Auslagen für den öffentlichen Verkehr
Auf dieser Seite
Details
Rechtsgrundlagen
§ 15 SHG § 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.1 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.4
Erläuterungen
1.Allgemeines
Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr (inkl. Halbtaxabonnement) enthalten (vgl. Kapitel 7.1.01). Als situationsbedingte Leistung kommen daher nur Auslagen für den öffentlichen Verkehr infrage, welche zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag anfallen. Die Sozialbehörde hat somit festzule-gen, bis zu welchem Betrag lokale Verkehrsabonnemente durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt sind. Übersteigen die im konkreten Fall notwendigerweise anfal-lenden Verkehrsauslagen diesen Betrag, ist die Differenz als situationsbedingte Leistung ins Unterstützungsbudget aufzunehmen (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1998, S. 77).
2.Erwerbsunkosten
Fallen einer unterstützten Person durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr an, ist die Differenz zwischen den im Grundbedarf enthaltenen Aus-lagen und den effektiven Verkehrsauslagen als situationsbedingte Leistung im Unterstüt-zungsbudget zu berücksichtigen (vgl. ZeSo 1998 S. 77). Man spricht hier von Erwerbsunkos-ten (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.3). Vgl. dazu Kapitel 8.01.06.
3.Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen
Erbringt die unterstützte Person von der Sozialbehörde erwünschte und/oder geförderte In-tegrationsleistungen, welche mit Bezug auf den öffentlichen Verkehr mit zusätzlichen Unkos-ten verbunden sind, so sind diese Mehrauslagen mittels Ausrichtung situationsbedingter Leistungen abzugelten. Zu denken ist hier etwa an die Teilnahme an Integrations- oder Qua-lifizierungsprogrammen, an Freiwilligenarbeit oder an die Pflege von Familienangehörigen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.3). Vgl. dazu Kapitel 8.01.06.
4.Gesundheitlich oder anderweitig bedingte Mehrauslagen
Die Mehrauslagen für den öffentlichen Verkehr sind im Weiteren dann als situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigen, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen, z.B. we-gen Arztbesuchen oder Therapien, ausserhalb des Ortsnetzes den öffentlichen Verkehr be-nützen muss (vgl. Kapitel 8.1.04). Ebenso sind erhöhte Fahrtkosten zu übernehmen, welche im Zusammenhang mit einer von der Sozialhilfe erwünschten und/oder geförderten Aus- und Weiterbildung stehen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.2). Aber auch Mehrkosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder För-dermassnahmen zugunsten der Familie sind zu übernehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.4).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe