Organisation der persönlichen Hilfe
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Träger der persönlichen Hilfe
Die Sozialbehörde gewährleistet die persönliche Hilfe (§ 7 Abs. 1 lit. a SHG). Dafür hat sie die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zu treffen und mit den Beratungs- und Betreuungsstellen zusammenzuarbeiten (§ 1 SHV).
Die Sozialbehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheitsdirektion mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist (§ 14 Abs. 2 SHV).
Nach § 13 SHG kann die persönliche Hilfe gewährt bzw. durchgeführt werden durch
- a. gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen (entweder durch die Sozialbehörde bzw. deren Mitglieder oder im Rahmen eines eigenen Sozialdienstes der jeweiligen Gemeinde);
- b. gemeinsame, auf Zweckverbänden (vgl. dazu Kapitel 2.1.02, Ziff. 4.2) beruhende Beratungs- und Betreuungsstellen bzw. polyvalente Sozialdienste mehrerer Gemeinden;
- c. andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise übertragen hat (z.B. kirchliche Stellen, Hilfswerke).
Personen, die Klientinnen und Klienten beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeignet sein (§ 15 SHV).
2.Persönliche Hilfe durch andere Organisationen
Führt die Sozialbehörde nicht selbst die Beratungs- und Betreuungsstelle, so hat sie dafür zu sorgen, dass andere Institutionen die persönliche Hilfe gewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 1 SHV). In diesem Zusammenhang müssen insbesondere die gegenseitige Kompetenzaufteilung und Koordination geregelt und auch auf die Schweigepflicht (vgl. dazu Kapitel 5.2.01) hingewiesen werden.
Zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Auslagerung von Dienstleistungen vgl. Kapitel 5.2.08.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe