Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Details

Kapitelnr.
2.1.03.
Publikationsdatum
24. November 2020
Kapitel
2 Organisation in der Sozialhilfe
Unterkapitel
2.1. Aufgaben der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Einleitung

Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Ziele der Revision waren unter anderem

  • die Förderung des Selbstbestimmungsrechts (Vorsorgeauftrag im Allgemeinen und für medizinische Massnahmen sowie Patientenverfügung, vgl. Art. 360 - 373 ZGB),
  • Einführung des gesetzlichen Vertretungsrechts durch Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner im Rechtsverkehr und bei medizinischen Massnahmen, wenn eine Person urteilsunfähig wird (vgl. Art. 374 - 381 ZGB),
  • Verbesserung des Schutzes von Bewohnerinnen und Bewohnern von Wohn- und Pflegeeinrichtungen (vgl. Art. 382 - 387 ZGB),
  • Einführung der behördlichen Massnahmen nach Mass im Erwachsenenschutz (vgl. Art. 388 - 425 ZGB),
  • Verbesserung des Rechtsschutzes im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Art. 426 - 439 ZGB; bisher fürsorgerischer Freiheitsentzug),
  • Professionalisierung der Behördenorganisation (vgl. Art. 440 ZGB).

Im neuen Recht stehen die Selbstvorsorge und der Schutz durch die Angehörigen im Vordergrund. Der Staat soll zum einen nur dann eingreifen, wenn die privat getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichen. Zum anderen soll der Staat nur soweit eingreifen, als es unbedingt erforderlich ist. Diesem Grundsatz folgend gibt es heute - neben der fürsorgerischen Unterbringung - nur noch das Instrument der Beistandschaft. Diese wird massgeschneidert angeordnet, d.h. dem Beistand bzw. der Beiständin werden die Aufgaben übertragen, welche im konkreten Einzelfall notwendig sind.

Angeordnet werden die Massnahmen neu durch eine professionelle, interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Diese lösen die bisherigen kommunalen Vormundschaftsbehörden ab. Die KESB fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern, wobei die Kantone für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen können (vgl. für den Kanton Zürich § 45 EG KESR). Die Kantone bestimmen auch die konkrete Organisation der KESB (Art. 440 ZGB).

2.Die Behördenorganisation im Kanton Zürich

2.1.Kindes- und Erwachsenenschutzkreise

Der Kanton Zürich hat sich für ein interkommunales Behördenmodell entschieden. Das Kantonsgebiet ist in Kindes- und Erwachsenenschutzkreise (Kreis) eingeteilt, welche das Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden umfassen, die in der Regel im gleichen Bezirk liegen (§ 2 Abs. 1 EG KESR). Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Kreise fest (§ 2 Abs. 2 EG KESR). Er berücksichtigt dabei insbesondere

  • die mutmassliche Anzahl Fälle in den betreffenden Gemeinden,
  • die Mindestpensen der Mitglieder der KESB gemäss § 5 EG KESR,
  • die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche und fachlich bestmögliche Aufgabenerfüllung durch die KESB.
  • Umfasst ein Kreis in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem organisationsrechtlichen Sitz der betreffenden KESB (§ 2 Abs. 3 EG KESR).

2.2.Zusammenarbeit unter den Gemeinden

Im Kanton Zürich gibt es 13 interdisziplinär zusammengesetzte KESB. Mit Ausnahme der Stadt Zürich sind diese Behörden interkommunal organisiert. Dabei betreibt entweder die Sitzgemeinde im Auftrag der anderen Gemeinden des entsprechenden Kreises die KESB oder die Gemeinden eines Kreises sind in einem Zweckverband zusammengeschlossen (vgl. § 3 EG KESR). Im ersten Fall bildet die Sitzgemeinde den organisationsrechtlichen Sitz der KESB, im zweiten Fall ist der organisationsrechtliche Sitz des KESB im Vertrag betreffend Bildung des Zweckverbandes zu regeln.

Eine Besonderheit besteht bei bevormundeten Kindern (Art. 25 Abs. 2 ZGB) und Volljährigen unter umfassender Beistandschaft (Art. 26 ZGB). In diesen Fällen gilt als Sitz der KESB die Gemeinde, in der die betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises, gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB (§ 41 Abs. 1 EG KESR). Diese Regelung gilt auch bei Übertragung einer Vormundschaft oder einer umfassenden Beistandschaft (§ 41 Abs. 2 EG KESR). Verlegt eine betroffene Person ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt in ein anderes, aus mehreren politischen Gemeinden zusammengesetztes Zuständigkeitsgebiet, so wird die Massnahme nach deren Übertragung am Sitz der neuen KESB weitergeführt. Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 2 oder Art. 26 ZGB hat die betroffene Person indes in jener Gemeinde des neuen Zuständigkeitsgebiets, in der sich ihr tatsächlicher neuer Lebensmittelpunkt befindet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Abs. 2 nur im innerkantonalen Verhältnis Geltung haben kann (Antrag des Regierungsrates vom 31. August 2011, Vorlage 4830/2011, S. 89).

2.3.Zusammensetzung der KESB

Eine KESB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Hat eine KESB fünf oder mehr Mitglieder, kann sie Abteilungen bilden. Der KESB gehören zwingend Mitglieder mit Fachwissen in den Bereichen Recht und Soziale Arbeit an. Zusätzlich gehören der KESB Mitglieder an mit Fachwissen in den Bereichen Pädagogik, Psychologie, Gesundheit oder Treuhandwesen. Zur Sicherstellung der Stellvertretung wird eine genügende Zahl von Ersatzmitgliedern ernannt, mindestens aber zwei. Als Ersatzmitglieder können auch die Mitglieder einer anderen KESB bezeichnet werden (§ 4 EG KESR).

Die Präsidentin bzw. der Präsident der KESB muss mindestens ein Arbeitspensum von 80%, die übrigen Mitglieder ein solches von mindestens 50% erfüllen (§ 5 EG KESR).

2.4.Aufsicht

Aufsichtsbehörde über die KESB ist die Direktion der Justiz und des Innern (§ 13 EG KESR). Sie kann den KESB Weisungen erteilen, Kreisschreiben erlassen, Auskünfte erteilen, Schulungen organisieren, Inspektionen durchführen und von Amtes wegen bzw. auf entsprechende Anzeige hin bei fehlerhafter Führung der Geschäfte oder Feststellung von Unregelmässigkeiten einschreiten. Einen Entscheid der KESB im Einzelfall kann sie aber nicht korrigieren, dies ist Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 31. August 2011, Vorlage 4830/2011, S. 66 mit Hinweisen).

Exkurs:

Das Bundesrecht schreibt den Kantonen vor, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht zu unterstellen, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleistet ist (Art. 387 ZGB). Im Kanton Zürich ist hierfür der Bezirksrat zuständig, soweit das Gesetz keine andere Behörde für zuständig erklärt (§ 14 EG KESR).

3.Verfahren vor der KESB

Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (wozu auch das Verfahren vor dem Bezirksrat zählt, obwohl es sich bei diesem nicht um eine gerichtliche Instanz handelt) richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), LS 211.1. Für die Verfahren vor der KESB gelten diese Bestimmungen sinngemäss (§ 40 Abs. 2 EG KESR.). Subsidiär, d.h. wenn weder das ZGB, das EG KESR noch das GOG entsprechende Regelungen vorsehen, gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), SR 272, sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR).

Das Verfahren vor der KESB wird nach § 47 Abs. 1 EG KESR rechtshängig

  • a. durch Eröffnung von Amtes wegen,
  • b. mit Einreichung eines mündlichen oder schriftlichen Begehrens,
  • c. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen,
  • d. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung.

Die KESB eröffnet ein Verfahren von Amtes wegen durch Mitteilung an die betroffene Person oder andere nach aussen wahrnehmbare Vorkehrungen im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (§ 47 Abs. 2 EG KESR).

Die KESB klärt die tatsächlichen Verhältnisse selbst ab. Sie kann mit der Durchführung der Abklärungen ein Mitglied oder eine geeignete Person oder Stelle beauftragen (Art. 446 Abs. 2 ZGB, § 49 Abs. 1 EG KESR). So kann die KESB z.B. die zuständige Jugendhilfestelle beauftragen, die familiären Verhältnisse und andere Fragen abzuklären, die im Bereich des Kindesschutzes, der Kinderzuteilung und der Adoption von Bedeutung sind (vgl. § 17 lit. c KJHG). Vorbehalten bleiben § 51 Abs. 1 EG KESR (Anhörung der betroffenen Person bei Beschränkung oder der Entzug der Handlungsfähigkeit oder der elterlichen Sorge, bei einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, oder wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person mit der infrage stehenden Massnahme nicht einverstanden ist), § 53 EG KESR (Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen) und § 54 EG KESR (Einholung von Gutachten bei der fürsorgerischen Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen). In diesen Fällen muss die KESB selbst handeln (§ 49 Abs. 1 letzter Satz EG KESR).

Die KESB holt von der Wohnsitzgemeinde einen Bericht zu den über die betroffene Person vorhandenen Informationen ein, die für das hängige Verfahren wesentlich sind (§ 49 Abs. 2 EG KESR).

Eine mündliche Verhandlung findet im Verfahren vor der KESB in der Regel nicht statt (§ 55 EG KESR).

Den Entscheid stellt die KESB den am Verfahren beteiligten Personen mit schriftlicher Begründung zu. Sie kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Eine schriftliche Begründung ist aber nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (§ 59 Abs. 1 EG KESR, Art. 239 Abs. 2 ZPO). Entscheide über Kinderbelange werden auch dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat, zugestellt (§ 59 Abs. 2 EG KESR). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids (§ 59 Abs. 5 EG KESR).

4.Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB

4.1.Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung

Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung können in erster Instanz mit Beschwerde an das Einzelgericht gemäss § 30 GOG angefochten werden (§ 62 Abs. 1 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR).

Entscheide des Einzelgerichts können mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (§ 64 EG KESR).

4.2.Übrige Entscheide

Nach § 63 EG KESR werden Beschwerden gemäss Entscheide der KESB (Art. 450 Abs. 1 ZGB) in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist

  • die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat,
  • der Bezirksrat in den übrigen Fällen; er entscheidet in Dreierbesetzung.

Zweite Rechtsmittelinstanz ist das Obergericht des Kantons Zürich § 64 EG KESR).

4.3.Beschwerdelegitimation

Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerdeerhebung befugt

1. die am Verfahren beteiligten Personen,

2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen,

3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

Die Sozialbehörde ist an den rechtskräftigen Entscheid der KESB, mit welchem eine Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzes getroffen wurde, gebunden (Art. 450 ZGB gilt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Anordnungen der KESB im Bereich des Kindesschutzes). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind zwar auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, aber ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, befugt, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben. In seinem Entscheid 5A_979/2013 vom 28. März 2014 hat das Bundesgericht aber entschieden, dass ein rein finanzielles Interesse eines allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB darstellt. Eine Gemeinde kann also nicht mit der Begründung, die angeordnete Massnahme verursache zu hohe Kosten, eine Beschwerde erheben.

Rechtsprechung

Urteile des Bundesgerichts:

5A_979/2013 vom 28. März 2014: Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB setzt ein rechtlich geschütztes Interesse eines Dritten voraus, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein und die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Das Kindesschutzrecht verlangt von der Behörde nicht, bei der Anordnung eines Obhutsentzuges mit Fremdplatzierung nach Art. 301 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist (E. 4).
Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde berechtigt. Nahestehende Personen sind solche, die den Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Beziehungen zu ihm als geeignet erscheinen, seine Interessen wahrzunehmen, auch wenn die Beschwerdebefugnis der nahestehenden Person nicht notwendigerweise voraussetzt, dass sie tatsächlich Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Eine Rechtsbeziehung ist für das Näheverhältnis nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit, wie sie z.B. bei Eltern, Kindern, anderen Verwandten, Freunden, Lebensgefährten, aber auch bei Beistandspersonen, Ärzten, Sozialarbeitern oder Geistlichen gegeben sein kann. Da die beschwerdeführende Gemeinde nicht geltend macht, sie selbst bzw. eine natürliche Person, die als Organ oder auf andere Weise in ihren Diensten steht, das betroffene Kind besonders gut zu kennen und ihm im geschilderten Sinne nahezustehen, und solches auch nicht ersichtlich ist, kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB begründet werden (E. 5).
Zur Beschwerde berechtigt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB schliesslich die am Verfahren beteiligten Personen. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr aber nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen. Kann eine Person wie im vorliegenden Fall eine Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sein und weder als nahestehende Person (E. 5) noch als Drittperson (E. 4) gelten, so muss ihr der Zugang zur Beschwerde gegen den Entscheider KESB versperrt bleiben (E. 6).

5C_2/2012 vom 17. Dezember 2012 und 5C_1/2013 vom 18. Januar 2013: Der Bundesgesetzgeber verlangt von den Kantonen nicht, dass sie ein Gericht im formellen Sinn als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der KESB einsetzen (E.3.5). Der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der KESB (§ 63 Abs. 1 EG KESR) erfüllt insgesamt die Anforderung an ein Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E.4.5).

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