Einrichtungsgegenstände
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Details
Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.8
Erläuterungen
Wenn es die besondere Situation der betroffenen Person erfordert, sind die Auslagen für Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände (einfache Grundausstattung) als situations-bedingte Leistungen zu übernehmen. Zu denken ist hier z.B. an den Ersatz von Einrich-tungsgegenständen oder an die Neuanschaffung einer Grundausstattung (insbesondere Bett, Schrank, Tisch, Stühle) für Personen, die bis dahin über kein eigens Mobiliar verfügten. Im Weiteren kann es auch geboten sein, anstelle der Übernahme von Zusatzauslagen von Personen in besonderen Wohnformen (vgl. dazu Kapitel 7.1.03) Einrichtungsgegenstände zu finanzieren, wie z.B. die Übernahme der Kosten für eine elektrische Kochplatte anstelle der Berücksichtigung von Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung. Ob die Zusatzauslagen übernommen oder entsprechende Einrichtungsgegenstände finanziert werden, liegt im Er-messen der Sozialbehörde. Zur Übernahme von Kosten für Einrichtungsgegenstände bei einem Wegzug aus der Ge-meinde vgl. Kapitel 8.1.14.
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe