Grundbedarf für junge Erwachsene

Details

Kapitelnr.
7.1.06.
Publikationsdatum
1. März 2021
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.1. Grundbedarf GBL
Aufhebungsdatum
26. Oktober 2023

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Definition «Junge Erwachsene»

Als junge Erwachsene gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr.

2.Grundbedarf für junge Erwachsene in Wohn- und Lebensgemeinschaften

Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, werden nach den Prinzipien für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Sie erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf (Gesamtgrundbedarf geteilt durch Anzahl der im Haushalt lebenden Personen = Kopfquote; vgl. dazu Kapitel 7.1.02).

3.Grundbedarf für junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften

Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Lebensführung leben, werden nach den Ansätzen für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt unterstützt (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 3).

4.Grundbedarf für junge Erwachsene mit eigenem Haushalt

4.1.Vorliegen von zwingenden Gründen für die Führung eines eigenen Haushalts

Wenn aus zwingenden Gründen ausnahmsweise die Führung eines eigenen Haushaltes anerkannt wird (zu möglichen Gründen vgl. Kapitel 7.2.01, Ziffer 2), erhalten junge Erwachsene den normalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1, unter der Voraussetzung, dass sie

  • an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,
  • einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder
  • eigene Kinder betreuen.

Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 20 Prozent reduziert (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 4).

4.2Fehlen von Gründen zur Führung eines eigenen Haushalts

Liegen keine anerkannten Gründe für die Führung eines eigenen Haushalts vor, erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen Übergangsfrist wie bei jungen Erwachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften (siehe vorstehend Ziffer 3; SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 4 sowie Erläuterungen c)). Angemessen ist die Übergangsfrist dann, wenn sie lang genug ist, um der betroffenen Person eine Anpassung ihrer Wohnsituation zu ermöglichen.

Wurde die betroffene Person schon vor dem Bezug der eigenen Wohnung unterstützt und musste ihr klar sein, dass die Voraussetzungen für die Führung eines eigenen Haushalts nicht gegeben sind, kann von Anfang an der Grundbedarf für junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden.

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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