Einrichtungsgegenstände
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Details
Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.5
Erläuterungen
Wenn es die besondere Situation der betroffenen Person erfordert, sind die Auslagen für Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände (einfache Grundausstattung) als situations-bedingte Leistungen zu übernehmen. Zu denken ist hier z.B. an den Ersatz von Einrich-tungsgegenständen oder an die Neuanschaffung einer Grundausstattung (insbesondere Bett, Schrank, Tisch, Stühle) für Personen, die bis dahin über kein eigens Mobiliar verfügten. Im Weiteren kann es auch geboten sein, anstelle der Übernahme von Zusatzauslagen von Personen in besonderen Wohnformen (vgl. dazu Kapitel 7.1.03) Einrichtungsgegenstände zu finanzieren, wie z.B. die Übernahme der Kosten für eine elektrische Kochplatte anstelle der Berücksichtigung von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung. Ob die Zusatzauslagen übernommen oder entsprechende Einrichtungsgegenstände finanziert werden, liegt im Er-messen der Sozialbehörde. Zur Übernahme von Kosten für Einrichtungsgegenstände bei einem Wegzug aus der Ge-meinde vgl. Kapitel 8.1.14.
Rechtsprechung
VB.2013.00002 (nicht publiziert): Ablehnung der Übernahme der Kosten einer neuen, vom Klienten angeschafften Waschmaschine: Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Im Bereich des Mobiliars gehört dabei zu den zwingend notwendigen Leistungen die einfache Grundausstattung (SKOS-Richtlinien, Kap. C.I und C.I.8) (E. 4.2). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt weitgehend im Ermessen der Sozialbehörden. Eine eigene Waschmaschine gehört nicht zum Bereich der zwingend notwendigen einfachen Grundausstattung (E. 5.1). VB.2012.00658 (nicht publiziert): Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Per-son. Bei der einfachen Grundausstattung handelt es sich insbesondere um eine zwingend notwendige Leistung (Kap. C.I und C.I.8 der SKOS-Richtlinien) (E4.2).Wird ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies
nicht in jedem Fall zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhil-feleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren Über-nahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (E. 4.3).
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe