Grundbedarf für junge Erwachsene

Details

Kapitelnr.
7.1.06.
Publikationsdatum
16. Januar 2016
Kapitel
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
Unterkapitel
7.1. Grundbedarf GBL

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4

Erläuterungen

1.

Definition «Junge Erwachsene»

Als junge Erwachsene gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr.

2.Grundbedarf für junge Erwachsene in Wohn- und Lebensgemeinschaften

Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemein-schaften wohnen, werden nach den Prinzipien für familienähnliche Wohn- und Lebensge-meinschaften unterstützt. Sie erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie an-teilmässig anfallenden Grundbedarf (Gesamtgrundbedarf geteilt durch Anzahl der im Haus-halt lebenden Personen = Kopfquote; vgl. dazu Kapitel 7.1.02).

3.Grundbedarf für junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften

Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Lebensfüh-rung leben, werden nach den Ansätzen für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt un-terstützt.

4.Grundbedarf für junge Erwachsene mit eigenem Haushalt

4.1. Vorliegen von zwingenden Gründen für die Führung eines eigenen Haushalts Wenn aus zwingenden Gründen ausnahmsweise die Führung eines eigenen Haushaltes an-erkannt wird (zu möglichen Gründen vgl. Kapitel 7.2.01, Ziffer 2), erhalten junge Erwachsene den normalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2, unter der Voraussetzung, dass sie

  • an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnah-me teilnehmen,
  • einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder
  • eigene Kinder betreuen. Ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um

20 Prozent reduziert. 4.2 Fehlen von Gründen zur Führung eines eigenen Haushalts Liegen keine anerkannten Gründe für die Führung eines eigenen Haushalts vor, erfolgt die Unterstützungsberechnung nach einer angemessenen Übergangsfrist wie bei jungen Er-wachsenen in Zweck-Wohngemeinschaften (siehe oben Ziffer 3). Angemessen ist die Über-gangsfrist dann, wenn sie lang genug ist, um der betroffenen Person eine Anpassung ihrer Wohnsituation zu ermöglichen. Wurde die betroffene Person schon vor dem Bezug der eigenen Wohnung unterstützt und musste ihr klar sein, dass die Voraussetzungen für die Führung eines eigenen Haushalts nicht gegeben sind, kann von Anfang an der Grundbedarf für junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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