Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
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Details
Rechtsgrundlagen
§ 17 Abs. 1 SHV § 17 Abs. 2 SHV
Erläuterungen
1.Anwendung der in den SKOS-Richtlinien festgelegten Beträge
Die Beträge für den Grundbedarf sind in den SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.2, festgelegt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein jeweils von der SKOS vorgenommener Teue-rungsausgleich im Kanton Zürich erst zur Anwendung kommt, wenn der Regierungsrat dar-über entschieden (vgl. § 17 Abs. 2 SHV) und die Sozialhilfeverordnung entsprechend ange-passt hat.
2.Ab 1. Januar 2020 gültige Pauschalen für den Grundbedarf für den Lebensun-terhalt (Umsetzungsfrist bis 30. April 2020) Haushaltgrösse Pauschale in Franken Pauschale in Franken pro Person
1 Person 997.-- 997.-- 2 Personen 1525.-- 763.-- 3 Personen 1854.-- 618.-- 4 Personen 2134.-- 533.-- 5 Personen 2413.-- 483.-- Pro weitere Person plus 202-- Ansätze für junge Erwachsene siehe
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe