Beträge für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Anwendung der in den SKOS-Richtlinien festgelegten Beträge
Die Beträge für den Grundbedarf sind in den SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1, festgelegt und sind im Kanton Zürich für die Bemessung der Sozialhilfe anzuwenden (§ 17 SHV). Über allfällige Anpassungen an die Teuerung gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 hat der Regierungsrat zu entscheiden (vgl. nachstehend Ziffer 3).
2.Ab 1. April 2021 gültige Pauschalen für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Haushaltgrösse | Pauschale in Franken | Pauschale in Franken pro Person |
---|---|---|
1 Person | 1006.-- | 1006.-- |
2 Personen | 1539.-- | 770.-- |
3 Personen | 1871.-- | 624.-- |
4 Personen | 2153.-- | 538.-- |
5 Personen | 2435.-- | 487.-- |
Pro weitere Person | plus 204.-- |
Ansätze für junge Erwachsene siehe Kapitel 7.1.06
3.Teuerungsanpassung
3.1Grundsatz
Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4 ist vorgesehen, dass die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erfolgt. Dies spätestens mit einem Jahr Verzögerung. Im Kanton Zürich entscheidet der Regierungsrat, ob der Grundbedarf für den Lebensunterhalt an die Teuerung angepasst werden soll (§ 17 Abs. 2 SHV). Die Teuerungsanpassung nach SKOS-Richtlinien wird also nicht automatisch übernommen.
3.2Teuerungsanpassung 2021
Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2020 beschlossen, die AHV-, IV- und EL-Renten der festgestellten Preis- und Lohnentwicklung per 1. Januar 2021 anzupassen. Die Teuerungsanpassung beträgt 0,84%. Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt soll nach SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1 Abs. 4, damit spätestens per 1. Januar 2022 im gleichen prozentualen Umfang erfolgen.
Für den Kanton Zürich hat der Regierungsrat am 16. Dezember 2020 entschieden, die Teuerung von 0,84% auf dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu gewähren. Die Änderung tritt per 1. April 2021 in Kraft. Mit Rücksicht auf die administrativen Gegebenheiten und die nötigen Vorbereitungsmassnahmen der Gemeinden ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung also spätestens ab dem 1. Juli 2021 (drei Monate nach Inkraftreten der Verordnungsänderung) an (RRB 1287/2020).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe