Überbrückung für ältere Arbeitslose

Arbeitslose, die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, können bis zur Pensionierung statt Sozialhilfe neu eine Überbrückungsleistung beantragen. Alle Informationen und Voraussetzungen dazu finden Sie auf dieser Seite.

Überbrückungsleistungen

Die Überbrückungsleistungen (ÜL) dienen der besseren sozialen Absicherung für Arbeitslose vor der Pensionierung. Wer kurz vor dem Rentenalter seine Stelle verliert, hat grössere Schwierigkeiten, eine neue Arbeit zu finden. Mit den Überbrückungsleistungen soll sichergestellt werden, dass der Existenzbedarf für Personen, die nach dem 60. Altersjahr ausgesteuert werden, ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe gewährleistet ist, in der Regel bis sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Die Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen, die sich eng am Modell der Ergänzungsleistungen orientieren.

Voraussetzungen für den Bezug von ÜL

Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) richten sich an Personen, die

  • frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag
  • dabei ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 Prozent der AHV-Höchstrente (21’510 Franken, Stand 2021) verdient haben oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben; sowie anerkannten Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Zudem erhält nur ÜL, wer über ein Vermögen von weniger als 50 000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100 000 Franken (Ehepaare) verfügt, selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welches einen bestimmten Betrag übersteigt.

Welche Stelle ist für mich zuständig?

Die Durchführungsstellen für die Zusatzleistungen zur AHV/IV werden neu auch für die Ausrichtung der Überbrückungsleistungen zuständig sein. Diese Stellen befinden sich bei der Wohngemeinde oder bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. 

In welcher Gemeinde wohnen Sie?
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In welcher Gemeinde wohnen Sie?

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Wer Zusatzleistungen beziehen will, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Diese befindet sich im Kanton Zürich bei der Wohngemeinde oder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA).

Ihre zuständige Stelle ist die SVA Zürich

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Adliswil

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Bäretswil

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Bauma

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Birmensdorf

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Bubikon

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Bülach

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Dietikon

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Dübendorf

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Elsau

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Erlenbach

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Glattfelden

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Gossau

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Greifensee

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Hinwil

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Hochfelden

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Horgen

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Illnau-Effretikon

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Kilchberg

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Kloten

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Küsnacht

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Männedorf

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Mönchaltorf

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Niederhasli

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Pfäffikon

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Pfungen

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Regensdorf

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Richterswil

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Rümlang

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Rüschlikon

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Steinmaur

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Uster

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Volketswil

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Wädenswil

Ihre zuständige Stelle ist die Gemeinde Wald

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Wetzikon

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Winterthur

Ihre zuständige Stelle ist die Stadt Zürich

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Sozialversicherungen

Adresse

Röntgenstrasse 16/22
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 52 86


Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.00 bis 11.30 Uhr und
13.30 bis 16.30 Uhr

E-Mail

sozialversicherungen@sa.zh.ch

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