Autobesitz und -kosten

Kapitelnr.
8.1.08.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
8 Situationsbedingte Leistungen (WSH)
Unterkapitel
8.1. Situationsbedingte Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14 SHG). Was Motor­fahrzeuge betrifft ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind (vgl. Kapitel 9.2.01). Dabei sind jedoch folgende Ausnahmen zu beachten:

  • Keine Verwertung ist zu verlangen, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Allerdings besteht auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug (VB.2003.00407, E. 2.2.1).
  • Auf eine Verwertung ist ebenfalls zu verzichten, wenn die Person lediglich überbrückend unterstützt werden muss.

Liegt der Wert des Fahrzeuges in diesen Fällen über dem im konkreten Fall anwendbaren Vermögensfreibetrag (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1, und Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 9),ist vor Unterstützungsbeginn die Unterzeichnung einer Rückerstattungsvereinbarung erforderlich (vgl. Kapitel 9.2.02 und 6.2.07 Ziffer 1).

Liegt der Wert des Fahrzeuges unter der Vermögensfreibetragsgrenze, kann weder eine Verwertung verlangt werden noch sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattungsverpflichtung erfüllt. Hingegen ist in diesem Fall zu prüfen, welche Unkosten das private Motorfahrzeug der unterstützten Person tatsächlich verursacht und ob sie diese Unkosten ohne zusätzliche Verschuldung und ohne Beeinträchtigung der mit unterstützten Familienmitglieder aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt tragen kann. Kann sie das nicht, kann ihr die Auflage erteilt werden, das Nummernschild zu deponieren. Damit wird die Sicherstellung des wirkungsvollen Einsatzes von Sozialhilfegeldern erwirkt (vgl. dazu Kapitel 14.1.01). Kann die betroffene Person die Unkosten für das Fahrzeug demgegenüber ohne zusätzliche Verschuldung und ohne Beeinträchtigung der mit unterstützten Familienmitgliedern aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln tragen, darf ihr die Benützung des Fahrzeuges nicht untersagt werden. Zwar stünde ihr dadurch ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in ihre Dispositionsfreiheit eingegriffen (VB.2009.00563, E. 2.4; vgl. auch Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999 S. 122 ff.).

2.Berücksichtigung von Autokosten als situationsbedingte Leistungen

2.1.Erwerbsunkosten

Die Autokosten sind als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen ist (vgl. dazu Kapitel 8.01.06). Auf ein Auto angewiesen ist die unterstützte Person dann, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.3).

2.2.Berücksichtigung der Autokosten aus gesundheitlichen Gründen

Können Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden oder ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Auslagen für ein privates Motorfahrzeug im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn soziale Kontakte und alltägliche Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden können.

Beispiele:

  • Die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt müssen regelmässig Arzttermine wahrnehmen oder Therapien besuchen, die mit dem öffentlichen Verkehr nicht oder nicht in zumutbarer Weise erreichbar sind.
  • Die unterstützte Person oder Familienangehörige im gleichen Haushalt leiden an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche die Benützung des öffentlichen Verkehrs verunmöglicht oder als unzumutbar erscheinen lässt und notwendige Termine, soziale Kontakte, alltägliche Besorgungen wie z.B. der Einkauf etc. können nicht auf andere Weise als mit einem Motorfahrzeug wahrgenommen bzw. erledigt werden.

Zu prüfen ist dabei immer, ob es sinnvolle, kostengünstigere Alternativen gibt, wie z.B. die Benützung des Tixi-Taxis, Schultransporte oder Ähnliches.

3.Ausgestaltung der Anrechnung von Autokosten

Bei längerfristigen Unterstützungen empfiehlt sich eine Monatspauschale, die alle normalen Betriebskosten für das Auto abdeckt. Grundlage dafür bilden die Kilometerkosten für den Arbeitsweg (Benzinverbrauch, Steuern, Versicherung, Servicekosten etc.). Bei kurzfristigen Unterstützungen steht eher eine auf die Benzinkosten für den Arbeitsweg reduzierte Pauschale im Vordergrund. Nicht in die Pauschale einbezogene Kosten sind zu vergüten, wenn sie anfallen. Die Kosten für die in der Freizeit gefahren Kilometer werden über den Grundbedarf abgedeckt. Im Übrigen müssen auch die Leistungen für die Autokosten auf die Situation des Einzelfalls abgestimmt werden. (vgl. ZeSo 2001 S. 167 f.).

Rechtsprechung

VB.2019.00715: Frage der Anrechnung einer für den Kauf eines Autos geschenkten finanziellen Zuwendung: Die Antwort auf die Frage, ob die Schenkung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin (Gemeinde) haben, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist (E. 1.2.2). Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde. Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin stützte ihre Rückerstattungsforderung grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG lit. a SHG (E. 4.1). Der Beschwerdegegner konnte nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen wie in einem früheren Fall – ohne Weiteres einverstanden sein würde (E. 4.2). Der Betrag von Fr. 3'800.- erscheint nicht ohne Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass er dem Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und dieser sich damit denn auch ein Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete der Beschwerdegegner den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen «gewöhnlichen» Lebensunterhalts. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter dem Vermögensfreibetrag (vorliegend Fr. 4'000.-) liegt und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen benötigten Motorfahrzeugs unterstützten Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht grundsätzlich verwehrt ist, ist der Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der Schenkung um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen Umfang, die – angesichts des für ein Auto moderaten Preises – nicht zur Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden (E. 4.3). Abweisung.

VB.2012.00672 (nicht veröffentlicht): Gewöhnlich ist der Vermögenswert von Motorfahrzeugen zu realisieren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist. Allein die Tatsache, dass ein Auto den Transport der gebrechlichen Mutter der Beschwerdeführerin zu Ärzten und Therapien erleichtert, rechtfertigt die Einrechnung der Kosten eines Fahrzeugs in den Grundbedarf nicht (E.4.3). Das Fahrzeug ist dem Vermögen anzurechnen.

VB.2009.00563: Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unkosten ein privates Motorfahrzeug einem Sozialhilfeempfänger tatsächlich verursacht und ob er diese Unkosten ohne zusätz­liche Verschuldung aus der Grundbedarfspauschale tragen kann. Würde ein Sozialhilfeempfänger generell zum Verzicht auf die Benutzung eines Autos gezwungen, so stünde ihm dadurch zwar ein gewisser Mehrbetrag für andere Ausgabepositionen des Grundbedarfs zur Verfügung. Jedoch würde damit auch unnötig in seine Dispositionsfreiheit eingegriffen (E. 2.4). Unter den vorliegenden Umständen erweist sich die Weisung, die Schilder des Motorfahrzeuges zu hinterlegen bzw. dieses zu verkaufen, als unverhältnismässig (E. 2.5).

VB.2009.00217: Ausrichtung von Beiträgen an das private Auto der Beschwerdeführenden, da deren Tochter behindert ist. Der Transport der Tochter zu Therapien und Arztbesuchen kann durch das Tixi-Taxi durchgeführt werden (E. 5.1). Ob ein Schultransport nötig ist, kann offen gelassen werden. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet (E. 5.2). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustands selbst auf ein Auto angewiesen sind (E. 5.3). Auch wenn die Kosten für das Tixi-Taxi in der Höhe annähernd dem bisher ausgerichteten Kostenbeitrag für das private Auto gleichkommen, lässt sich daraus kein Anspruch auf Weiterbezahlung der Autokosten ableiten (E. 5.4).

VB.2007.00461: Die Sozialbehörde verpflichtete die Beschwerdeführerin, deren Personenwagen im Wert von Fr. 17'000.-- zu veräussern, da sie weder beruflich noch gesundheitlich auf den Personenwagen angewiesen sei, und mit dem Erlös die bereits bezogenen Unterstützungsleistungen zurückzuzahlen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bezirksrat wies ihren Rekurs ab und verpflichtete sie, da sie weiterhin unterstützt worden sei, den gesamten Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.--, der Sozialbehörde zu überweisen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Personenwagen ihrem Freund abgetreten, als Sicherheit für ihre Schuld ihm gegenüber im Betrag von Fr. 13'500.--. Abweisung der Beschwerde: Es liegt keine reformatio in peius im Vergleich zum Beschluss der Sozialbehörde vor, da der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit durch weitere Unterstützungsleistungen finanziert worden ist. Diese ist bei einer täglichen Arbeitszeit von 11.00 h - 14.00 und da Wohnung und Arbeitsplatz nahe an den Bahnstationen liegen, nicht auf einen Personenwagen angewiesen. Es geht nicht an, einen Vermögenswert auf diese Weise zu Lasten der Sozialhilfe bzw. in Verletzung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips zur Tilgung von Schulden gegenüber Dritten zu verwenden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Personenwagen unverzüglich zum Verkehrswert zu verkaufen und den Erlös, vermindert um den Freibetrag von Fr. 4'000.--, im Umfang der bis zur Rechtskraft dieses Urteils bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialbehörde zu überweisen. Falls sie dieser Weisung nicht nachkommt, ist die Sozialbehörde befugt, in einer neuen Verfügung im Umfang der bezogenen Unterstützungsleistungen einen Betrag zurückzufordern, der dem dannzumaligen Verkehrswert, abzüglich Fr. 4'000.--, entspricht.

VB.2007.00112, E.4.1: Die Beschwerdeführerin fordert, dass ihr weiterhin eine Autokostenpauschale zuzusprechen sei. Unbestritten ist, dass sie nicht aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen ist, sondern den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Insofern sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Autokosten gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.2 der nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, substantiiert darzulegen, dass aus gesundheitlichen Gründen die Benützung eines Autos für sie unabdingbar ist. Der Entscheid des Bezirksrates erweist sich demnach bezüglich der Autokostenpauschale als rechtmässig.

VB.2003.00407, E.2.2.1: Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen. Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug besteht.

VB.2003.00146: Übernahme der Kosten für Autoreparatur- und Servicearbeiten am Privatwagen. Rechtsgrundlagen und Praxis für die Übernahme von situationsbedingten Leistungen im Allgemeinen und von Autokosten im Besonderen: Ist eine unterstützte Person auf ein Auto angewiesen, sind die entsprechenden Autokosten als Erwerbsunkosten ins Unterstützungsbudget aufzunehmen (E. 2). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er für seine berufliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen ist. Er muss nämlich heute nicht (mehr) Nachtarbeit leisten, und tagsüber ist der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (E. 3d). Ausserdem hat die Gemeinde die Sozialhilfe grosszügig bemessen, namentlich situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entrichtet, die höher waren, als aufgrund des kleinen Beschäftigungsgrad geschuldet (E. 3e).

VB.2003.00119: Autokosten sind nur dann ins Unterstützungsbudget aufzunehmen, wenn die unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs sind – im Rahmen der Erwerbsunkosten – nur dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Ein Beitrag an das Motorfahrzeug kann ferner als weitere situationsbedingte Leistung dann in Frage kommen, wenn eine unterstützungsbedürftige Person aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Gemäss § 17 SHV ist die Sozialhilfe auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien zu bemessen, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Dass Autokosten nur dann ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, wenn der oder die Unterstützte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist, entspricht im Übrigen einer langjährigen anerkannten Praxis (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 2001, S. 167 f., 1999, S. 122 ff., sowie Zeitschrift für öffentliche Fürsorge [ZöF] 1993, S. 141 ff.; siehe auch ZeSo 2000, S. 193). Vorliegend sind keine Gründe für ein Abweichen von den Richtlinien ersichtlich: Zwar ist der Wohnort nicht gut durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, doch ist der Beschwerdeführer nicht auf ein Auto angewiesen: Er ist arbeitslos, und die Wahrnehmung von Terminen im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit sowie die Pflege sozialer Kontakte sind auch ohne Auto möglich (E. 3).

RRB 302/88 (nicht publiziert): Eine Fürsorgebehörde kann zwar verlangen, dass ihre Hilfe nicht für die Aufwendungen von Motorfahrzeugen verwendet wird. Dazu reicht es aber, keine Autospesen in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Ist dies der Fall, darf die Hilfe nicht zusätzlich mit der Auflage verknüpft werden, die Schilder zu deponieren.

Praxishilfen

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Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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