden auf, was im Bewilligungsverfahren alles berücksichtigt werden muss. Zudem weist das Formular auf Textbausteine hin, welche Sie hier finden.

Infos zum Gesuchsformular

Fachlich breit abgestützt

Das Gesuchsformular wurde von der Baudirektion Kanton Zürich in Zusammenarbeit mit diversen weiteren Fachstellen sowie dem Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute (VZGV) erarbeitet. Es beinhaltet alle Themen rund um Veranstaltungen. 

Verwendung des Gesuchsformulars

Wir empfehlen den Gemeinden, das kantonale Gesuchsformular im Verfahren zur Bewilligung von Veranstaltungen zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen ausserhalb der Bauzone sowie für Veranstaltungen innerhalb des Siedlungsgebietes mit mehr als 200 Personen.

Regelmässige Aktualisierung

Das Gesuchsformular wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst. Es ist deshalb sinnvoll, auf der Gemeinde-Webseite direkt einen Link zur Webseite «Bewilligung von Veranstaltungen»  einzurichten. Dadurch ist gewährleistet, dass den Gesuchstellern immer das aktuellste Formular zur Verfügung steht.  

Fragen oder Anmerkungen zum Gesuchsformular? Melden Sie sich.

Marianne Gehring

Koordination Bau + Umwelt

marianne.gehring@bd.zh.ch
+41 43 257 40 07

Textbausteine und Hinweise

Die nachfolgenden Textabschnitte ergeben sich aus dem Gesuchsformular, welches durch den Veranstalter oder die Veranstalterin ausgefüllt wird (je nach Veranstaltungsart bzw. -ort wird auf entsprechende Textbausteine oder Hinweise verwiesen). Dabei gibt es Textbausteine, welche direkt in die kommunale Bewilligung übernommen werden können, solche, die angepasst werden müssen sowie Tipps und Hinweise für die kommunale Bewilligungsbehörde.

Textbausteine für die Bewilligung von Veranstaltungen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Textbaustein für Bewilligung:

In der warmen Jahreszeit (v.a. Mai - September) ist immer mit Hitzetagen zu rechnen. Es wird deshalb empfohlen, den freien Zugang zu Trinkwasser sicher zu stellen und Schattenplätze einzurichten, falls solche nur unzureichend vorhanden sind. Zudem kommt es häufiger zu Gewittern. Klären Sie ab, ob die vorhandene Infrastruktur sturmfest ist (u.a. Bauhandbücher beachten). Informieren Sie sich über die aktuelle Wettersituation, um allfällige Massnahmen frühzeitig zu ergreifen. 

Zum Schutz der Jugend gelten spezielle Bestimmungen zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabak- und Nikotinprodukten sowie elektronischen Zigaretten. Für die wirksame Umsetzung des Jugendschutzes empfehlen wir den Gemeinden, Bewilligungen für Veranstaltungen an die Pflicht zu Schulungen des gesamten Verkaufspersonals von diesen Produkten zu knüpfen.

Textbausteine für Bewilligung:

Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist verpflichtet, beim Verkauf von Alkohol, Tabak- und Nikotinprodukten sowie elektronischen Zigaretten die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz gemäss § 48, Abs. 5 und 6, Gesundheitsgesetz (GesG) einzuhalten. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat dafür zu sorgen, dass das gesamte Verkaufspersonal von diesen Produkten im Vorfeld der Veranstaltung entsprechend informiert wird. Unterstützung bieten die Regionalen Stellen für Suchtprävention (Adressen unter www.suchtpraevention-zh.ch) und es kann die Online-Schulung www.jalk.ch genutzt werden.

Materialien wie Jugendschutz-Bändel, Age Calculator, Hinweistafeln etc. können unter www.suchtpraevention-zh.ch bezogen werden. Die App «Age Calculator ZFPS» ist im App-Store downloadbar. 

Gemäss § 23 Gastgewerbegesetz ist eine Auswahl (mindestens zwei) alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. 

Textbausteine für Bewilligung:

Das vorliegende Organisations- und Sicherheitskonzept sowie das Verkehrskonzept gelten als Bestandteil dieser Bewilligung und sind für alle Parteien verbindlich. Diese müssen insbesondere vom Veranstalter entsprechend durchgesetzt werden. Allfällige Änderungen sind der Gemeinde mitzuteilen.

Spezielle polizeiliche Weisungen vor Ort gehen den in der Bewilligung aufgeführten allgemeinen Bestimmungen vor.

Bei Nichtbeachten der Weisungen und Auflagen kann die Veranstaltung durch die Polizei abgebrochen werden. Widerhandlungen haben eine Verzeigung zur Folge.

Für die Zufahrt der Notfallfahrzeuge (Feuerwehr, Sanität, Polizei) ist eine mindestens 3,5 Meter breite Fahrbahn zu gewährleisten. Kabel, Drähte usw. die über die freizuhaltende Fahrbahn gezogen werden, müssen sich auf einer Höhe von mindestens 4 Meter ab Boden befinden.

Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat für einen geeigneten Sanitätsdienst zu sorgen.

Textbaustein für Bewilligung:

Die sanitätsdienstliche Versorgung muss durch die Veranstalterin oder den Veranstalter organisiert und gewährleistet sein. Dazu gelten die Bedingungen gemäss dem Merkblatt «Sanitätsdienste bei Veranstaltungen» (Schutz und Rettung Zürich). 

Textbaustein für Bewilligung:

Die sanitätsdienstliche Versorgung muss durch den Veranstalter oder die Veranstalterin organisiert und gewährleistet sein. Dazu gelten die Bedingungen gemäss dem Merkblatt «Sanitätsdienst bei Veranstaltungen» (Schutz und Rettung Zürich, 2017). Vor Veranstaltungsbeginn muss zudem ein durch Schutz und Rettung Zürich geprüftes Sanitätskonzept vorliegen 
(E-Mail: srz-veranstaltungen@zuerich.ch).  

Textbaustein für Bewilligung:

Veranstalter und Veranstalterinnen sind verpflichtet, vor Beginn des Festivals Quellensteuer abzurechnen. Hierzu wird auf beiliegendes «Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstlern, von Sportlerinnen und Sportlern sowie von Referentinnen und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz» sowie das Abrechnungsformular (--> www.zh.ch/quellensteuer) verwiesen.   

Textbaustein für Bewilligung:

Veranstaltungen, bei denen hohe Schallpegel mit mehr als 93dB(A) auf das Publikum einwirken oder Laserstrahlen erzeugt werden, müssen die Vorgaben und Grenzwerte zum Publikumsschutz gemäss V-NISSG einhalten und sind meldepflichtig. Informationen und Formulare sind bei der Fachstelle Lärmschutz erhältlich: www.zh.ch/schallundlaser.

Gestützt auf Art. 11 USG sind Lichtemissionen in jedem Fall so weit als möglich zu begrenzen (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Verursacht die Veranstaltung störende Lichtimmissionen in der Nachbarschaft, so sind emissionsreduzierende Massnahmen nötig.

Textbaustein für die Bewilligung:

Temporäre Beleuchtungen im Aussenraum sind so zu gestalten, dass übermässige Lichtemissionen vermieden werden, insbesondere die Bedürfnisse von Nachbarn sowie von Natur und Landschaft sind zu berücksichtigen.

Die wichtigsten Grundsätze und Massnahmen sind der Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» des Bundesamts für Umwelt BAFU (2021) bzw. dem Merkblatt für Gemeinden «Begrenzung von Lichtemissionen» (2021) zu entnehmen:

Grundsätzlich soll nur beleuchtet werden, was notwendig ist. Lichtstrahlung in den Himmel oder in die Umgebung ist zu vermeiden. Die Beleuchtungsdauer und die Helligkeit der Beleuchtung sollen auf das notwendige Mass beschränkt und eine möglichst warme Lichtfarbe genutzt werden. Allfällige kommunale Vorschriften sind zu beachten.

Textbaustein für Bewilligung:
  • Es ist sicherzustellen, dass die Fruchtbarkeit der Böden erhalten bleibt (vgl. Art. 1, 33 USG, Art. 6, 7 VBBo). Hinweise hierzu können den Merkblättern «Freizeitveranstaltungen auf der 'grünen Wiese'» sowie «Bodenschutz im Zeltlager» entnommen werden (Download unter www.zh.ch/bodenschutz). 
  • Ohne druckabnehmende Schutzmassnahmen dürfen Böden nicht mit Lastwagen, Pneubaggern und dergleichen befahren werden.

Textbaustein für Bewilligung:
  • Es ist sicherzustellen, dass die Fruchtbarkeit der Böden erhalten bleibt bzw. gegebenenfalls wiederhergestellt wird (vgl. Art. 1, 33 USG, Art. 6, 7 VBBo). Hinweise hierzu können den Merkblättern «Freizeitveranstaltungen auf der 'grünen Wiese'» sowie «Bodenschutz im Zeltlager» entnommen werden (Download unter www.zh.ch/bodenschutz).
  • Die Grundsätze zum sachgerechten Umgang mit Boden gemäss Kapitel 2 der Richtlinien für Bodenrekultivierungen des Kantons Zürich (Mai 2003) sind einzuhalten (Download unter www.zh.ch/bodenschutz).  Insbesondere dürfen Böden ohne druckabnehmende Schutzmassnahmen nicht mit Lastwagen, Pneubaggern und dergleichen befahren werden.
  • Es ist eine bodenkundliche Fachperson (z.B. bodenkundliche Baubegleiter, www.soil.ch) beizuziehen. Die Fachperson sorgt für die rechtskonforme Durchführung der Veranstaltung betreffend bodenrelevanter Vorgaben.
  • Nach Abschluss der Veranstaltung ist der Gemeinde innerhalb von 2 Monaten eine Beurteilung durch die bodenkundliche Fachperson zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Fruchtbarkeit sämtlicher beanspruchter Böden zuzustellen.
  • Informationen zur vorbereitenden und anschliessenden Bewirtschaftung für einen trag- und widerstandsfähigen Boden sind beim Strickhof (Landwirtschaftliche Beratung, www.strickhof.ch) erhältlich. Eine schriftliche Bestandesaufnahme vor dem Anlass ist zu empfehlen. 

Textbaustein für Bewilligung (muss noch ergänzt werden):

Grundsätzlich: 

  • Vorkommnisse mit wassergefährdenden Flüssigkeiten und Stoffen sind unverzüglich der Kantonspolizei über Tel. 117 zu melden.

Zusätzlich bei Veranstaltung in einer Zone S3 oder S4:

Die Veranstaltung findet teilweise in der Zone S3 (Weitere Schutzzone) oder in der Zone S4 (Spezialzone) um die Trinkwasserfassung «Name» der Wasserversorgung «Name» statt. Die folgenden gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz) sind dabei in der Regel zu beachten:

  • Der Veranstalter hat dafür besorgt zu sein, alle nötigen Personen über die spezielle Sorgfaltspflicht in der Grundwasserschutzzone zu informieren.
  • Für allfällige Schäden am Grund- und Trinkwasser, die nachweislich auf die «Veranstaltung» zurückzuführen sind, haftet der Veranstalter.
  • Vor Beginn der Aufbauarbeiten für die «Veranstaltung» sowie frühestens 10 Tage nach den Abbauarbeiten ist die Trinkwasserfassung durch ein akkreditiertes Labor chemisch und bakteriologisch zu beproben. Die Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Die notwendigen Vereinbarungen sind direkt mit der Wasserversorgung sowie dem entsprechenden Labor zu treffen. Alle Analysenresultate sind in elektronischer Form unaufgefordert dem Kantonalen Labor Zürich (per Mail an info@kl.zh.ch) sowie dem AWEL, Abteilung Gewässerschutz (per Mail an gewaesserschutz@bd.zh.ch mit dem Vermerk «Veranstaltung») einzureichen.
  • Die Anlage von Latrinen mit Sickergruben ist in der Schutzzone unzulässig. Für mobile WC-Anlagen ist in der Regel ein Standort ausserhalb der Schutzzonen zu suchen.
  • Die verletzte Grasnarbe ist nach der Veranstaltung baldmöglichst wiederherzustellen.

Textbaustein für Bewilligung (muss noch ergänzt werden):

Auf dem ganzen Festareal wird eine massvolle Werbung zugunsten der die Veranstaltung unterstützenden Sponsoren bewilligt. Untersagt sind Reklamen für Alkohol- und Tabakprodukte sowie sexistische und rassistische Werbung. Andernorts ist das Anbringen von Plakaten nur im Einverständnis mit der Allgemeinen Plakatgesellschaft (APG), Zürich, erlaubt. Auf öffentlichem Grund ist jegliches Aushängen von Plakaten ohne Bewilligung verboten.

Es werden folgende Werbestandorte auf dem Gemeindegebiet XXX bewilligt:

Strassenreklamen (z.B. Banderolen)
– XXXstrasse / XXXstrasse (Kat.-Nr. XXX)
Voraussetzung für die Bewilligung ist das Einverständnis der jeweiligen Grundeigentümer.

Werbung darf frühestens X Wochen vor dem eigentlichen Anlass angebracht und muss nach dem Anlass umgehend wieder abgeräumt werden.

Reflektierende oder fluoreszierende Plakate sowie solche, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, oder mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können, dürfen nicht verwendet werden (Art. 96 SSV). 

Textbaustein für Bewilligung:

Ab dem 1. Mai 2010 gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz von Passivrauchen in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.

Keine Rolle spielt das Baumaterial des geschlossenen Raumes. Entsprechend können auch Zeltbauten mit textilen Wänden als geschlossene Räume gelten.

Eine Ausnahme vom Rauchverbot ist nur dann gerechtfertigt, wenn die konkrete Situation keine Konzentration von Rauch entstehen lässt. Im Sinne eines Richtwertes muss ein Raum eine Öffnung von mindestens der Hälfte des Daches oder der Seitenfläche aufweisen, damit er nicht mehr als geschlossen gilt. Die Öffnung muss sodann direkt ins Freie führen. 

Textbaustein für Bewilligung (muss noch angepasst und ergänzt werden):

Die Gebühren für diese Bewilligung setzen sich wie folgt zusammen:

– Platzmiete für den C-Platz (3 Tage) Fr. XXX
– Platzmiete für den A- und B-Platz (1 Tag) Fr. XXX
– Festwirtschaftspatent Fr. XXX
– Bewilligungsgebühr inkl. Schreibgebühren Fr. XXX  

   Total Fr. XXX

Die entstandenen Kosten wie z. B. Signalisierungen (Fr. XXX pro Mannstunde), Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser sowie deren Bezug usw. werden separat verrechnet.

Auf Verlangen des Gemeinderates haben die Verantwortlichen von XXX vorgängig ein Sicherheitsdepot von Fr. XXX zu hinterlegen (Kto. XXX). Bei Verstössen gegen die in der Bewilligung aufgeführten Bestimmungen kann das Depot teilweise oder ganz zurückbehalten werden. Den abschliessenden Entscheid betreffend die Rückerstattung des Depots trifft der Ressortvorsteher Sicherheit in Rücksprache mit dem Abteilungsleiter Sicherheitsabteilung. Die strafrechtliche Verfolgung bei Missachten gesetzlicher Auflagen und weiterreichender Massnahmen bleiben daneben ausdrücklich vorbehalten.

Textbaustein für Bewilligung (muss noch ergänzt werden):

Die Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass die notwendigen Versicherungen (Haftpflicht, Unfall etc.) abgeschlossen werden.

Während der gesamten Veranstaltungsdauer muss XXX als Organisator jederzeit unter XXX erreichbar sein.

Spezielle polizeiliche Weisungen vor Ort gehen den in der Bewilligung aufgeführten allgemeinen Bestimmungen vor.

Für Unfälle oder sonstige Schäden, die mit diesem Anlass in Verbindung gebracht werden können, lehnt die Gemeinde XXX jegliche Haftung ab.

Bei Nichtbeachten der obigen Weisungen und Auflagen kann die Bewilligung durch die Polizei sofort entzogen werden. Widerhandlungen haben eine Verzeigung zur Folge.

Widerhandlungen gegen diese Bewilligung sowie gegen die darauf gestützten Anordnungen, Auflagen und Einschränkungen werden gemäss Art. 292 StGB bzw. nach den spezialgesetzlichen Strafbestimmungen bestraft.

Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Gemeinderat XXX, Postfach, XXXX XXXXXXXX, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einspracheschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die aufgerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen. 

Hinweise für die kommunale Bewilligungsbehörde

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Tipps für die Ausfertigung der kommunalen Bewilligung:

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 sind Abfälle soweit als möglich zu vermeiden.

Folgende Auflagen können bei der Bewilligung in Betracht gezogen werden:

  • Auflagen bezüglich Abfalltrennung und Recyclingpflicht
  • Auflagen zur Erstellung und Genehmigung eines Abfallkonzeptes
  • Auflagen bezüglich Einsatz von Mehrweggeschirr
  • Auflagen bezüglich einer Pfandpflicht für bestimmte Gebinde
  • Verbot bestimmter Gebinde (auch wegen der Sicherheit, z.B. Glas)
  • Auflagen bezüglich der Bereitstellung von Abfallbehältern während der Veranstaltung
  • Auflagen bezüglich Reinigung während und nach der Veranstaltung
  • Auflagen bezüglich Kostenübernahme falls die Reinigung durch die Gemeinde erfolgt
  • Vertragliche Regelungen zwischen Veranstalter und Gemeinde 

Tipps für Ausfertigung der Bewilligung:
Störfallvorsorge / Chemierisiken

Werden über 10'000 Personen gleichzeitig oder über 1000 Personen täglich während mindestens 5 Tagen erwartet, so ist abzuklären, ob sich eine Störfallanlage in der Nähe befindet. Unter www.maps.zh.ch (siehe Karte «Chemie-Risikokataster») gibt es Informationen über solche Anlagen und ihren möglichen Einflussbereich (sogenannter Konsultationsbereich).

Befindet sich die Veranstaltung oder Teile davon in einem Konsultationsbereich, so ist dies bei der Planung der Fluchtwege sowie der Positionierung des Hauptveranstaltungsplatzes zu berücksichtigen. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge, ist in diesem Fall beizuziehen. Die Fachstelle unterstützt die Gemeinden und die Veranstalter bei der Beurteilung der möglichen Risiken und der Auswahl allfälliger Schutzmassnahmen.

Folgende Auflagen können je nach Art und Höhe des Risikos bei der Bewilligung in Betracht gezogen werden (gestützt auf Art. 10 USG bzw. auf die Störfallverordnung):

  • Auflagen bezüglich der Platzierung und Materialisierung von temporären Bauten wie Zelte, Bühnen, Tribünen usw.
  • Auflagen bezüglich Sicherheitsabständen zu Störfallanlagen (Bahnlinien, Erdgasleitungen, Betriebsareale usw.). Zu beachten sind auch die Bestimmungen von Spezialerlassen wie z. B. die Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (RLSV) vom 4. April 2007.
  • Auflagen zur Freihaltung von Rettungswegen bzw. Zufahrten für die Einsatzkräfte zu den Störfallanlagen.
  • Auflagen zur Erstellung eines Alarmierungs- und Evakuierungskonzepts.
  • Auflagen zur besonderen Schulung von Mitarbeitenden und Helfern.
  • Auflagen zur Erstellung besonderer Informationen an das Publikum und an die Mitarbeitenden der Veranstaltung.
  • Auflagen zu Betriebszeiten und oder bezüglich der zulässigen Besucherzahlen. 

Gestützt auf Art. 11 USG sind Lärmemissionen vorsorglich in jedem Fall so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Verursacht die Veranstaltung störende Lärmimmissionen in der Nachbarschaft, so sind emissionsreduzierende Massnahmen zu prüfen.

Tipps für Ausfertigung der Bewilligung:

Die Beurteilung der Störwirkung stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einer Einzelfallbeurteilung der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind.

Folgende emissionsreduzierenden Massnahmen können beispielsweise im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden:

betrieblich:
  • Geeignete Standortwahl
  • Beschränkung der Anzahl Veranstaltungen bzw. Veranstaltungstage pro Jahr
  • Beschränkung der Betriebs- und Öffnungszeiten
  • Beschränkung der Teilnehmerzahl
  • Ordnungsdienst
technisch:
  • Optimierung der Beschallungsanlagen (Typ, Platzierung, Ausrichtung)
  • Beschallungskonzept für Grossveranstaltungen
  • Aufstellen von mobilen Lärmschutzwänden
  • Verwenden von Antischallsystemen (Active Noise Control)
  • Ausrüstungsvorschriften für technische Geräte (z.B. Elektro- statt Benzinmotoren, schallisolierte Generatoren)

Es empfiehlt sich, im Rahmen der Bewilligung einen Vorbehalt anzubringen, wonach weitergehende Massnahmen verfügt werden, wenn die Lärmimmissionen störender sind, als zum Zeitpunkt der Bewilligung angenommen. Das bedeutet unter Umständen auch, dass ein Pikett eingesetzt werden muss, das über entsprechende Kompetenzen verfügt. Veranstalter und Veranstalterinnen tragen die Kosten für den Aufwand des Piketts.

Die Gemeinde muss zudem von Veranstalterinnen und Veranstaltern verlangen, dass diese die lärmbetroffene Nachbarschaft rechtzeitig und umfassend informieren.

Schausteller, Zirkusbetreiber und Wandertheater benötigen eine Bewilligung gemäss Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (RGG). Mit Erteilung dieser Bewilligung ist lediglich sichergestellt, dass für die Anlage ein Sicherheitsnachweis besteht und der Betreiber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Vor Ort hat die Gemeinde gemäss § 7 des kantonalen Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe die Aufsichtspflicht. Eine Schaustellerbewilligung gewährleistet nicht die Sicherheit beim Aufstellen und Betrieb (Stabilität, Verankerung, Hindernisse usw.). Diese ist von der Gemeinde unter baurechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Die Betreiberin einer temporären Mobilfunkanlage muss mittels eines «Standortdatenblatts für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen» mit Situationsplänen den Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erbringen. Das Standortdatenblatt ist bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Das AWEL unterstützt die Gemeinde auf ihren Wunsch hin bei der Fachbeurteilung des Standortdatenblattes. Hierzu leitet die Gemeinde die Unterlagen idealerweise elektronisch direkt an das AWEL, Abteilung Luft, Sektion Strahlung weiter (E-Mail: nadia.vogel@bd.zh.ch).

Baubewilligungspflicht von Veranstaltungen

Temporäre Veranstaltungen können erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Je nach Art und Lage einer Veranstaltung kann es sich deshalb als notwendig erweisen, ein baurechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Jede Veranstaltung einzeln beurteilen

Welche temporären Veranstaltungsprojekte einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen sind, hängt stark vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob mit einem Vorhaben so erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. 

Selbstverständlich untersteht nicht jede temporäre Veranstaltung der Baubewilligungspflicht. Vielfach genügt es, allfällige raum- und umweltbezogene Auflagen im Rahmen einer «normalen» verwaltungspolizeilichen Bewilligung zu integrieren. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund.

Anhaltspunkte zur Bestimmung der Baubewilligungspflicht

Zur Bestimmung der Baubewilligungspflicht sind die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt gesamthaft abzuschätzen. Entscheidend ist dabei die Art und Intensität der Veranstaltung sowie die Empfindlichkeit am vorgesehenen Standort:

Die Intensität der Veranstaltung bemisst sich unter anderem anhand:

  • der voraussichtlichen Teilnehmerzahl,
  • der Veranstaltungsdauer,
  • der Regelmässigkeit (z.B. mehrere Wochenende pro Jahr),
  • dem Umfang baulicher Installationen (z.B. Tribünen) sowie
  • insgesamt am Ausmass der erwarteten Umweltauswirkungen (Lärm, Verkehr, Bodenbelastung etc.).

Die Empfindlichkeit am Durchführungsort hängt unter anderem ab von:

  • der Betroffenheit sensibler Schutzgebiete (z.B. Naturschutz),
  • fraglicher Zonenkonformität (z.B. in Landwirtschaftszone),
  • mögliche Vorgaben bezüglich bereits bestehender Nutzungen (z.B. Auflagen zur maximalen Anzahl von Veranstaltungen auf einem Areal) sowie
  • möglichen Interessen Dritter (Nachbarn, Verbände etc.).

Grundsätzlich gilt:

Je empfindlicher der Durchführungsort (z.B. ausserhalb der Bauzone), desto eher kann schon eine vergleichsweise wenig intensive Veranstaltung der Bewilligungspflicht unterliegen. Umgekehrt muss eine Veranstaltung an einem wenig empfindlichen Standort eine umso grössere Intensität aufweisen, um eine Baubewilligungspflicht auszulösen. Vorbehalten bleiben zudem allfällige (zusätzliche) kommunale wie kantonale Bewilligungszuständigkeiten.

Bei Unklarheiten hilft die Baudirektion weiter

Sind Sie unsicher, ob die Durchführung eines Baubewilligungsverfahren angezeigt ist? Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail (siehe Kontaktangaben unten) mit einer kurzen Beschreibung der Veranstaltung. Im Sinne einer Empfehlung werden wir Ihnen möglichst schnell eine Antwort geben.

Kontakt

Baudirektion - Koordination Bau und Umwelt

Adresse

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Telefon

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kofu@bd.zh.ch

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