Staatsbeiträge in der Sozialhilfe
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Rechtsgrundlagen
§ 45 SHG § 37 SHV § 38 SHV § 40 SHV Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990, LS 132.2
Erläuterungen
1.Allgemeines
Seit dem 1. Januar 2012 leistet der Kanton den Gemeinden nicht mehr einen nach dem Fi-nanzkraftindex des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres bemessenen, sondern einen ein-heitlichen Kostenanteil von 4% an die beitragsberechtigten Ausgaben (§ 45 SHG; vgl. auch § 2 Staatsbeitragsgesetz). Diese Staatsbeiträge werden durch das Kantonale Sozialamt festgesetzt und ausgerichtet (§ 37 SHV). Dieses kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Sozialbe-hörde nehmen (§ 40 SHV). Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlos-senen Gutsrechnung ermittelt. Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen (insbeson-dere Kostenersatz durch andere Gemeinwesen, Leistungen Dritter zugunsten der Klient-schaft und Rückerstattungen) verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Nicht ange-rechnet werden Kosten, welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss (§ 38 SHV; vgl. auch § 8 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Die Informationen im Staatsbeitragsformular dienen gleichzeitig der Ermittlung der Gesamt-aufwendungen der wirtschaftlichen Hilfe aller Gemeinden und der entsprechenden Fallzah-len. Das Staatsbeitragsgesuch muss deshalb von allen Gemeinden ausgefüllt werden.
2.Verfahren zur Einreichung der Gesuche
Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Kan-tonalen Sozialamt innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen (§ 40 SHV). Dabei gelten folgende Weisungen: a. Alle Gemeinden müssen bis spätestens Ende Juni ein Gesuch einreichen. Die darin ent-haltenen Angaben dienen gleichzeitig der Ermittlung der Gesamtaufwendungen der Ge-meinden für wirtschaftliche Hilfe.
b. Für das Beitragsgesuch sind die vom Kantonalen Sozialamt zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. c. Dem Beitragsgesuch sind Fotokopien der die Konten 580 und 581 (Aufwand und Ertrag) betreffenden Seiten der Verwaltungsrechnung beizulegen. Ohne besondere Aufforderung sind keine Belege einzureichen. Da die Jahresrechnung von der Gemeindeversammlung abgenommen werden muss, kann das Staatsbeitragsgesuch erst im Nachgang dazu eingereicht werden. Zusätzlich ist die Beantwortung folgender Fragen notwendig, damit das Kantonale Sozialamt den Staatsbeitrag ausrichten kann:
- Wann fand die letzte Vertiefungsprüfung der Verwaltungsrechnung betreffend die wirt-schaftliche Hilfe statt?
- Wann wurde die Rechnung von der Rechnungsprüfungskommission oder dem dafür be-auftragten Organ überprüft? Wurden Mängel festgestellt und falls ja, wie wurden sie be-hoben?
Rechtsprechung
Praxishilfen
Formular für die Geltendmachung von Staatsbeiträgen gemäss § 45 SHG
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe